Für die Ausrichtung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft ist derjenige Kanton örtlich zuständig, der die Zwangsmassnahmen angeordnet hat (§ 24 und 65 StPO).

Die Angehörigen des vierzehnjährigen D. gaben eine Vermisstanzeige auf, weil D. vom Fischen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt war. Weil eine erste Suchaktion erfolglos blieb, erliess die Kantonspolizei ein Grossaufgebot und richtete ein provisorisches Meldebüro ein. Zwei Tage später wurde D. schwer verstümmelt in einem Maisfeld im Kanton Schaffhausen tot aufgefunden. Die rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass D. ertränkt und dass sämtliche Verstümmelungen nach dem Tode erfolgt sein mussten. Weil noch nicht sicher war, ob D. auch am Fundort getötet wurde, koordinierten die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Thurgau und Schaffhausen ihre Arbeit, ohne den Gerichtsstand bereits endgültig festzulegen.

In der Folge wurde der Gesuchsteller auf Grund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen wegen Flucht- und Kollusionsgefahr verhaftet. Er wurde verdächtigt, das Tötungsdelikt begangen zu haben. Das in der Folge von ihm eingereichte Haftentlassungsgesuch wurde von den Schaffhauser Behörden abgewiesen, und auf sein Entschädigungsbegehren wurde nicht eingetreten. Nach einem knappen Monat wurde der Gesuchsteller vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen aus der Untersuchungshaft entlassen.

Als feststand, dass D. auf dem Gebiet des Kantons Thurgau ums Leben gekommen sein musste, anerkannte das Verhörrichteramt den Gerichtsstand des Kantons Thurgau und übernahm die vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen gegen den Gesuchsteller eröffnete Straf-untersuchung. Nachdem eine andere Person gestanden hatte, D. getötet zu haben, stellte das Verhörrichteramt die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.

In der Folge stellte der Gesuchsteller bei den Behörden des Kantons Schaffhausen und Thurgau gleichlautende Entschädigungsbegehren. Das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen teilte dem Gesuchsteller mit, dass auf das Entschädigungsbegehren nicht eingetreten werden könne, weil der Kanton Schaffhausen für das Verfahren nicht mehr zuständig sei.

Die Anklagekammer tritt auf das Entschädigungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

Aus den Erwägungen:

8. Das Verhörrichteramt hat am 29. September 1993 den Gerichtsstand des Kantons Thurgau anerkannt und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau wurden durch Übereinkunft zur Verfolgung und Beurteilung des Tötungsdeliktes zum Nachteile von D. berechtigt und verpflichtet im Sinne von Art. 351 StGB.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Berechtigung und Verpflichtung im Sinne von Art. 351 StGB, eine Straftat zu verfolgen und zu beurteilen auch die Entschädigungsfrage im Sinne von § 66 ff. StPO mitbeinhaltet, wenn Zwangsmassnahmen, welche eine Entschädigungspflicht auslösen, noch vor dem Zeitpunkt der Abtretung erfolgt sind und von den Strafverfolgungsbehörden eines andern Kantons angeordnet und vollzogen wurden.

9. Die Gerichtstandsbestimmung der Art. 346 ff. StGB, welche die interkantonale Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen regeln, finden auf Entschädigungsbegehren keine Anwendung (BGE 108 Ia 18).

Der Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus an sich rechtmässigen strafprozessualen Massnahmen ergibt sich weder aus dem Bundesstrafrecht noch aus dem Bundesstrafprozessrecht. Der Anspruch gründet vielmehr auf kantonalem öffentlichem Recht. Dieses allein bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen einem unschuldig Verfolgten ein Entschädigungsanspruch zusteht. Das Verfahren, mit dem dieser Anspruch durchzusetzen ist, ist denn auch kein eigentliches Strafverfahren mehr, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit im weitern Sinne, die von der Gerichtstandsbestimmung der Art. 346 ff StGB nicht erfasst wird. Der zur Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlung berechtigte und verpflichtete Kanton ist denn auch nur gehalten, das Strafverfahren durch Entscheid abzuschliessen.

10. Es ist somit davon auszugehen, dass für einen Kanton, der gemäss den Bestimmungen der Art. 346 ff. StGB zur Übernahme eines bereits durch einen andern Kanton angehobenen Strafverfahrens verpflichtet ist, die Verantwortung für allfällige Schadensfolgen erst mit der Übernahme des Verfahrens beginnt. Somit ist stets derjenige Kanton dem unschuldig Verfolgten gegenüber für die von diesem wegen strafprozessualer Zwangsmassnahmen erlittenen Nachteile verantwortlich, der die fraglichen Massnahmen angeordnet hat. Diese Auffassung entspricht auch der von der Anklagekammer des Bundesgerichtes für das Verhältnis Bund-Kanton in bundesstrafrechtlichen Delegationssachen getroffenen Lösung. Der durch die Delegation eines Verfahrens vom Bund an einen Kanton bewirkte Übergang der Untersuchung hat nicht zur Folge, dass das vorausgegangene bundesrechtliche Verfahren rückwirkend zu einem kantonalen wird und der Kanton für allfällige Entschädigungsfolgen aus strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Bundesbehörden einzustehen hat (BGE 67 I 156, 69 IV 188, 108 Ia 18; vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, S. 594).

11. Auch im internationalen Verhältnis kann die Übernahme einer bisher von einem andern Kanton geführten Untersuchung durch den schliesslich zuständigen Kanton nicht bewirken, dass die Verantwortung des erstgenannten Kantons für die von ihm angeordnete Zwangsmassnahme im Sinne einer Schadenshaftung auf den übernehmenden Kanton übergeht (vgl. Fischli, Die Entschädigung unschuldig Verfolgter, in: ZSR 1960 S. 385a ff.).

Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kanton, welcher ein Strafverfahren als Letzter übernimmt und in der Folge durch Einstellungsverfügung oder freisprechendes Urteil zum Abschluss gebracht hat, für die von andern Kantonen angeordneten und durchgeführten strafprozessualen Zwangsmassnahmen, welche zu Schadenersatzforderungen führen, verantwortlich sein soll.

Der Kanton, dessen Behörden Zwangsmassnahmen anordneten, hat nach Massgabe seines Rechts die allfällige Entschädigung zu bezahlen und darf und muss daher auch darüber befinden. Der Kanton Thurgau hätte auch keinen Rechtssatz, mit welchem er den Kanton Schaffhausen verpflichten könnte, dem Gesuchsteller die anbegehrte Genugtuung zu bezahlen. Ebenso hätte er keinen Rechtssatz, mit welchem er auf den Kanton Schaffhausen Rückgriff nehmen könnte.

12. In BGE 108 Ia 18, der auch für den vorliegenden Fall wegleitend ist, wird darauf hingewiesen, dass auch praktische Überlegungen für die oben angeführte Lösung sprechen. Denn der Kanton, in welchem die Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, kann zuverlässiger ermitteln, aus welchen Gründen eine bestimmte Zwangsmassnahme angeordnet wurde und ob und inwiefern der Beschuldigte das Strafverfahren bzw. die Anordnung von Zwangsmassnahmen allenfalls selbst zu verantworten hat.

13. Das Gesagte gilt allerdings nur dann, wenn beide Kantone über ein Entschädigungsverfahren verfügen. Denn der Wechsel des Gerichtsstandes darf nicht dazu führen, dass die Entschädigungsfrage überhaupt nicht entschieden wird.

In der thurgauischen Strafprozessordnung ist die Frage der Entschädigung in den §§ 65 ff. StPO geregelt. Diese Bestimmungen sehen ein separates Entschädigungsverfahren vor, welches nach Beendigung des Strafverfahrens erstinstanzlich bei der Anklagekammer anhängig gemacht werden kann.

Auch die schaffhausische Strafprozessordnung sieht ein Entschädigungsverfahren vor und regelt dies in den Art. 356 ff. StPO/SH. In Art. 363 StPO/SH ist geregelt, dass über die Entschädigungsfolgen, zu denen auch die Genugtuung gehört, zugleich mit dem Kostenentscheid zu befinden ist. Die Regelung des Kantons Schaffhausen sieht somit im Gegensatz zum Kanton Thurgau für die Frage der Entschädigung und damit auch der Genugtuung kein spezielles Verfahren vor. Über diese Frage wird zusammen mit der Strafsache entschieden.

Es kann nicht eingewendet werden, dem Kanton Schaffhausen sei die Entscheidungsmöglichkeit entzogen, weil er zufolge der Abtretung des Verfahrens keinen materiellen Entscheid im Strafpunkte mehr zu fällen habe. Das Bundesgericht hat hiezu in BGE 108 Ia 16 mit aller Klarheit festgestellt, dass es kein Grund sei, die Zuständigkeit überhaupt zu verneinen, wenn Bestimmungen fehlen würden, welche die innerkantonale zuständige Behörde bezeichnet für den Fall, dass das Verfahren schliesslich von einem andern Kanton übernommen und in der Folge eingestellt wird. Aus diesen Gründen ist auf das Entschädigungsbegehren nicht einzutreten. Deshalb ist nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung gegeben sind.

(AK 94/§ 14)