Der in einem Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt ist für die schweizerischen Behörden ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern verbindlich (§ 30 Abs. 1 StPO; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).
Zur Vermeidung übermässiger Rechtshilfe darf die zu gewährende Rechtshilfe nicht über die aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlichen zeitlichen und sachlichen Eckdaten hinausgehen. Die Privat- und Geschäftssphäre unbeteiligter Drittpersonen ist zu schützen; diesbezüglich Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Amtes wegen (§ 30 Abs. 1 StPO; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).
Rechtshilfemassnahme können nur von denjenigen Personen mit Beschwerde angefochten werden, die persönlich und direkt betroffen sind. Frage der persönlichen Betroffenheit eines Aktionärs und eines Kollektivgesellschafters (§ 30, 211/212 StPO; Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Am 28. August 2001 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau im Rahmen des Rechtshilfeersuchens des Serious Fraud Office, London, gegen T.P. die Schlussverfügung, wonach dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wurde und den rechtshilfeersuchenden britischen Behörden diverse T.P. betreffende Bank- und Geschäftunterlagen sowie Korrespondenzen herausgegeben wurden.
Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat im Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig sei, weder für die Ermittlung benützt, noch als Beweismittel verwendet werden dürfe. Das Verwertungsverbot beziehe sich demnach auf Daten, die nach schweizerischem Recht als politische, militärische und fiskalische Delikte qualifiziert werden.
Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG liess T.P. bei der Anklagekammer Beschwerde führen mit dem Begehren, Ziff. 1, 2 und 3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 28. August 2001 seien aufzuheben. Ziff. 2a und 2b der Schlussverfügung seien insoweit einzuschränken, als dass der rechtshilfeersuchenden britischen Behörde diejenigen Aktenstücke nicht herauszugeben seien, welche der Beschwerde als act. 2 beigelegt seien. Ziff. 2c der Schlussverfügung sei dahingehend einzuschränken, als dass der rechtshilfeersuchenden Behörde nur das Schreiben des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 21. August 2001 und das Einvernahmeprotokoll vom 21. August 2001 betreffend H.G. mit den Beilagen 5 und 6 herauszugeben seien.
Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
5. a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG hat ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu bezeichnen sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes zu enthalten. Hiebei ist der in einem Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen oder Ergänzungen dargestellte Sachverhalt für die schweizerischen Behörden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verbindlich, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern. Beweise werden nicht verlangt (BGE 118 Ib 121/122). Einwendungen, die sich gegen die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates, insbesondere gegen die entsprechende Darlegung der Verdachtslage in Bezug auf Täterschaft oder Tat richten, können im Rechtshilfeverfahren von den Behörden des ersuchten Staates nicht geprüft werden (BGE 107 Ib 267).
Im weitern hat das Bundesgericht in BGE 101 Ib 129 festgehalten, dass der ersuchende Staat den Rahmen und den Umfang der gewünschten Auskünfte zu umschreiben hat, wobei der ersuchte Staat nicht über die im Rechtshilfegesuch ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen darf. Einerseits verpflichte das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) den ersuchten Staat nicht, vom ersuchenden Staat nicht verlangte Massnahmen zu treffen, und andererseits verbiete es das IRSG bei verfassungskonformer Auslegung in Berücksichtigung des auch im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der ersuchten Behörde, vom ersuchenden Staat nicht verlangte Massnahmen zu treffen (BGE 115 Ib 375).
b) Zur Beschwerdelegitimation bestimmt Art. 21 Abs. 3 IRSG, dass Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen anfechten können, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Persönlich betroffen ist eine Person insbesondere dann, wenn sie sich in der Schweiz selber einer konkreten Massnahme, wie etwa einer Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme bzw. der Herausgabe ihr gehörender Dokumente, zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 110, 114 Ib 158).
Nicht persönlich betroffen ist eine Person in ihrer Stellung als Aktionär bezüglich Rechtshilfemassnahmen gegenüber der Aktiengesellschaft, sofern dieser Person nicht zusätzlich Organstellung zukommt. In BGE 118 Ib 156 ff. hat das Bundesgericht ausdrücklich festgelegt, das selbst der eine Gesellschaft beherrschende Alleinaktionär, gegen den ein ausländisches Strafverfahren läuft, durch eine die Gesellschaft betreffende Rechtshilfemassnahme nicht persönlich berührt ist.
6. a) In vorliegender Rechtshilfeangelegenheit hat das Serious Fraud Office in seinem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2001 um Ermittlungen gegenüber dem Beschwerdeführer T.P. im Beisein von Beamten des Serious Fraud Office ersucht, insbesondere zur Sicherstellung von Beweismaterialien, die sich im Verlauf der Ermittlungen als erforderlich erweisen würden. Ferner wurde beantragt, dass dem Serious Fraud Office Kopien aller Aussagen und Unterlagen der im Verlauf der Ermittlungen sichergestellten Beweismittel ausgehändigt würden. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Direktion des Serious Fraud Office wegen vermuteten schweren Betruges unter anderem gegen T.P. ermittle, wobei begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass dieser und beteiligte Personen unter anderem Anlagebetrug, Diebstahl und Geldwäsche betrieben hätten. Auf Anweisung von T.P. seien unter anderem USD 100'000.00 an H.G. überwiesen worden und USD 395'000.00 an T.P. selber zuhanden der S. Bank. Entsprechend werde auch um Ermittlungen in der Schweiz bezüglich des H.G. und ferner des S.D. sowie deren Beziehungen zu T.P. und um Vorlage von Unterlagen über die Konten und den diesbezüglichen Schriftenverkehr von T.P., der T.P. & Associates, von S.D. und H.G. bei der SBank sowie bei der UBank ersucht.
b) Der Beschwerdeführer rügt nun in zeitlicher Hinsicht, dass sich das britische Rechtshilfeersuchen ausschliesslich auf den Zeitraum zwischen Dezember 1997 und April 1998 beziehe, weshalb entgegen der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2001 ausserhalb dieses "relevanten Zeitfensters" in Nachachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit keine Aktenstücke dem Serious Fraud Office, London, herausgegeben werden dürften.
Entgegen dieser beschwerdeführerischen Darlegung ist indes den Anträgen gemäss Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2001 kein ausdrücklicher zeitlicher Rahmen betreffend der zu edierenden Dokumente zu entnehmen. Erst in der Sachverhaltsdarstellung bzw. Begründung wird vorgetragen, dass im Dezember 1997 Te. M. und seine Kumpanen den Investoren mit Bezug auf das Anlageprogramm falsche Tatsachen vorgespiegelt hätten (act. 80). An anderer Stelle wird dargelegt, dass die Überweisung vom 12. Januar 1998 in der Höhe von USD 11,5 Mio. in ein hochverzinsliches Anlageprogramm nie stattgefunden habe, sondern dass es sich in Wirklichkeit um ein Scheingeschäft von T.P. und seinen Genossen gehandelt habe (act. 83). Schliesslich wird im Rechtshilfegesuch auch um Edition der Kontoeröffnungsanträge, Bankauszüge, Last- und Gutschriftsbelege, Überweisungsaufträge, Zahlungsanweisungen, Notizen etc. vom 1. Dezember 1997 bis dato ersucht (act. 85).
Aufgrund dieser Begehren und Ausführungen im Rechtshilfeersuchen ist der vom Beschwerdeführer behauptete angeblich verfahrensrelevante fixe Zeitraum vom 11. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft von sich aus in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Erhebungen aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde grundsätzlich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis dato terminiert. Damit hat sie letztlich den aus dem Rechtshilfeersuchen indirekt ersichtlichen zeitlichen Eckdaten entsprochen und es kann keine Rede davon sein, dass eine irgendwie geartete übermässige Rechtshilfe gewährt worden wäre.
c) In sachlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Rechtshilfe auf Unterlagen zu beschränken sei, welche über die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Vermögensdelikte Auskunft geben würden. Hingegen seien Unterlagen betreffend die Firma T.P & Associates und solche bezüglich H.G. nicht rechtshilfefähig. Des weitern beanstandet der Beschwerdeführer, dass die sogenannte Beilage 1 ("Chronologie") nichts anderes als eine völlig unsachliche persönliche Abrechnung des H.G. mit dem Beschwerdeführer beinhalte, ferner Beilage 2 ("Contract of Service) einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen H.G. und der P. & Partner Asia Pte Ltd aus dem Jahre 1995 betreffe, Beilage 3 ("Contract of Service") lediglich einen Beratungsvertrag zwischen H.G. und einer V. & Associates Ltd. betreffe, während Beilage 4 eine Belastungsanzeige der Credit Suisse von Frau M. an die Firma T.P. & Associates beinhalte, Beilage 7 ein Schreiben der T. Treuhand und Kontrollstelle AG an H.G. sei und es sich bei Beilage 8 um ein Schreiben der T.P. Associates an H.G. handle, welche sämtlichen Beilagen gemäss Ziff. 2c der Schlussverfügung nichts mit dem Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens zu tun hätten und deshalb dem rechtshilfeersuchenden Staat nicht ausgehändigt werden dürften (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4).
Was die Rüge bezüglich der Ermittlungen gegenüber H.G. anbelangt, so übersieht der Beschwerdeführer, dass ihn diese Rechtshilfemassnahmen weder persönlich noch direkt betreffen. Er kann daher kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung der gewährten Rechtshilfe im Zusammenhang mit H.G. geltend machen. Auf diese Rüge ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Was die T.P. & Associates betrifft, so handelt es sich hiebei gemäss Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen um eine Kollektivgesellschaft, an welcher T.P. als Gesellschafter beteiligt ist, womit T.P. ohne weiteres zur Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt und damit bezüglich der T.P. & Associates im vorliegenden Verfahren beschwerdebefugt ist. Gleiches gilt für die in den beschlagnahmten Akten aufscheinende P. & Partner Asia PTE Ltd., in welcher Aktiengesellschaft dem Beschwerdeführer Organstellung zukommt.
Betreffend der vom Beschwerdeführer bemängelten Rechtshilfe gegenüber der Firma T.P. & Associates bleibt im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie mit Verweis auf den vorerwähnten BGE 118 Ib 121 festzustellen, dass im Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2001 ausdrücklich um Vorlage von relevanten Unterlagen über dieser Firma nachgesucht wurde (act. 84). Ferner hat eine Sichtung der beschlagnahmten Dokumente, welche sich auf die T.P. & Associates beziehen, ergeben, dass diese Unterlagen allesamt einen engen Konnex zur Thematik des Rechtshilfeersuchens vom 12. Juni 2001 aufweisen und nicht über das in vorliegender Rechtshilfesache Notwendige bzw. Erforderliche hinausgehen. Entsprechend bewegt sich die Staatsanwaltschaft mit der in ihrer Schlussverfügung bezüglich der T.P. & Associates gewährten Rechtshilfe im Rahmen der gestellten Rechtshilfebegehren bzw. der diesbezüglichen Begründung.
Was die vom Beschwerdeführer mit "Beilage 1", "Beilage 2", "Beilage 3" und "Beilage 8" gekennzeichnenden Dokumente anbelangt, so betreffen die Unterlagen jeweilen Personen oder Firmen, welche im Rechtshilfegesuch vom 12. Juni 2001 entweder ausdrücklich erwähnt werden oder aber einen derart engen geschäftlichen Konnex zum Beschwerdeführer bzw. zu H.G aufweisen, dass sie vom Rechtshilfeersuchen ohne weiteres mitumfasst werden. In concreto (....).
Anders präsentiert sich die Sachlage bezüglich Beilage 4 (Belastungsanzeige der Credit Suisse mit Auftraggeberin Frau M. bezüglich T.P. & Associates) und Beilage 7 (Schreiben der T. Treuhand und Kontrollstellen AG an H.G.). Diese Dokumente belegen nicht mehr den eigentlichen Kerngehalt des Rechtshilfeersuchens vom 12. Juni 2001, wie vor allem auch unbeteiligte Drittpersonen und deren schützenswerte Privat- und Geschäftssphäre betroffen sind. In diesen Punkten ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen, wobei dem Beschwerdeführer nur bezüglich Beilage 4 eine Beschwerdelegitimation zukommt, während im Zusammenhang mit der Beilage 7 in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dieses Schreiben der T. Treuhand und Kontrollstellen AG von Amtes wegen aus den Rechtshilfeakten zu entfernen ist. Damit ist Ziffer 2 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft insoweit einzuschränken, als die in der Beschwerdeschrift auf Seite 6 aufscheinenden Beilagen 4 und 7 der rechtshilfesuchenden Behörde nicht herauszugeben sind.
(AK § 31/01)