Bei einem Verzicht auf Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit der Tatfolgen bzw. des Verschuldens (beschränktes Opportunitätsprinzip) darf der Begriff der Geringfügigkeit nicht weit ausgelegt werden, da die Strafverfolgungsbehörden dem Legalitätsprinzip verpflichtet bleiben (§ 20 Ziff. 1 StPO).

Unabhängig davon, ob eine neue Sachlage vorliegt oder nicht, kann die Anklagekammer im Rahmen ihres Aufsichtsrechts jederzeit eine formell rechtskräftig gewordene Einstellungsverfügung aufheben, sofern sie sich als gesetzeswidrig erweist (§ 5 Abs. 1 StPO; § 137 Abs. 1 StPO; § 139 StPO).

Bauherr K. M. reichte am 29. Oktober 1998 gegen P. M., Geschäftsführer des Generalunternehmens F. AG, Strafanzeige wegen Veruntreuung ein, weil trotz vertragsgemäss geleisteter Anzahlung von Fr. 380'000.00 und erst nach Fertigstellung der Baute zu leistender Schlusszahlung von Fr. 20'000.00 noch vor Abschluss der Bauarbeiten bei K. M. Bauhandwerkerfor­derungen im Betrag von über Fr. 73'000.00 eingingen. Da gegen die F. AG zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden war und diese Rechnungen unbeglichen blieben, musste K. M. - um drohende Bauhand­werkerpfand­rechte abzuwenden - rund Fr. 50'000.00 ein zweites Mal bezah­len.

Das Bezirksamt Arbon eröffnete in der Folde gegen P. M. eine Strafuntersu­chung. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zeigte sich der Ge­schädigte K. M. am 8. Oktober 2001 vor Untersuchungsrichter an einer straf­rechtlichen Weiterverfolgung der Angelegenheit nicht mehr interessiert und machte geltend, P. M. sei an sich kein Krimineller, sondern ein ausgezeich­neter Architekt, dem jedoch die kaufmännischen Fähigkeiten fehlten. Ge­stützt auf diese Desinteresse-Erklärung stellte das Bezirksamt gleichentags die Strafuntersuchung ein und auferlegte P. M. die Untersuchungskosten in Betrage von Fr. 1'024.00.

Am 5./19. November 2001 liess P. M. Beschwerde führen mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2001 sei aufzuheben und P. M. von der Kostentragung zu befreien. Die Anklagekammer hebt die Einstel­lungsverfügung aufsichtsrechtlich integral auf und weist das Bezirksamt an, die Strafuntersuchung gegen P. M. fortzusetzen.

Aus den Erwägungen:

4. Das Bezirksamt Arbon stellte die Strafuntersuchung gestützt auf die Desinteresseerklärung des Geschädigten ein. Es machte geltend, gemäss dem Strafanzeiger liege keine Bereicherung durch den Beschwerdeführer vor und dieser habe ausdrücklich sein Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. Daraus ergibt sich, dass das Bezirksamt Arbon das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen gemäss § 20 StPO eingestellt hat. Die Zulässig­keit dieser Vorgehensweise ist zu prüfen.

Das thurgauische Strafprozessrecht kennt das beschränkte Opportuni­täts­prinzip. § 20 StPO normiert die Voraussetzungen, unter welchen trotz zurei­chender Gründe für die Annahme eines strafbaren Verhaltens auf die Straf­verfolgung und die Beurteilung verzichtet werden kann. Ein Verzicht auf eine Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen kann im Sinne von § 20 Zif­fer 1 StPO nicht nur dann erfolgen, wenn es sich um eine Übertretung han­delt, sondern auch bei Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 9 StGB. Liegen keine Gründe vor, die ein Vorgehen gemäss § 20 StPO rechtfertigen, so ist eine einmal eröffnete Strafuntersuchung gemäss § 133 StPO mittels Erlass einer Strafverfügung, Überweisung der Akten an die Staatsanwalt­schaft oder Einstellung des Verfahrens (gemäss § 137 Abs. 1 StPO) zum Abschluss zu bringen. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass der Staat dafür zu sorgen hat, dass eine wirklich begangene Tat der vom materiellen Recht geforderten Strafe entgegengeführt wird.

5. Im vorliegenden Fall lag eine Strafanzeige wegen Veruntreuung vor, bei welcher sich der Schaden (und damit die Deliktssumme) gemäss den Anga­ben des Anzeigerstatters auf einige zehntausend Franken belaufen hätte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass zumindest eine vorübergehende Schädi­gung vorgelegen haben dürfte. Beim Bauhandwerkerpfandrecht ist ausser­dem zu berücksichtigen, dass die Bauhandwerker unter den Voraussetzun­gen von Art. 841 ZGB mit den übrigen Grundpfandgläubigern gleichgestellt werden können, wodurch der Wert des Pfandes des Grundpfandgläubigers geschmälert wird. Es können deshalb noch andere Personen geschädigt, bzw. zumindest vorübergehend geschädigt gewesen sein.

Von den in § 20 StPO aufgeführten Opportunitätsgründen käme im vorlie­genden Fall nur Ziffer 1 in Frage, wonach auf die Strafverfolgung oder Be­urteilung verzichtet werden kann, wenn die Tatfolgen oder das Verschulden des Täters gering sind. Dabei handelt es sich nicht im eine kumulative Vor­aussetzung, sondern um eine alternative. Es können somit die Tatfolgen oder das Verschulden gering sein, um aus Opportunitätsgründen auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Tatfolgen wie auch des Verschuldens kann vorliegend indes nicht von Geringfügigkeit gesprochen werden. Hierbei erlaubt auch die Desinteresseerklärung des Strafanzeigers nicht, das Op­portunitätsprinzip weit auszulegen. Die Strafverfolgungsbehörden bleiben dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Bei den Tatfolgen ist abzuwägen, wie schwer das geschützte Rechtsgut durch die Tat beeinträchtigt wurde. Bei Vermögensdelikten äussert sich die Schwere der Verletzung des Rechtsgu­tes in den allermeisten Fällen in der Höhe des Deliktsbetrages. Gemäss Art. 172ter StGB ist von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen, wenn der Deliktsbetrag einen Grenzwert von Fr. 300.00 nicht übersteigt (BGE 121 IV 261 ff). Dieser Grenzwert kann jedoch für die Anwendung von § 20 Ziffer 1 StPO nicht einfach übernommen werden, weil das Opportunitätsprinzip auch bei Verbrechen oder Vergehen anwendbar ist. Immerhin wird mit die­sem Grenzbetrag ein gewisser "Ausgangswert" für die Geringfügigkeit stipu­liert, wobei je nach Ausgestaltung des Einzelfalls die Tatfolgen auch dann gering sein können, wenn der Deliktsbetrag Fr. 300.00 übersteigt, bzw. kann Geringfügigkeit verneint werden, obschon der Deliktsbetrag unter Fr. 300.00 liegt. Ein Deliktsbetrag von mehreren 10'000.00 Franken – wie vorliegend – kann jedoch nicht mehr als geringfügige Tatfolge eingestuft werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens kann nicht von Geringfügigkeit gesprochen werden. Zwar kann ein geringes Verschulden auch bei Vorsatz­delikten gegeben sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine eigentliche Vertrauensstellung inne gehabt und dass er diese missbraucht hat. Die aus Opportunitätsgründen verfügte Einstellung des Verfahrens erweist sich daher als unzulässig.

6. Der Geschädigte hat die Einstellungsverfügung nicht angefochten. Des­halb ist die Frage zu prüfen, ob die Verfügung als solche aufgehoben wer­den kann.

Die Anklagekammer ist gemäss § 5 Abs. 1 StPO oberste Aufsichts- und Be­schwerdeinstanz im Untersuchungsverfahren. Aus der Beaufsichtigung der Strafverfolgungsbehörden fliesst das Recht, ungesetzliche Handlungen auf­zuheben und Weisungen zu erteilen (vgl. Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N. 78; Oberholzer, Grundzüge des Strafpro­zessrechts, Bern 1994, S. 64 ff.) Dies gilt sowohl für jene Verfahren, welche der Anklagekammer auf Beschwerde hin unterbreitet werden, wie auch für solche Amtshandlungen, welche sonstwie zur Kenntnis der Anklagekammer gelangen, und bei denen festzustellen ist, dass sie gesetzwidrig sind. Das Aufsichtsrecht der Anklagekammer beschränkt sich auf die Einhaltung der Strafprozessordnung durch die Strafverfolgungsbehörden, während der Re­gierungsrat gemäss § 18 Abs. 1 StPO die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden und die Jugendanwaltschaft ausübt.

Bei einer Einstellungsverfügung im Sinn von § 137 StPO handelt es sich nicht um ein Urteil, welches in materielle Rechtskraft erwachsen ist, und demzufolge nur im Wege der Wiederaufnahme (§ 217 ff. StPO) aufgehoben werden kann. Einstellungsverfügungen haben beschränkte materielle Rechtskraft. Das Strafverfahren kann ohne formelles Verfahren, wie es für das Wiederaufnahmeverfahren vorgeschrieben ist, wieder eröffnet werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel, die für das Vorliegen einer Straftat sprechen, gegeben sind, oder wenn neue erhebliche Verdachtsgründe für die Täterschaft sprechen (§ 139 StPO; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweize­risches Strafprozessrecht, 4.A., Basel 1999, S. 347, § 79 Rz. 24). Es han­delt sich um eine von der Einstellungsinstanz selbst vorzunehmende Aufhe­bung der Einstellungsverfügung und Weiterführung der Untersuchung. Die beschränkte materielle Rechtskraft besagt allerdings, dass die Untersu­chung von der einstellenden Behörde selber solange nicht aufgegriffen wer­den darf, wie die Sachlage unverändert bleibt (Hauser/Schweri, a.a.O.). Im Rahmen des Aufsichtsrechts kann hingegen die Anklagekammer jederzeit in formell rechtskräftig gewordene Einstellungsverfügungen eingreifen und diese aufheben, unabhängig davon, ob eine neue Sachlage vorliegt oder nicht. Eingriffsvoraussetzung ist einzig die Gesetzwidrigkeit der zu beurtei­lenden Einstellungsverfügung. Das Gleiche gilt, wenn aus gesetzlich unhalt­baren Gründen, gestützt auf das Opportunitätsprinzip im Sinne von § 20 StPO, auf die weitere Strafverfolgung verzichtet wird, hat doch eine solche Verfügung den gleichen Charakter wie eine Einstellungsverfügung im Sinn von § 137 StPO. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2001 aufsichtsrechtlich integral aufzuheben und das Bezirksamt anzuwei­sen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen.

(AK 02/§ 2)