Ein Strafverfolgungsverzicht vor Eröffnung der Strafuntersuchung kommt nur in Frage, wenn die Anwendbarkeit des Opportunitätsprinzips bereits im Anfangsstadium zweifelsfrei erkennbar bzw. gegeben ist (§ 20 StPO).
Handlungen im Grenzbereich zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung schliessen die Annahme eines leichten Falles im Sinne von § 20 StPO zum vornherein aus.
Am 29. Februar 2004 sollen zwei Jugendliche Eisbrocken gegen die Scheiben des Restaurants Latino in Arbon geworfen haben. Zwei Gäste [ein Mann (A.F) und eine Frau (S.S)] stellten den Jugendlichen, A.D. und L.I., nach. Die Sachverhaltsschilderungen der nachfolgenden Ereignisse blieben kontrovers. L.I. erklärte, dass ein Mann aus der Latino-Bar ihm mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen habe. A.D. legte dar, dass L.I. zu Boden gefallen sei, worauf der Mann mit den Fäusten auf den Kopf des L.I. geschlagen habe. Der Mann und die Frau seien auch auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn festgehalten und beide auf ihn eingeschlagen. In der polizeilichen Befragung sagte A.F. aus, dass er dem einen Jungen eine Ohrfeige gegeben und dem anderen einen Schuhtritt ins Gesäss versetzt habe. Auch sei er L.I. nachgerannt und habe ihm eine Ohrfeige verabreicht. Nach etwa 20 Minuten, als es erneut gekracht habe, hätten er und S.S. einen der Jungen verfolgt. Diesen habe er am Ärmel gepackt und ihm einen Schuhtritt versetzt. Es sei dann zu einem Gerangel zwischen dem Jungen und S.S. gekommen, wobei S.S. dem Jungen ins Gesicht gegriffen habe; dabei dürfte sich dieser Kratzer im Gesicht zugezogen haben. S.S. erklärte, dass sie sich nur verteidigt habe, weil einer der Jungen sehr aggressiv gewesen sei.
Am 3. und 6. März 2004 stellten die Väter von A.D. und L.I Strafantrag gegen A.F. und S.S. Mit Verfügung vom 17. März 2004 verzichtete das Bezirksamt Arbon in Anwendung von § 20 Ziff. 1 StPO auf eine Strafverfolgung. Mit Beschwerde vom 29. März 2004 wurde die bezirksamtliche Verfügung bei der Staatsanwaltschaft angefochten. Am 3. Mai 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Am 17. Mai 2004 erhoben A.D und L.I bei der Anklagekammer Beschwerde, welche diese gutheisst.
Aus den Erwägungen:
8. Nach § 20 StPO in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens durch Verfügung oder Beschluss u.a. auf die Strafverfolgung oder Beurteilung verzichtet werden, wenn die Tatfolgen oder das Verschulden des Täters gering sind oder die Tat für die auszufällende Strafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt.
Dabei handelt es sich gemäss Praxis der Anklagekammer (02/§ 2) nicht um eine kumulative, sondern um eine alternative Voraussetzung. Es können somit die Tatfolgen oder das Verschulden gering sein, um aus Opportunitätsgründen auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten. Ähnliche Bestimmungen enthalten die Strafprozessordnungen anderer Kantone sowie Art. 52 des revidierten StGB, der voraussichtlich am 1. Januar 2006 in Kraft treten wird.
9. Ein formelles Strafverfahren ist im vorliegenden Falle nie eröffnet worden. Faktisch hat das Bezirksamt nach den ersten polizeilichen Abklärungen eine Anhandnahme des Falles bzw. Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt, weshalb zu prüfen ist, ob eine formelle Verfahrenseröffnung nicht die Voraussetzung für eine Anwendung von § 20 StPO ist.
10. Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass der Verzicht auf Bestrafung eine Feststellung der Tatschuld in einem rechtlich geregelten Verfahren voraussetzt. Erst wenn feststeht, dass der Angeschuldigte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, kann über die Strafwürdigkeit des Verhaltens bzw. über die Strafbedürftigkeit des Angeschuldigten entschieden werden. Eine Strafbefreiung kommt nur dann in Frage, wenn die Schuld, die der Täter auf sich geladen hat, im Vergleich mit dem deliktsüblichen Ausmass des Verschuldens als gering eingestuft werden kann sowie bei fehlender Strafwürdigkeit und nicht gegebenem öffentlichem Interesse. In der Regel handelt es sich um Straftaten mit geringem Schaden bzw. Verschulden des Täters, oder um Delikte, die neben andern zu verfolgenden Taten nicht ins Gewicht fallen (Sollberger, Das Opportunitätsprinzip im Strafrecht, ZSR 1989, II, 134 Art. 62 StP; Daniel Jositsch, Strafbefreiung gemäss neuem Art. 52 ff. StGB und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100 (2004); Seite 4).
11. Diese Grundsätze können nicht uneingeschränkt auf die Thurgauer Strafprozessordnung übertragen werden, sondern es ist aufgrund des Wortlautes von § 20 StPO davon auszugehen, dass die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung an sich nicht Voraussetzung für den Verzicht auf weitere Strafverfolgung ist. Allerdings stellt sich die Frage, wie überhaupt rechtsgenüglich abgeklärt werden kann, ob Tatfolgen oder Verschulden gering sind, wenn keine Strafuntersuchung durchgeführt wird. Inhaltlich ist festzustellen, dass die Art des Delikts (Bagatelldelikt oder schwereres Delikt) kein geeignetes Kriterium für die Handhabung von § 20 StPO darstellt. Andernfalls könnte die gesetzliche Ordnung, die viele Bagatelldelikte kennt, unterlaufen werden. Praktikabel ist nur das Kriterium der Schwere der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (siehe auch Entscheid der AK 02/§ 2). Hinzu kommt das Kriterium der Strafwürdigkeit, also des Verschuldens nach Art. 63 StGB. Kein Kriterium zur Anwendung von § 20 StPO kann das Verhältnis Strafuntersuchungsaufwand zum erwarteten Strafmass sein. Ein Verzicht auf eine Strafverfolgung nach § 20 StPO vor Eröffnung einer Strafuntersuchung ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber nur in Frage kommen, wenn die Anwendbarkeit offensichtlich ohne jeden Zweifel bereits im Anfangsstadium bzw. noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung erkennbar ist. Diese Voraussetzung ist sicher nicht erfüllt, wenn die Strafanzeigesteller geltend machen, dass die Tätlichkeit zu Verletzungen geführt hat.
12. Art. 126 StGB schützt aufgrund seiner Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) die körperliche Integrität des Menschen. Führt ein Angriff zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB keine Tätlichkeit, sondern bereits ein Körperverletzungstatbestand gegeben. Nur die unbedeutendsten Angriffe werden durch das Gesetz als Tätlichkeiten erfasst (BGE 117 IV 16). Alle Eingriffe, welche über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen, sind strafwürdig. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. In einem solchen Fall ist zumindest eine Tätlichkeit stets zu bejahen. Jedoch ist laut Bundesgericht nicht jede Berührung strafbar, da der Strafschutz überdehnt würde, wenn selbst bei den geringfügigsten und alltäglichsten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit eine Tätlichkeit angenommen werden würde.
In BGE 127 IV 59 führt das Bundesgericht aus, dass zur Beurteilung, ob ein leichter Fall der einfachen Körperverletzung vorliegt, auf die gesamten Umstände der Tat und nicht nur auf die objektiven Verletzungsfolgen abgestellt werden muss. So ist die Tatsache, dass die Grenze zur Körperverletzung nur knapp überschritten wurde, lediglich ein Indiz, dass es sich unter objektivem Gesichtspunkt um einen leichten Fall nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt.
13. Die hier zu beurteilenden Taten liegen nicht im Übergangsbereich zwischen den noch straflosen leichten Berührungen im Sinne der Bundesgerichtsrechtsprechung und der noch strafbaren nicht mehr ganz leichten Berührung, also bei der Grenze zwischen Noch-Tätlichkeit und Nicht-Mehr-Tätlichkeit, z.B beim Schubsen/Stossen oder einem Handgemenge. Sie liegen vielmehr bereits im Grenzbereich der bereits strafbaren Tätlichkeit und der mit einer höheren Strafe bedrohten einfachen Körperverletzung. Die Gewaltanwendung muss recht massiv gewesen sein, weil die beiden Knaben sonst nicht zu Boden gefallen. Wären. Der vor allem von den Opfern beschriebene Tathergang lässt darauf schliessen, dass A.F. und wohl auch S.S. regelrecht ihre Wut an den beiden Jugendlichen ausgelassen haben. Ob wirklich eine Körperverletzung vorliegt, steht zwar nicht hinreichend fest. Die Art und Weise der Tatbegehung barg jedoch auf jeden Fall ein gewisses Verletzungsrisiko. Von geringfügigen Tatfolgen kann nicht die Rede sein. Die bewusst bzw. absichtlich erteilten Ohrfeigen beschlagen im Übrigen den zentralen Unrechtsgehalt von Art. 126 StGB. Es ist auch in dieser Hinsicht fraglich, ob bei Ohrfeigen, die immer ein gewisses Verletzungsrisiko bergen, von einer leichten Tat gesprochen werden kann. In casu ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten erstellt, dass die Angeschuldigten den Jugendlichen gezielt nachgestellt haben, um sie zu ohrfeigen. Es ist ihnen nicht einfach "die Hand ausgerutscht", sondern sie haben offensichtlich eine in jeder Hinsicht unzulässige Strafaktion unternommen und dabei erst noch, wenn man den Aussagen der Opfer glauben will, die falschen erwischt. Die Taten können auf jeden Fall nicht mehr als harmlos bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die von den Angeschuldigten begangenen Tätlichkeiten zu einer Körperverletzung geführt haben oder geführt haben könnten. Die Handlungen der Beanzeigten liegen mithin im Grenzbereich zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung. Dies schliesst aber die Annahme eines leichten Falles im Sinne von § 20 StPO für die Bestrafung der Tätlichkeit zum vornherein aus. Hinzu kommt die teilweise gemeinsame Tatbegehung, was ebenfalls ausschliesst, dass nur von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Dagegen liegt offensichtlich keine Freiheitsberaubung vor.
14. Verschuldensmässig liegt ebenfalls kein leichter Fall vor. Es gab für die Angeschuldigten keinen irgendwie gearteten Rechtfertigungsgrund, gegen die beiden Jugendlichen Gewalt anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wer die Eisbrocken gegen die Fenster geworfen hat. Sie haben sich in einer Sache als Privatpolizisten aufgespielt, die sie direkt gar nichts anging. Als Gäste des Restaurants Latino wären sie von einem allfälligen Schaden auch nicht betroffen gewesen, was im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft festgestellt hat.
15. In Würdigung all dieser Elemente kann mithin nicht mehr von einer Bagatelle oder einem leichten Fall im Sinne von § 20 StPO ausgegangen werden. Dies führt dazu, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Bezirksamt Arbon anzuweisen ist gegen die Beanzeigten eine Staatuntersuchung im Sinne von § 72 StPO zu eröffnen.
Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Anklagekammer könne gemäss § 213 Abs. 3 StPO nur die Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Entscheides, nicht aber deren Angemessenheit überprüfen, ihr sei mithin die Ermessensüberprüfung verwehrt. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil im vorliegenden Falle die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes zum Zuge kommen. Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG besagt, dass das Opfer den Entscheid eines Gerichtes verlangen kann, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Mit dieser Bestimmung greift das Bundesrecht in § 213 Abs. 3 StPO ein, mit der Folge, dass die Anklagekammer bei Entscheiden gemäss Art. 8 Abs. 1 lit b OHG entgegen § 213 Abs. 3 StPO eine umfassende Kognitionsbefugnis haben muss, um das Bundesrecht nicht einzuschränken oder zu vereiteln (vgl. Entscheid AK 93/§ 17).
(AK 04/§ 28)