Rechtshilfeersuchen sind grundsätzlich vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates zu übermitteln. In dringenden Fällen kann indes das Rechtshilfeersuchen unmittelbar den örtlich zuständigen Justizbehörden übermittelt werden (§ 30 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Ziff. 1 und 2 EUeR).

Rechtshilfe-Zwischenverfügungen, welche die Anwesenheit ausländischer Beamten bei einer Hausdurchsuchung gestatten, sind mit Beschwerde anfechtbar, da sie einen unmittelbaren und dauernden Nachteil bewirken können (§ 30 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80e lit. b IRSG).

Vereinfachen die ausländischen Beamten zufolge ihrer Sachverhaltskenntnisse die Ausführung des Rechtshilfeersuchens erheblich, kann ihnen die Anwesenheit bei einer Hausdurchsuchung auch gestattet werden, wenn kein diesbezügliches Verlangen des ersuchenden Staates vorliegt. Hiebei sind geeignete Vorkehren zu treffen, dass die ausländischen Ermittler vor rechtskräftigem Entscheid über die Rechtshilfe-Gewährung nicht über beschlagnahmte Dokumente verfügen können (§ 30 Abs. 3. StPO i.V.m. Art. 65a Abs. 2 IRSG).

Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2001 ersuchte das Serious Fraud Of­fice, London, um Ermittlungen gegenüber T. P. im Beisein von britischen Beamten, insbesondere um Sicherstellung von Beweismate­rial. Zur Begründung wurde festgehalten, das Serious Fraud Office ermittle u.a. wegen schweren Betrugsverdachts gegen T. P. (Thurgau; Schweiz), R. W. (Southborough; England) und T. M. (Arizona; USA), wobei die Metropolitan Police am 7. Juni 2001 gegen T. P. einen Haftbefehl aus­gestellt habe. Es würden angemessene Gründe für die Annahme vorliegen, dass die vorgenannten Personen unter anderem Anlagebetrug, Diebstahl und Geldwäsche betrieben hätten. Beim Anlagebetrug gehe es darum, dass Investoren ihre Mittel in einem von der Firma M. Incorporated gebildeten Sammelprogramm zusammenlegen sollten, wobei der angebliche Zweck des Konsortiums in der Erwirtschaftung hoher Renditen bestehe. Den Investoren seien in Bezug auf das Anlageprogramm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden. Die Firma M. sei eine auf den British Virgin Islands eingetragene Gesellschaft. Insgesamt seien Beträge im Umfange von USD 16'000'000.00 eingegangen, wo­bei USD 11'500'000.00 auf das Konto eines britischen Rechtsanwaltes überwiesen worden seien, während die restlichen Mittel der Investoren von T. P. für persönliche Bedürfnisse zweckentfremdet worden seien. Auf Anweisung von T. P. seien des weiteren USD 100'000.00 an H., Rorschach, überwiesen worden, ferner USD 1'350'000.00 an S., D-Walten­hofen, und USD 395'000.00 an T. P. selber zuhanden der St. Gallischen Kantonalbank. Entsprechend werde auch um Ermittlungen in der Schweiz bezüglich des H. und des S. sowie deren Beziehungen zu T. P. und um Vorlage von Unterlagen über die Konten bei der St. Gallischen Kantonalbank sowie bei der UBS ersucht.

Am 22. Juni 2001 gelangte das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwalt­schaft des Kantons Thurgau und übermittelte letzterer das Rechtshilfeersu­chen des Serious Fraud Office vom 12. Juni 2001 mit der Mitteilung, dass man aufgrund einer summarischen Prüfung der Ansicht sei, dass das Rechtshilfeersuchen den Formerfordernissen des Europäischen Überein­kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR) entspreche. Gleichentags erliess die Sektion Auslieferung des Bundesamtes für Justiz eine Haftanordnung, wonach die provisorische Auslieferungshaft des deutschen Staatsangehörigen T. P. angeordnet wurde mit dem Hinweis, dass gegen den Genannten ein Haftbefehl des Londoner Bow Street Amts­gerichtes wegen Betruges etc. bestehe. Die Kantonspolizei Thurgau wurde ersucht, T. P. in Haft zu nehmen.

Am Morgen des 25. Juni 2001 wurde T. P. verhaftet und von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr von der Kantonspolizei Thurgau in Anwesenheit zweier britischer Polizeibeamter eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des T. P. an der Bahnhofstrasse in A. durchgeführt, wobei diverse Akten beschlagnahmt wurden.

Am 26. Juni 2001 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eine Eintretens- und Zwischenverfügung, worin dem Rechtshilfeersuchen des Se­rious Fraud Office entsprochen und das Bezirksamt Bischofszell mit der Durchführung der Rechtshilfe beauftragt wurde. Ferner wurde den ermitteln­den Beamten des Serious Fraud Office bzw. der Metropolitan Police die An­wesenheit bei der Hausdurchsuchung bewilligt.

Am 9. Juli 2001 erhob T. P. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2001 bei der Anklagekammer Be­schwerde mit dem Begehren, Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung, gemäss welcher den ermittelnden britischen Beamten die Anwesenheit an der Hausdurchsuchung gestattet werde, sei aufzuheben und es zudem festzustellen, dass die Anwesenheit der ausländischen Beamten bei der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2001 widerrechtlich gewesen sei.

Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5.     Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen zwi­schen Grossbritannien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechts­hilfe zu gewähren ist, ist auf das Europäische Übereinkommen    über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) vom 20. April 1959 (SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, abzustellen. Ferner regelt das Bundesge­setz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vom 20. März 1981 (SR 351.1), soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere auch bezüglich der Rechtshilfe.

6. a) Gemäss Art. 1 EUeR ist die Schweiz verpflichtet, Rechtshilfe gemäss den Bestimmungen des Abkommens soweit wie möglich zu leisten. Art. 5 Ziff. 1 EUeR hält fest, dass jede Vertragspartei sich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Recht vorbehalten könne, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter anderem von der Bedingung abhängig machen zu können, dass die dem Rechtshilfeersu­chen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des er­suchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein müsse (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) und dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staat auslieferungsfä­hig sein müsse (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EUeR). Die Schweizerische Eidgenossen­schaft hat zu Art. 5 EUeR eine Vorbehaltserklärung in dem Sinne abgege­ben, als sie die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Über­einkommens erwähnten Bedingung unterworfen hat.

b) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind prima facie – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung richtig festgehalten hat – unter die Tatbestände des Betruges, eventuell der Ver­untreuung, zu subsumieren und demzufolge auch in der Schweiz strafbar. Entsprechend steht fest, dass die beiderseitige Strafbarkeit der dem Be­schwerdeführer vorgeworfenen Taten vorliegendenfalls zu bejahen ist, wes­halb die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdefüh­rers auf das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 22. Juni 2001, worin der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mitgeteilt wurde, bezüglich der Rechtshilfeleistung bleibe der Eingang des Ersuchens auf dem offiziellen Rechtshilfeweg via Home Office vorbehalten. Zwar bestimmt Art. 15 Ziff. 1 EUeR in diesem Zusammenhang, dass die Rechtshilfeersuchen grundsätz­lich vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Wege zurückgesandt werden müssen. In dringenden Fällen kann indes das Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbe­hörden des ersuchten Staates übermittelt werden (Art. 15 Ziff. 2 EUeR).

Vorliegend ging das offizielle Ersuchen des Serious Fraud Office vom 12. Juni 2001 nicht über das britische Justizministerium zuhanden des Schwei­zerischen Bundesamtes für Justiz, sondern wurde vom Serious Fraud Office direkt dem Bundesamt übermittelt. Nachdem jedoch offensichtlich eine drin­gende Angelegenheit vorlag, indem u.a. Gefahr bestand, dass der Be­schwerdeführer die bei ihm sicherzustellenden Akten gegebenenfalls kurz­fristig beseitigen könnte, stand einer direkten Übermittlung des Rechtshilfe­ersuchens seitens des Serious Fraud Office zuhanden des Bundesamtes für Justiz im Sinne von Art. 15 Ziff. 2 EUeR nichts entgegen. Mithin liegt entge­gen der Ansicht des Beschwerdeführers ein ordnungsgemäss zugestelltes Rechtshilfeersuchen des Serious Fraud Office vor. Daher war die Staatsan­waltschaft ohne weiteres legitimiert, ihre Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juni 2001 zu erlassen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2001, gemäss welcher den ermittelnden Beamten des Serious Fraud Office bzw. der Metropolitan Police die Anwesenheit an der Hausdurchsuchung bewilligt wird.

Gemäss Art. 80e lit. b IRSG können der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn die Zwischenverfügung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen­den Nachteil bewirkt, sei es durch die Beschlagnahmung von Vermögens­werten und Wertgegenständen oder sei es durch die Anwesenheit von Per­sonen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. In diesem Zusammen­hang bleibt festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vorliegendenfalls ohne weiteres im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG durch die Anwesenheit ausländischer Beamten zu Lasten des Beschwerdeführers ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren kann, bewirkt doch gegebenenfalls allein schon ein Augenschein der britischen Polizeifunktionäre vor Ort Erkenntnisse, die sich unmittelbar und dauernd nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken können. Damit ist dem Grundsatze nach eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2001 zulässig, wobei mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gerügt werden kann, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 80i Abs. 1 lit. a und b IRSG). Vorbehalten bleiben die Beschwerdegründe des kanto­nalen Verfahrensrechts (Art. 80i Abs. 2 IRSG).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass in Verletzung von Art. 65a Abs. 1 IRSG der ersuchende Staat nicht dargelegt habe, welche kon­kreten ausländischen Personen bei der Beweiserhebung in der Schweiz an­wesend sein sollten. Ferner sei entgegen Art. 65a Abs. 3 IRSG den auslän­dischen Beamten bei der Hausdurchsuchung Tatsachen aus dem Geheimbe­reich des Beschwerdeführers zugänglich gemacht worden, bevor die Staats­anwaltschaft über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschie­den habe.

Was das Ersuchen des Serious Fraud Office anbelangt, englische Beamten die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen zu gestatten, so wurde im Schreiben vom 25. Juni 2001 (act. 28) darum ersucht, den Beamten des Se­rious Fraud Office und der Metropolitan Police die Mithilfe bei der Haus­durchsuchung zu gestatten. Weitere Erläuterungen waren nicht notwendig, insbesondere schreibt Art. 65a Abs. 1 IRSG nicht vor, dass die Personen im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers konkret zu benennen sind. Entsprechend bleibt festzustellen, dass entgegen den Darlegungen des Be­schwerdeführers das Serious Fraud Office in rechtsgenüglicher Art und Weise darum ersuchte, dass britische Beamte bei der Hausdurchsuchung an der Bahnhofstrasse in A. anwesend sein dürften. Im übrigen hätte es aber nicht einmal eines diesbezüglichen ausdrücklichen Verlangens des ersu­chenden Staates gemäss Art. 65a Abs. 1 IRSG bedurft, nachdem die Anwe­senheit ausländischer Beamten bei anbegehrten Rechtshilfehandlungen ge­mäss Art. 65a Abs. 2 IRSG auch dann gestattet werden kann, wenn die ausländischen Beamten die Ausführung des Ersuchens erheblich vereinfa­chen können. Diese Voraussetzung war in vorliegender Angelegenheit zweifelsohne gegeben, nachdem die ermittelnden britischen Beamten mit dem Sachverhalt bestens vertraut sind und entsprechend den schweizeri­schen Ermittlern bei der Suche nach den relevanten Dokumenten behilflich sein können, womit insgesamt die Ausführung des Rechtshilfeersuchens vermutlich wesentlich erleichtert wird.

Was die vom Beschwerdeführer des Weitern geltend gemachte Verletzung von Art. 65a Abs. 3 IRSG anbelangt, wonach den ausländischen Beamten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden dür­fen, bevor die zuständige Behörde (vorliegend Staatsanwaltschaft) über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe abschliessend entschieden hat, so ist diese Befürchtung entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft nicht eine "haltlose Unterstellung" bzw. eine "befremdliche Hypothese". Vielmehr ist aus den Akten erstellt, dass die britischen Beamten in der Tat bei der vom Bezirksamt Bischofszell angeordneten Hausdurchsuchung sich Kompetenzen anmassten, welche auf eine Missachtung der Rechtshilfege­setzgebung herauslaufen. Durch rechtzeitiges Intervenieren der Staatsan­waltschaft wurde zwar ein Verstoss gegen Art. 65a Abs. 3 IRSG vermieden. Es kann aber nicht gesagt werden, dass die britischen Ermittlungsbehörden ohne weiteres gewillt sind, die Bestimmungen des Eidgenössischen Rechts­hilfegesetzes einzuhalten. Entsprechend ist den ermittelnden Beamten des Serious Fraud Office bzw. der Metropolitan Police zwar die Anwesenheit bei der Hausdurchsuchung (weiterhin) zu gestatten, da ihre Anwesenheit - wie vorerwähnt - die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zufolge der Detail­kenntnisse der britischen Beamten in dieser Strafsache erleichtert. Indes hat die Staatsanwaltschaft geeignete Vorkehren zu treffen bzw. zu verfügen, dass den britischen Ermittlungsbeamten vor rechtskräftigem Entscheid über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe keinerlei Akten des Be­schwerdeführers ausgehändigt werden, noch sonstige Vorkehren (Notizen, Fotografien etc.) erlaubt sind, welche den britischen Beamten eine verfrühte Kenntnisnahme von Tatsachen aus dem Geheimbereich des Beschwerdefüh­rers ermöglichen würden. Ob im übrigen die zu beschlagnahmenden Ge­genstände überhaupt den Geheimbereich im Sinne der einschränkenden Definition des Art. 9 IRSG zu beschlagen vermöchten, muss vorliegenden­falls offen bleiben, da der Anklagekammer keine Erkenntnisse bezüglich der Qualität der zwischenzeitlich beschlagnahmten und versiegelten Akten des Beschwerdeführers vorliegen und von letzterem auch nicht im Entferntesten substanziert dargelegt wurde, inwieweit der Schutz seines Geheimbereiches nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9 IRSG) berührt wäre. Damit kommt der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung auch keine aufschiebende Wirkung nach Art. 80l Abs. 1 IRSG zu.

Entsprechend wird Ziff. 1 der Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfü­gung im Sinn der Erwägungen zu ergänzen.

8.     Der Beschwerdeführer rügt des weiteren, die Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2001 zwischen ca. 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr an der Bahnhofstrasse in A. habe vor Erlass der Eintretens- und Zwischenverfügung stattgefunden, dies erst noch unter aktiver Beteiligung der britischen Beamten, womit es an einer Rechtsgrundlage für diese prozessuale Zwangsmassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer fehle. An der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsu­chung vermöge auch die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsan­waltschaft vom 26. Juni 2001 nichts zu ändern, da man nicht etwas für die Zukunft zu bewilligen vermöge, was bereits in rechtswidriger Weise stattge­funden habe. Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzu­stellen, dass die Anwesenheit der ermittelnden Beamten des Serious Fraud Office bzw. der Metropolitan Police an der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2001 in den Räumlichkeiten an der Bahnhofstrasse in A. wi­derrechtlich gewesen sei.

Gemäss § 212 Ziff. 1 StPO sind zur Beurteilung der Beschwerden gegenüber den Untersuchungsrichtern die Staatsanwaltschaft zuständig und gegenüber der Staatsanwaltschaft die Anklagekammer.

Die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Feststellung bezüglich angeblicher Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2001 betrifft offen­sichtlich nicht das Dispositiv der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2001, sondern richtet sich gegen das Be­zirksamt, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers am 25. Juni 2001 ohne Rechtsgrundlage eine Hausdurchsuchung verfügte. Da indes für Be­schwerden gegenüber den Untersuchungsrichtern bzw. Bezirksämtern aus­schliesslich die Staatsanwaltschaft zuständig ist, kann auf das Feststel­lungsbegehren gemäss Ziff. 2 der Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Angelegenheit wird in diesem Punkt von Amtes we­gen zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft überwiesen, mit dem Hinweis, dass vorab die Einhaltung der Beschwerdefrist zu prüfen ist.

(AK 01/§ 20)