Der Kanton, dessen Behörden strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet haben, bleibt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigung zufolge erlittener Nachteile örtlich auch dann zuständig, wenn das Strafverfahren später an einen anderen Kanton abgetreten wurde (§ 24 StPO).

Über ein Entschädigungsbegehren kann nur befunden werden, wenn ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller im materiellen Sinne bzw. freisprechend und nicht lediglich im formellen Sinne eingestellt wurde (§ 65 Abs. 1 StPO).

C. H. wurde am 14. Juli 2000 von den belgischen Strafverfolgungsbehörden auf Grund eines vom Bezirksamt Arbon ausgestellten internationalen Haft­befehls wegen Verdachts des Betruges festgenommen. Am 28. November 2000 wurde C. H. an die Schweiz ausgeliefert und per 29. November 2000 wurde er durch das Bezirksamt Arbon in Untersuchungshaft versetzt. Am 15. Dezember 2000 ersuchte das Ministère de la Justice des Grossherzog­tums Luxemburg die schweizerischen Behörden um Weiterauslieferung des C. H. wegen mutmasslichen Betruges und unzulässiger Kreditvermittlungs­tätigkeit. In der Folge wurde C. H. am 18. April 2001 nach Luxemburg über­stellt.

Das Bezirksamt Arbon trat das Strafverfahren gegen C.H. am 30. Oktober 2001 an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen ab, worauf  diese am 29. November 2002 das Strafverfahren gegen C. H. wegen ge­werbsmässigen Betruges und Geldwäscherei definitiv einstellten, weil am 11. April 2002 Luxemburg die Strafuntersuchung gegen C. H. übernommen hatte.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 liess C. H. bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen, es sei ihm eine angemessene Genugtuungs­summe von mindestens Fr. 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2000 zu bezahlen. Die Anklagekammer weist das Begehren ab.

Aus den Erwägungen:

8. Das Bezirksamt Arbon hat das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller am 30. Oktober 2001 an die st. gallischen Strafverfolgungsbehörden abge­treten, welche den Gerichtsstand St. Gallen anerkannt haben. In der Folge haben die st. gallischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ge­gen den Gesuchsteller definitiv eingestellt und im Sinne von Art. 88 IRSG an die luxemburgischen Behörden übertragen, weil sich diese einverstan­den erklärt haben, die Strafverfolgung wegen Taten, die der schweizeri­schen Gerichtsbarkeit unterworfen sind, zu übernehmen.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Berechtigung und Verpflichtung der st. gallischen Behörden im Sinne von Art. 351 StGB, eine Straftat zu ver­folgen und zu beurteilen, auch die Entschädigungsfrage im Sinne von § 66 ff. StPO mitbeinhaltet, wenn Zwangsmassnahmen, welche eine Entschädi­gungspflicht auslösen, noch vor dem Zeitpunkt der Abtretung erfolgt sind und von den Strafverfolgungsbehörden eines andern Kantons angeordnet und vollzogen wurden.

Zu beachten ist, dass die Gerichtstandsbestimmungen der Art. 346 ff. StGB, welche die interkantonale Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurtei­lung der der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlun­gen regeln, auf Entschädigungsbegehren keine Anwendung finden. Der An­spruch auf Entschädigung für Nachteile aus den an sich rechtmässigen strafprozessualen Massnahmen ergibt sich mithin weder aus dem Bundes­strafrecht noch aus dem Bundesstrafprozessrecht. Der Anspruch gründet vielmehr auf kantonalem öffentlichem Recht. Dieses bestimmt alleine, ob und unter welchen Voraussetzungen einem unschuldig Verfolgten ein Ent­schädigungsanspruch zusteht. Das Verfahren, mit dem dieser Anspruch durchzusetzen ist, ist denn auch kein eigentliches Strafverfahren mehr, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit im weitern Sinne, die von der Ge­richtstandsbestimmung der Art. 346 ff. StGB nicht erfasst wird. Der zur Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlung berechtigte und verpflich­tete Kanton ist denn auch nur gehalten, das Strafverfahren durch Entscheid abzuschliessen (vgl. BGE 108 Ia 13).

9. Es folgt somit, dass ein Kanton, der gemäss den Bestimmungen der Art. 346 ff. StGB zur Übernahme eines bereits durch einen andern Kanton an­gehobenen Strafverfahrens verpflichtet ist, die Verantwortung für allfällige Schadensfolgen erst ab jenem Zeitpunkt zu tragen hat, ab welchem er mit der Übernahme des Verfahrens begonnen hat. Es ist mithin stets derjenige Kanton dem unschuldig Verfolgten für die von diesem zufolge strafprozes­sualer Zwangsmassnahmen erlittenen Nachteile verantwortlich, der die fraglichen Massnahmen angeordnet hat. Diese Auffassung entspricht auch der von der Anklagekammer des Bundesgerichtes für das Verhältnis zwi­schen Bund und Kanton in bundesstrafrechtlichen Delegationssachen ge­troffenen Lösung. Der durch die Delegation eines Verfahrens vom Bund an einen Kanton bewirkte Übergang der Untersuchung hat bekanntlich nicht zur Folge, dass das vorausgegangene bundesrechtliche Verfahren rückwir­kend zu einem kantonalen wird und der Kanton für allfällige Entschädi­gungsfolgen aus strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Bundesbehör­den einzustehen hat (BGE 67 I 156, 69 IV 188, 108 Ia 18; vgl. auch Ober­holzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, S. 594).

Der Kanton, dessen Behörden Zwangsmassnahmen angeordnet haben, hat also nach Massgabe seines Rechts die allfällige Entschädigung zu bezah­len und darf und muss daher auch darüber befinden.

In BGE 108 Ia 18, welcher für den vorliegenden Fall wegleitend ist, wird darauf hingewiesen, dass auch praktische Überlegungen für die oben an­geführte Lösung sprechen. Denn der Kanton, in welchem die Zwangsmass­nahmen angeordnet wurden, kann zuverlässiger ermitteln, aus welchen Gründen eine bestimmte Zwangsmassnahme angeordnet wurde und ob und inwiefern der Beschuldigte das Strafverfahren bzw. die Anordnung von Zwangsmassnahmen allenfalls selbst zu verantworten hat. Aus all dem folgt, dass die örtliche Zuständigkeit des Kantons Thurgau zur Behandlung des Entschädigungsbegehrens zu bejahen ist.

10. Gemäss § 65 Abs. 1 StPO kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung sowie bei einem gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen. Das Entschädigungsbegehren ist gemäss § 66 Abs. 1 StPO innert sechs Mona­ten nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens bzw. Feststel­lung des Entschädigungsanspruchs mit schriftlicher Eingabe bei der Ankla­gekammer einzureichen.

Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass diese formellen Voraussetzun­gen gegeben seien, weil das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mit Einstellungsverfü­gung vom 27. November 2002 definitiv eingestellt habe.

Aus den Erwägungen über die örtliche Zuständigkeit ergibt sich, dass der Entscheid, mit welchem das Strafverfahren erledigt wurde, nicht zwingend von einer thurgauischen Behörde erlassen werden muss. Die Einstellungs­verfügung oder das freisprechende Urteil kann auch von einer andern schweizerischen Strafverfolgungsbehörde oder einem schweizerischen Ge­richt oder von einer ausländischen Behörde ergangen sein.

In § 65 Abs. 1 StPO werden die Begriffe der Einstellung der Untersuchung und des gerichtlichen Freispruchs verwendet. Daraus ist ersichtlich, dass ein Entschädigungsbegehren nur dann gestellt werden kann, wenn ein Ent­scheid vorliegt, welcher feststellt, dass diejenige Person, welche eine Ent­schädigung verlangt, bezüglich der ihr zur Last gelegten strafbaren Hand­lungen strafrechtlich nicht mehr weiter verfolgt und belangt wird. Dies kann einerseits eine Einstellungs- oder Aufhebungsverfügung durch die Straf­verfolgungsbehörden sein, sofern die kantonale Strafprozessordnung dies vorsieht, oder sich andererseits um ein freisprechendes Urteil des Straf­richters handeln. Auf jeden Fall ist die rechtskräftige Erledigung des Straf­verfahrens im Sinne von § 66 Abs. 1 StPO materiell und nicht bloss formell zu verstehen.

Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass das Verfahren von Seiten der st. gallischen Strafverfolgungsbehörden definitiv eingestellt worden sei. Er will damit offenbar geltend machen, dass die Einstellungsverfügung einem ge­richtlichen Freispruch gleichzustellen ist. Der Gesuchsteller übersieht aber, dass die st. gallische Strafprozessordnung zwei verschiedene Arten von Einstellung des Strafverfahrens vorsieht. Gemäss Art. 182 StPO SG wird das Verfahren aufgehoben, wenn das Gericht den Angeschuldigten mangels Tatbestand, mangels Beweis, wegen Verjährung oder aus einem andern Grund freisprechen würde. Die Aufhebung des Verfahrens hat mithin die Bedeutung eines gerichtlichen Freispruchs. In Art. 189 StPO SG wird ferner die definitive Einstellung behandelt. Danach wird das Strafverfahren defini­tiv eingestellt, wenn es an einer Voraussetzung der Strafverfolgung fehlt oder ein dauerndes Prozesshindernis besteht. Diese Art der Einstellung - auch wenn sie eine definitive ist - kommt somit nicht einem freisprechenden Urteil gleich.

Die im Recht liegende Einstellungsverfügung stellt eindeutig nicht fest, dass die Strafverfolgung gegen den Gesuchsteller in materiellem Sinne eingestellt, sondern sie beinhaltet lediglich, dass das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller formell vor den st. gallischen Strafverfolgungsbehörden eingestellt wurde, weil sich die luxemburgischen Behörden bereit erklärt hatten, jene strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des st. gallischen bzw. thurgauischen Strafverfahrens bildeten, ebenfalls mitzubeurteilen.

Da des Weitern das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller, welches von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden an die luxemburgische Strafverfolgungsbehörden abgetreten wurde, gemäss den Akten noch nicht abgeschlossen wurde bzw. kein Freispruch im materiellen Sinne vorliegt, ist das Entschädigungsbegehren ohne weiteres abzuweisen.

(AK 03/§ 19)