Unmittelbare Betroffenheit als Beschwerdelegitimation bei Rechtshilfemassnahmen (§195 / 211 StPO; Art. 21 Abs. 3, 80h lit.e IRSG).

Beidseitige Strafbarkeit als Voraussetzung internationaler Rechtshilfe. Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist nicht die Uebereinstimmung der Strafnormen entscheidend, sondern die Frage, ob die im Rechtshilfegesuch angeführten Handlungen sinngemäss auch nach Schweizer Recht strafbar wären (§ 30 StPO; Art. 5 Europäisches Rechtshilfeabkommen).

Anwesenheit ausländischer Beamter und der Betroffenen bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen bzw. bei der Sichtung und Auswahl der zu übermittelnden beschlagnahmten Unterlagen.

Die Staatsanwaltschaft Konstanz eröffnete gegen St. und Sn., beide   österreichische Staatsangehörige, wohnhaft in Märstetten, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betruges und weiterer Delikte. Die beiden Beschuldigten waren Inhaber einer Firma, welche mit Optionen und Warentermingeschäften handelte. Zwei Anleger aus Oesterreich hatten gegen die Beschuldigten Anzeige erstattet und behauptet, auf Grund unzureichender Angaben und insbesondere überhöhter Gebühren betrügerisch geschädigt geworden zu sein. Die Rückzahlung der eingesetzten Beträge von DM 398'000.-- und DM 88'000.-- seien in der Zwischenzeit vor dem Landgericht Konstanz geltend gemacht worden. Auf Grund der Ermittlungen der Polizeidirektion Konstanz und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg bestehe der Verdacht, dass sich die Beschuldigten eines Betruges oder einer Untreue durch sog. Spesenschinderei ("Churning") schuldig gemacht hätten. Das strafbare Verhalten liege in diesen Fällen nicht in der mangelhaften Aufklärung über das Risiko bei Options- oder Warentermingeschäften, sondern beim sog. "Overtrading" des Kundenkontos, welches der Kunde nicht rechtzeitig erkenne. "Overtrading" liege vor, wenn insbesondere ohne wirtschaftlichen Grund in überhöhtem Masse Kontrakte abgewickelt würden, welche weder Gewinn noch Verluste, jedoch hohe Gebühren auslösen würden. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die Gelder über die Firma C AG in Tägerwilen für eigene Zwecke der Beschuldigten abgezweigt worden seien. Es hätten sich nämlich keinerlei Belege gefunden, wonach das von den Anzeigeerstattern eingesetzte Kapital ordnungsgemäss angelegt worden sei.

Das Amtsgericht Konstanz erliess am 24. Februar 1999 den Beschluss, dass die Geschäftsräume einschliesslich aller Nebenräume und Kraftfahrzeuge der Firma C AG in Tägerwilen durchsucht würden und ordnete die Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen (Kundenakten, Kundenorder, Verträge, Schriftverkehr, Kontoauszüge, Unterlagen über Wertpapier-Käufe und -Verkäufe, Hardware, Software usw.), welche die Kapitalanlagen der Geschädigten sowie damit zusammenhängende Kapitalanlagen betrafen, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997, an.

Am 8. März 1999 übermittelte die Staatsanwaltschaft Konstanz den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich der Firma C AG, Tägerwilen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und ersuchte, es sei rechtshilfeweise die vom Amtsgericht Konstanz beschlossene Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln vollziehen zu lassen. Am 18. März 1999 entsprach die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung dem Rechtshilfeersuchen und verfügte, dass vollumfänglich Rechtshilfe gemäss dem Gesuch der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 8. März 1999 zu leisten sei. Das Bezirksamt Kreuzlingen wurde mit der Durchführung der Rechtshilfemassnahmen beauftragt. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft eine Zwischenverfügung, mit welcher die Anwesenheit eines oder zweier Beamter der Polizeidirektion Konstanz bei der Durchführung der Ausdurchsuchung bewilligt wurde.

Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. März 1999 wurde die Eintretens- und Zwischenverfügung dem Angeschuldigten St. ausgehändigt, wofür er unterschriftlich quittierte. Am 14. April 1999 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und ordnete an, dass dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen werde. Die im Rapport vom 29. März 1999 der Kantonspolizei Thurgau aufgelisteten beschlagnahmten Gegenstände seien der Staatsanwaltschaft Konstanz herauszugeben.

Mit fristgerechter Eingabe vom 11. Mai 1999 erhoben die Firma C AG, Tägerwilen, und St. gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 1999 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Schlussverfügung vom 12. April 1999 betreffend das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 8. März 1999 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Rechtshilfeverfahren nicht stattgegeben werden könne.

Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus den Erwägungen:

II. Beschwerdelegitimation

1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 80h lit.e IRSG berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Aenderung hat. In Art. 9a IRSV ist festgehalten, dass als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG namentlich gilt: bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder Mieter und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 123 II 156) ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zur Erhebung von Rechtsmittel legitimiert, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen wird, ohne dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen müsste. Ein schutzwürdiges Interesse liegt indessen nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung zur Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger. Die Legitimation jeder natürlichen und juristischen Person, die von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, ist somit anzuerkennen. Zu verneinen ist dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (BGE 122 II 130).

Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 (C AG) ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil sie von der Rechtshilfemassnahme der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme von Unterlagen, welche in ihren Geschäftsräumlichkeiten aufgefunden wurden, unmittelbar betroffen ist.

2. Zur Legitimation des Beschwerdeführers St. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dieser durch die Beschlagnahme direkt von der Schlussverfügung betroffen sei, da er in dem in Deutschland durchgeführten Strafverfahren Angeschuldigter sei. Seine Legitimation sei offensichtlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers St. ist falsch. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich ein ausländisches Strafverfahren richtet, eine Rechtshilfemassnahme nur dann anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (BGE 116 I b 110, 114 I b 158 und 113 I b 265). Der Beschwerdeführer St. ist zwar Geschäftsführer der C AG. Ob er auch Aktionär ist, ist dem Auszug aus dem Handelsregister nicht zu entnehmen. Durch seine Stellung als Aktionär oder Geschäftsführer wird der Beschwerdeführer aber nicht persönlich betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG. In BGE 118 I b 156 ff. wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass der eine Gesellschaft beherrschende Aktionär, gegen den ein ausländisches Strafverfahren läuft, durch eine die Gesellschaft betreffende Rechtshilfemassnahme nicht persönlich berührt ist. Somit ist der Beschwerdeführer St. nicht beschwerdebefugt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. In der Beschwerde wird auch gerügt, dass nicht davor zurückgeschreckt worden sei, ausländische Durchsuchungsbeamte bei der Durchsuchung und der Beschlagnahme mitwirken zu lassen. Die Mitwirkung ausländischer Beamter hätte mit separater Beschwerde gegen die Zwischenverfügung angefochten werden können. Die Zwischenverfügung, mit welcher die Anwesenheit ausländischer Beamter bei der Hausdurchsuchung gestattet wurde, ist durch Rückzug der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, so dass auf diese Rügen im jetzigen Verfahren nicht mehr einzutreten ist.

III. Beidseitige Strafbarkeit

1. Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechtshilfe zu gewähren ist, ist auf das Europäische Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie auf den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eigenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Uebereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61), welcher seit dem 1. Januar 1977 in Kraft ist, abzustellen. Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vom 20. März 1981 (SR 351.1) regelt, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere auch bezüglich der Rechtshilfe. Gemäss Art. 1 des Europäischen Rechtshilfeabkommens ist die Schweiz verpflichtet, Rechtshilfe gemäss den Bestimmungen des Abkommens soweit wie möglich zu leisten. Art. 5 des Europäischen Rechtshilfeabkommens hält fest, dass jede Vertragspartei sich bei der Unterzeichnung des Uebereinkommen durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Recht vorbehalten könne, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter anderem von der Bedingung abhängig machen zu können, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Staat des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein müsse und dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staate auslieferungsfähig sein müsse. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat zu Art. 5 eine Vorbehaltserklärung in dem Sinne abgegeben, als sie die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgend einer Zwangsmassnahme erfordere, der in Art. 5 Abs. 1 lit. a des Uebereinkommens erwähnten Bedingung unterworfen wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat anderseits zu Art. 5 die Vorbehaltserklärung abgegeben, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c des Rechtshilfeabkommens vorliegen. Der letztgenannte Buchstabe lässt eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens nur dann zu, wenn es mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist. Somit ist auf Grund des Europäischen Rechtshilfeabkommens und der von den beiden Staaten abgegebenen Vorbehaltserklärungen davon auszugehen, dass einem Rechtshilfeersuchen nur dann stattzugeben ist, wenn die strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates strafbar sein muss. Hingegen haben beide Staaten keine weitergehenden Vorbehalte in dem Sinne angemeldet, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staate auch auslieferungsfähig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Europäischen Rechtshilfeabkommen sein muss.

Im Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Uebereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 wird in Art. 1 festgehalten, dass Rechtshilfe selbst in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht des einen oder beider Staaten nur mit Geldbusse bedroht sind, zu leisten ist, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz erfährt somit keine zusätzliche Einschränkung.

2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Gebrüder S in aller Form die ihnen vorgeworfenen Taten bestreiten würden. Für das vorliegenden Verfahren sei entscheidend, dass es in der Schweiz nicht eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen "Spesenschinderei" gebe. Den Nachweis dafür könnten die Beschwerdeführer nicht erbringen, weil es sich dabei um einen negativen Nachweis handle, wofür kein Beweis möglich sei. Eine solche Beweislastverteilung würde sich im übrigen auch nicht mit dem Grundsatz in dubio pro reo vertragen. Als Beweislastregel besage dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde sei, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass dieser nicht seine Unschuld nachweisen müsse. Auf vorliegenden Fall bezogen bedeute dies nichts anderes, als es Sache der Vorinstanz gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, dass die in Deutschland dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten auch in der Schweiz strafbar seien. Diesen Nachweis habe die Vorinstanz nicht erbracht. Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, dass im vorliegenden Falle die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges nach Art. 146 StGB erfüllt seien.

3. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden werfen den Beschuldigten sog. "Spesenschinderei" vor. Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, dass dieses Verhalten Betrug und andere Tatbestände, u.a. auch Untreue, beinhalten könne. Die Beschuldigten werden verdächtigt, ohne wirtschaftlichen Grund in überhöhtem Masse Warentermingeschäfte abgewickelt zu haben, welche weder Gewinn noch Verluste, jedoch hohe Gebühren ausgelöst hätten.

Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist nicht so sehr die Uebereinstimmung der Strafnormen entscheidend, sondern die Frage, ob die im Rechtshilfegesuch angeführten Handlungen, bei gehöriger Umsetzung, nach Schweizer Recht strafbar wären (BGE 124 II 186). Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Angeschuldigten den Tatbestand erfüllt haben, sondern es ist zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar wäre.

Der vorgetragene Sachverhalt, wonach der Warenterminhändler immer wieder Kontrakte abschliesst, bei denen zwar weder Gewinn noch Verlust entstehen, sondern lediglich Gebühren anfallen, welche der Warenterminhändler inkassiert, lässt sich nach schweizerischem Recht unter dem Gesichtspunkt des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB, wie auch als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB betrachten. Nach schweizerischem Recht wäre eine solche Tat wohl eher der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zuzuordnen, weil in solchen Fällen Schwierigkeiten in Bezug auf die Arglist bestehen. Für den Betrug müsste dem Täter nachgewiesen werden können, dass er von allem Anfang an darauf ausgegangen ist, Vermögenswerte anvertraut zu erhalten, mit denen er immer wieder Warenterminkontrakte abschliesst, welche weder Gewinn noch Verlust, sondern nur Spesen abwerfen. Hingegen ist bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB keine Arglist notwendig, so dass davon auszugehen ist, dass die beiderseitige Strafbarkeit im vorliegenden Falle zu bejahen ist, weshalb die Rechtshilfe grundsätzlich zu gewähren ist. Der in der Beschwerde gemachte Hinweis, die Angeschuldigten hätten die Tat bestritten, ist unbehelflich. Denn Ziel und Zweck des Europäischen Rechtshilfeabkommens ist es, einem ersuchenden Staat bei der Verfolgung von Straftaten behilflich zu sein, ohne dass der ersuchte Staat in der Sache selbst entscheidet. Unzulässig sind deshalb Einwände, der Angeschuldigte habe die Tat nicht begangen oder es treffe ihn keine Schuld. Das Rechtshilfeverfahren dient nur der Abklärung des Sachverhaltes und stellt keinen vorweggenommenen Strafprozess dar.

IV. Sonstige Rügen

1. In der Beschwerde wird gerügt, die Schlussverfügung verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 1 EUeR. Die Schweiz kann indes nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die nach EUeR zu leistende Rechtshilfe verweigern mit der Begründung, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel (BGE 113 I b 159 ff.). Gerade dies wird in der Beschwerde jedoch gerügt, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gebrüder S. seien von Anbeginn kooperationsbereit gewesen, Akten zu übergeben. Es kann nicht Sache der Beschwerdeführerin sein, darüber zu bestimmen, welche Beweismittel dem ersuchenden Staat herauszugeben sind und welche nicht. Der Angeschuldigte kann sich im Prozessverfahren vor den deutschen Behörden entsprechend zur Wehr setzen, falls er der Auffassung ist, gewisse Beweismittel dürfen im Prozess nicht verwendet werden. Es ist jedoch nicht Sache des ersuchten Staates sozusagen in einem vorweggenommenen Prozess zu entscheiden, ob die Beweismittel für das Strafverfahren im ersuchenden Staat benötigt werden oder nicht. Ausserdem wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Akten den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht übergeben werden dürfen, obwohl in der Schlussverfügung die Beweismittel einzeln aufgelistet werden. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, welche Aktenstücke nicht ausgehändigt werden dürfen. Auch wird die Rüge, der ersuchte Staat sei über das Rechtshilfebegehren hinausgegangen, nicht erhoben.

2. Aus dem gleichen Grunde ist die Rüge, die beschlagnahmten Beweismittel seien nicht auf ihre Beweiseignung geprüft worden, abzulehnen. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass gerade abgeklärt werden soll, ob der Vorwurf der Spesenschinderei, welche von den Anzeigeerstattern erhoben werden, auch in andern Fällen erhoben werden kann. Deshalb ist es zulässig, auch nach andern Beweisen zu forschen, welche sich nicht nur auf die beiden erwähnten Anzeigeerstatter beziehen.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Rechtshilfegesuch diene einzig dem Zweck, Beweise für eine anhängige Zivilklage zu erlangen. Voraussetzung für die Rechtshilfe ist, dass sie für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird. Es ist hingegen grundsätzlich gleichgültig, ob das Strafverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige des Geschädigten eingeleitet wurde und aus welchen Motiven die Strafanzeige erfolgt ist. Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls dann vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, wenn die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen. Dafür liegen im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte vor. Bei der Staatsanwaltschaft Konstanz wird gegen die Gebrüder S. ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges usw. durchgeführt.

Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen, noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. In der Schlussverfügung ist unter Ziffer 4 ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt angebracht, der verhindert, dass die durch die Rechtshilfe erlangten Erkenntnisse zur Verfolgung von Taten verwendet werden könnten, für welche die Rechtshilfe nicht gewährt werden kann.

Im übrigen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer zivilprozessualen Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte an sich nicht entgegen. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt. Das Bundesgericht weist in BGE 122 II 39 darauf hin, dass es widersinnig wäre, Rechtshilfe zur Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber gleichzeitig dem Geschädigten zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der Rechtshilfeleistung zu berufen, um zu seinem Recht zu kommen.

3. In der Beschwerde wird ausserdem gerügt, dass die schweizerischen Behörden es unterlassen hätten, in besonderem Masse sicherzustellen, dass den teilnehmenden ausländischen Beamten nicht Informationen aus einem geschützten Geheimnisbereich bekannt werden. Es geht in der unter Ziffer 7 vorgetragenen Rüge darum, dass gerügt wird, dass die ausländischen Beamten bei der Hausdurchsuchung zugegen waren und den schweizerischen Polizeibeamten offenbar Hinweise gegeben haben, welche Unterlagen zu beschlagnahmen seien. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung, welche ihm ausgehändigt wurde, keinerlei Beschwerde erhoben, weshalb diese Rüge, welche mit selbständiger Beschwerde hätte angefochten werden können, im jetzigen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Anfechtung der Zwischenverfügung verlangen können, dass vorsorgliche Massnahmen getroffen würden. Eine solche vorsorgliche Massnahme hätte beispielsweise darin bestanden, dass er die Siegelung der beschlagnahmten Akten hätte verlangen können. Wie bereits ausgeführt betreffen die beschlagnahmten Akten nicht dem Geheimbereich gemäss Art. 9 IRSG. Auf diese Rüge kann deshalb nicht mehr eingetreten werden.

(AK 99/§ 28)

 

Die von der C AG, Tägerwilen, und St eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht teilweise wie fogt gutgeheissen:

Aus den Erwägungen:

5 b) Bei den beiden Hausdurchsuchungen bei Sn. am 8. Oktober 1998 und bei der C  AG am 26. März 1999 wurde - unter Mitwirkung eines deutschen Polizeibeamten - sehr umfangreiches Material beschlagnahmt, bei Sn. unter anderem neun Data Cartridges, die teilweise riesige Datenmengen (über drei Gigabites) enthalten. Die Beschwerdeführer werfen den das Rechtshilfeersuchen ausführenden Behörden vor, nach der Sicherstellung auf eine nähere Prüfung, welche Unterlagen gemäss Eintretensverfügung den deutschen Behörden zu übermitteln seien, verzichtet zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau räumt in ihren Vernehmlassungen zu den beiden Beschwerden ein, dass es zutreffen möge, dass bei den Hausdurchsuchungen erheblich mehr Akten beschlagnahmt worden seien, als gemäss der Eintretensverfügung zulässig gewesen wäre. Eine nähere Auswahl der relevanten Unterlagen sei aber angesichts der knappen Angaben im Rechtshilfeersuchen nicht möglich gewesen und müsse den ausländischen Behörden vorbehalten bleiben. Das Bezirksamt Weinfelden, das die erste Hausdurchsuchung durchführte, erklärt, das beschlagnahmte Material sei auf Grund einer summarischen Prüfung ausgewählt worden. Soweit nicht geordnete Unterlagen gefunden würden, könne nicht jedes einzelne Aktenstück geprüft werden.

Dieses Vorgehen erscheint im Lichte der angeführten Grundsätze als unzureichend. Wenn bei einer Hausdurchsuchung wie im vorliegenden Fall erheblich mehr Material beschlagnahmt wird, als in der Eintretensverfügung und im Rechtshilfeersuchen vorgesehen ist, hat vor Erlass der Schlussverfügung eine nähere Auswahl der Unterlagen stattzufinden, die den ausländischen Behörden übermittelt werden sollen. Erforderlich ist freilich nicht eine detaillierte Sichtung, die bei ungeordneten Akten jedes einzelne Schriftstück umfasst.

Im vorliegenden Fall ist jedoch auch eine grobe Sichtung unterblieben. So geht bereits aus den Listen der beschlagnahmten Akten hervor, dass diese teilweise nicht zu den in den Eintretensverfügungen genannten Unterlagen zählen. Es trifft keineswegs zu, dass eine Auswahl der relevanten Akten auf Grund der Eintretensverfügung und dem Rechtshilfeersuchen nicht möglich wäre. Namentlich in zeitlicher Hinsicht erscheint eine nähere Sichtung des Materials geboten, da die Rechtshilfe nur für Unterlagen über den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 verlangt wird. In sachlicher Hinsicht sind alle Unterlagen zu übermitteln, die Auskunft über die Kundenbeziehungen der B. GmbH geben könnten. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, hat auch bei den sichergestellten Data Cartridges eine Auswahl der zu übermittelnden Daten zu erfolgen.

Die angefochtenen Entscheide lassen demnach die Übermittlung des bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Materials in einem zu weitgehenden Umfang zu. Sie sind in diesem Punkt bundesrechtswidrig und daher aufzuheben. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die unterbliebene Sichtung vorzunehmen, sind beide Fälle an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Neuumschreibung der den deutschen Behörden zu übermittelnden Unterlagen zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

6. Aus diesen Erwägungen sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Entscheide sind insoweit aufzuheben, als sie den Umfang der zu übermittelnden Unterlagen betreffen, und es sind die beiden Beschwerdesachen in diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

(Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Januar 2000)

 

Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid hatte sich die Anklagekammer am 19. September 2000 aufgrund einer erneuten Beschwerde der C AG, Tägerwilen, und des St aufsichtsrechtlich mit der Rechtshilfe  wie folgt zu befassen:

Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau der Staatsanwaltschaft Konstanz mit, auf Grund des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Januar 2000 müsse eine nochmalige Sichtung und Auswahl der wesentlichen Unterlagen bei den Bezirksämtern Weinfelden und Kreuzlingen durchgeführt werden. Weil es den Beamten der betreffenden Bezirksämter nicht möglich sei, die für die Strafuntersuchung in Deutschland relevanten Unterlagen aus den beschlagnahmten Akten herauszusuchen, erscheine es als zweckmässig, dass nochmals ein Beamter der Polizeidirektion Konstanz die Aktenauslese in Weinfelden und Kreuzlingen im Beisein eines Beamten der involvierten Bezirksämter vornehme und dabei selbst eine genaue Liste der gewünschten bzw. herauszugebenden Unterlagen erstelle. Dieses Schreiben wurde in Kopie der C AG, Tägerwilen, und St zugestellt.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2000 erhoben die C AG und St gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2000 bei der Anklagekammer Beschwerde mit dem Begehren, dass die Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft, wonach nochmals ein Beamter der Polizeidirektion Konstanz die Auslese der rechtshilfeweise herauszugebenden Akten vornehme, aufzuheben sei und dass die Besichtung und Aussonderung durch einen schweizerischen Beamten in Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern anzuordnen sei.

Die Anklagekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein, erlässt jedoch aufsichtsrechtliche Anordnungen.

Aus den Erwägungen:

6. a) u. b) (....)

c) Insgesamt ergibt sich, dass mit der bundesgerichtlichen Einschränkung, dass in zeitlicher Hinsicht die Herausgabe der Dokumente auf die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 beschränkt wird und in sachlicher Hinsicht lediglich über die Kundenbeziehungen der B. GmbH Auskunft gegeben werden darf, die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 1998 als solche nicht tangiert ist, weshalb entsprechend im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2000 auch keine neue Zwischenverfügung erblickt werden kann, mit welcher der Beizug ausländischer Beamter bei der Aussonderung gestattet worden wäre. Liegt indes keine (neue) anfechtbare Verfügung vor, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Das von den Beschwerdeführer angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2000 ist jedoch gestützt auf § 5 Abs. 1 StPO unter aufsichtsrechtlichen Aspekten wie folgt zu korrigieren bzw. zu präzisieren:

Im Schreiben vom 12. Juli 2000 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es den Beamten der Bezirksämter Weinfelden und Kreuzlingen nicht möglich sei, die für die Strafuntersuchung in Deutschland relevanten Unterlagen aus den beschlagnahmten Akten herauszusuchen. Deshalb erscheine es als zweckmässig, dass nochmals ein Beamter der Polizeidirektion Konstanz die Sichtung und Auslese in Weinfelden und Kreuzlingen im Beisein eines Beamten der involvierten Bezirksämter vornehme und dabei selbst eine genaue Liste der gewünschten bzw. herauszugebenden Unterlagen erstelle. Dieser Beizug eines Beamten der deutschen Polizei sei nach wie vor gedeckt durch die rechtskräftigen Zwischenverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24. September 1998 und 18. März 1999.

Mit diesem Schreiben stösst die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Verfügungen vom 24. September 1998 und vom 18. März 1999 um. Denn in jenen Verfügungen wurde lediglich festgehalten, dass die Anwesenheit eines oder zweier Beamter der Polizeidirektion Konstanz bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen bewilligt werde. Die Feststellungen im Schreiben vom 12. Juli 2000 gehen nun weit über das hinaus, was in den Zwischenverfügungen vom 24. September 1998 und 18. März 1999 eingeräumt worden war, weil die deutschen Beamten ermächtigt werden, die Sichtung vorzunehmen und darüber zu entscheiden, welche Akten den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden sollen. Dies läuft darauf hinaus, dass die Staatsanwaltschaft den deutschen Beamten erlaubt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet entsprechende Amtshandlungen zu tätigen, was – wie unter lit. b aufgezeigt – Art. 26 IRSV zuwiderläuft. Somit hat sich die Tätigkeit der deutschen Polizeibeamten darauf zu beschränken, dass sie als Untersuchungsbeamte des ersuchenden Staates der Ausführung des Rechtshilfeersuchens beratend beiwohnen dürfen.

Unter Hinweis auf BGE 126 II 258 ist den Beschwerdeführern ferner zu gestatten, bei der Ausscheidung der Akten mitzuwirken, wobei ihnen nach Ausscheidung der Akten Frist anzusetzen ist, innert welcher sie gegen die Ausscheidung exakt zu bestimmender Aktenstücke Beschwerde erheben können.

(AK 00/§ 24/25)