Rechtshilfeverfahren IRSG: Beschwerdelegitimation des ausländischen Angeschuldigten bzw. Aktionärs betreffend Rechtshilfemassnahmen gegenüber seiner in der Schweiz domizilierten AG (§ 30 StPO/ 195 StPO).

Ein deutsches Amtsgericht fasste im Strafverfahren gegen den in der Bundesrepublik lebenden deutschen Staatsangehörigen Z. den Beschluss, dass die Betriebs- und Geschäftsräume seiner in der Schweiz domizilierten A. AG sowie die  Wohnräume namentlich bestimmter, mit der A. AG verbundener und in der Schweiz wohnhafter Dritter zu durchsuchen seien. Ebenso wurde die Durchsuchung der Betriebs- und Geschäftsräume einer Bank angeordnet. In den Geschäftsräumlichkeiten der A. AG seien sodann sämtliche Korrespondenzen, Geschäftsunterlagen und Belege, welche die A. AG und die Dritten einerseits und den Beschwerdeführer sowie das von ihm gehaltene Geschäftszentrum in der Bundesrepublik andererseits betreffen, zu beschlagnahmen. Ferner waren die Kontounterlagen der A. AG bei einer schweizerischen  Bank bezüglich des Kontos XY sowie Unterlagen weiterer von der A. AG oder den Dritten bei der Bank gehaltener Konten zu beschlagnahmen. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme dieser Akten auf Kontobewegungen, die aus Geschäftsvorfällen mit dem Beschwerdeführer herrührten, eingeschränkt. Z. wurde Veruntreuung und Betrug vorgeworfen.

Die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft richtete hierauf an zwei thurgauische Bezirksämter das Ersuchen, die anbegehrten Durchsuchungen und die Beschlagnahme zu vollziehen und ersuchte um entsprechende Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau entsprach den beiden Rechtshilfegesuchen und wies die Bezirksämter an, die anbegehrte Rechtshilfe zu vollziehen.

Das Bezirksamt A. beschlagnahmte in der Folge nach durchgeführter Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG diverse Unterlagen. Das Bezirksamt B verfügte, dass die Bank Auskunft über das Konto XY der A. AG zu erteilen habe. Dabei beschränkte sich die Auskunftspflicht auf den Geschäftsverkehr zwischen der A. AG und Z. Weder die Bank, noch die A. AG, noch direktbetroffene Dritte fochten die Verfügungen der Bezirksämter an. Hingegen reichte Z. bei der Anklagekammer Beschwerde ein und verlangte, dass die Beschlagnahmeverfügungen der Bezirksämter aufzuheben seien. Ebenso verlangte er die Aufhebung aller Verfügungen, mit denen die Erteilung von Rechtshilfe bewilligt bzw. die Durchführung von Rechtshilfemassnahmen angeordnet worden waren. Die Anklagekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. - 4. (....)

5. Bei der Beantwortung der Frage, wann zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechtshilfe zu gewähren ist, ist auf das Europäische Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie auf den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Uebereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61), welche seit dem 1. Januar 1977 in Kraft ist, abzustellen. Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vom 20. März 1981 (SR 351.1) regelt, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere auch bezüglich der Rechtshilfe. Art. 5 des Europäischen Rechtshilfeabkommens hält fest, dass jede Vertragspartei sich bei der Unterzeichnung des Uebereinkommens durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Recht vorbehalten könne, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter anderem von der Bedingung abhängig machen zu können, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein müsse und dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staate auslieferungsfähig sein müsse. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat zu Art. 5 eine Vorbehaltserklärung in dem Sinne abgegeben, als die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgend einer Zwangsmassnahme erfordere, der in Art. 5 Abs. 1 lit. a des Uebereinkommens erwähnten Bedingung unterworfen wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat andererseits zu Art. 5 die Vorbehaltserklärung abgegeben, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c des Rechtshilfeabkommens vorliegen. Der letztgenannte Buchstabe lässt eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens nur dann zu, wenn es mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

Somit ist auf Grund des Europäischen Rechtshilfeabkommens und der von den beiden Staaten abgegebenen Vorbehaltserklärungen davon auszugehen, dass einem Rechtshilfeersuchen nur dann stattzugeben ist, wenn die strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates strafbar ist. Hingegen haben beide Staaten keine weitergehenden Vorbehalte in dem Sinne angemeldet, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staate auch auslieferungsfähig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Europäischen Rechtshilfeabkommens sein muss.

Gemäss Art. 1 des Europäischen Rechtshilfeabkommens ist gemäss den Bestimmungen dieses Uebereinkommens in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkte, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind, Rechtshilfe zu leisten. Im Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Uebereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 wird in Art. 1 festgehalten, dass Rechtshilfe selbst in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht des einen oder beider Staaten nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu leisten ist.

In dem beim deutschen Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer verdächtigt, Veruntreuungen und Betrug begangen zu haben. Veruntreuung und Betrug im Sinne von Artikel 140 und 148 StGB ist mit Gefängnis bzw. Zuchthaus bedroht und sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in der Schweiz strafbar. Die Rechtshilfe ist demzufolge grundsätzlich zu bewilligen.

6. Gemäss Art. 23 IRSG räumen die Kantone gegen die Verfügung der ausführenden Behörden ein Rechtsmittel ein. Weil für den Vollzug des IRSG kein kantonales Einführungsgesetz besteht, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend heranzuziehen. Vorerst ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, die Gewährung der Rechtshilfe durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 1994 und der darauf gründenden Beschlagnahmen beschwerdeweise anzufechten.

Für die Beantwortung dieser Frage ist auf Art. 21 IRSG abzustellen, weil das Europäische Rechtshilfeabkommen und der zusätzlich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Vertrag die Beschwerdelegitimation nicht näher regelt.

Personen, gegen die sich ein ausländisches Strafverfahren richtet, können eine Rechtshilfemassnahme nur anfechten, wenn eine der in Art. 21 Abs. 3 IRSG genannten Voraussetzung erfüllt ist, nämlich wenn eine Massnahme sie persönlich trifft oder sie in ihren Verteidigungsrechten im ausländischen Strafverfahren beeinträchtigen könnte. Im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG ist eine Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, nur dann persönlich betroffen, wenn sie sich in der Schweiz selber einer konkreten Massnahme, wie etwa einer Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme bzw. Herausgabe von ihr gehörenden Dokumenten, zu unterwerfen hat (BGE 116 I b 110, 114 I b 158 und 113 I b 265).

7. Das Bezirksamt A hat Unterlagen der A. AG, wie auch Unterlagen der Dritten beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Unterlagen und Urkunden gehören nicht dem Beschwerdeführer, sondern sie sind Eigentum von Dritten. Das Konto, über welches durch das Bezirksamt Auskunft bei der Bank verlangte, lautet auf den Namen der A. AG. Demzufolge richten sich die fraglichen Rechtshilfemassnahmen nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen die Dritten bzw. gegen die A. AG. Lediglich die Organe der A. AG bzw. die Dritten oder die Bank, wären zur Beschwerdeführung legitimiert gewesen. Weder die Dritten noch die A. AG, noch die Bank haben aber gegen die Rechtshilfemassnahmen Beschwerde eingereicht.

Bei den beschlagnahmten Akten findet sich ein Vertrag zwischen den Dritten und dem Beschwerdeführer, gemäss welchem der Beschwerdeführer sämtliche 120 Aktien der A. AG von Dritten abgekauft hat. Dieser Vertrag wurde auch vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt. Dem Auszug aus dem Handelsregister ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der A. AG keinerlei Organstellung zukommt. Durch seine Stellung als Aktionär, auch wenn er Alleinaktionär ist, wird der Beschwerdeführer nicht persönlich betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG. In BGE 118 I b 156 ff wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass der eine Gesellschaft beherrschende Aktionär, gegen den ein ausländisches Strafverfahren läuft, durch eine die Gesellschaft betreffende Rechtshilfemassnahme nicht persönlich berührt ist. Der Beschwerdeführer ist von den Rechtshilfemassnahmen auch dann nicht persönlich betroffen, wenn Unterlagen über den Zahlungsverkehr zwischen der Firma A. AG und dem Beschwerdeführer erhoben wurden (BGE 116 Ib110).

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Rechtshilfemassnahmen den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen würden. Die Gewährung der Rechtshilfe könnte die Verteidigungsrechte der vom ausländischen Strafverfahren betroffenen Person nur dann beeinträchtigen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr hätte, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen. Derartige Umstände muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch der Beschuldigte nachweisen. Im vorliegenden Falle werden vom Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt, geschweige denn der Nachweis dafür erbracht.

Der Beschwerdeführer ist demnach nicht legitimiert, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft bzw. der daraus schliessenden Verfügungen der Bezirksämter Beschwerde zu führen. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

(AK 94/§ 2)

 

Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.