Ersucht eine ausländische Behörde im strafrechtlichen Rechtshilfeverfahren um dinglichen Arrest, so ist das rechtshilfeersuchende Amt nicht auf den Weg des Arrestverfahrens (gemäss SchKG) zu verweisen, sondern - sofern dem Rechtshilfeersuchen aufgrund der Vorprüfung entsprochen werden kann - ohne weiteres die Beschlagnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG anzuordnen und gleichzeitig festzulegen, unter welchen Bedingungen die beschlagnahmten Vermögenswerte herausgegeben werden dürfen (§ 30 StPO; Art. 63 Abs. 2, 74a und 80 IRSG).
Die zuständigen Behörden für das Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen sind die jeweiligen Jusitz-Zentralbehörden und in dringenden Fällen unmittelbar die Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften des ersuchenden ausländischen Staates. Einem deutschen Landratsamt kommt nicht die Funktion einer Justizbehörde zu (§ 30 StPO; Art. 24 Ziff. 2 Geldwäscherei-Übereinkommen).
Rechtshilfeanordnungen sind nur beschränkt rechtsmittelfähig. Mit Beschwerde angefochten werden können lediglich die Schlussverfügungen sowie vorangehende Zwischenverfügungen, sofern sie für den Betroffenen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Einwände materiellrechtlicher Natur zum geltend gemachten Straftatbestand werden nicht gehört (§ 211 StPO; Art. 80e IRSG).
Die Staatsanwaltschaft Konstanz eröffnete gegen E. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betruges. E. wurde vorgeworfen, er beziehe seit Jahren Sozialhilfe, obwohl er mutmasslich bei der Bank X, Filiale Kreuzlingen, ein Konto führe, welches einen Stand von ca. DM 1.4 Mio. aufweise. Mit Datum vom 29. September 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz um Rechtshilfe über das Bestehen eines allfälligen Kontos des E. bei der Bank X in Kreuzlingen. Dem Begehren wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 23. Oktober 2003 entsprochen. Am 20. November 2003 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Schlussverfügung und teilte ihre bei der Bank X erhobenen Erkenntnisse über das Bestehen der Bankverbindungen des E. mit einem Saldo von über DM 1 Mio. am 8. Januar 2004 der Staatsanwaltschaft Konstanz mit.
Am 12. Februar 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Vollstreckung von Beschlüssen des Amtsgerichts Überlingen, wonach vom Konto des E. bei der Bank X ein Betrag von Euro 132'727.00 mit dinglichem Arrest belegt wurde. Am 15. Februar 2004 erliess das Amtsgericht Überlingen ausserdem einen Beschluss bezüglich Pfändung eines Betrages in der Höhe von Euro 132'727.00 bei der Bank X in Kreuzlingen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wies am 16. Februar 2004 die Bank X an, das Konto des E. mit sofortiger Wirkung bis zum Betrage von Euro 132'727.00 zu sperren. Mit Entscheid vom 18. Februar 2004 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zudem, dass dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 12. Februar 2004 insoweit entsprochen werde, als die bereits erfolgte Sperrung bei der Bank X im Betrage bis zu Euro 132'727.00 vorläufig bis zum Arrestentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Kreuzlingen aufrecht erhalten bleibe. Am 23. Februar 2004 erliess das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen einen Arrestbefehl, gemäss welchem vom Konto des E. bei der Bank X ein Betrag in der Höhe von CHF 209'563.00 mit Arrest belegt wurde.
Mit Eingabe vom 1. März 2004 erhob E. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2004 Beschwerde mit der Begründung, durch die Sperrung der fraglichen Vermögenswerte sei ein nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirkt worden. Es handle nicht um Vermögenswerte des E., sondern um missionsgebundenes Kirchengeld. E. habe als Administrator keinerlei Vorteile aus den investierten Geldbeträgen, sondern nur die Sicherheitsverantwortung.
Aus den Erwägungen:
17. Ausgangspunkt bildet das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 12. Februar 2004, worin beantragt wurde, in Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts Überlingen vom 05. Februar 2004 die Forderungen des heutigen Beschwerdeführers gegenüber der Bank X in der Höhe des in den genannten Beschlüssen ausgewiesenen Betrages zu pfänden. Die beiden Beschlüsse, welche die Staatsanwaltschaft Konstanz ihrem Rechtshilfeersuchen zu Grunde legt, beinhalten einerseits die Anordnung eines dinglichen Arrests und andererseits die Pfändung von Euro 132'727.00, wobei im Wesentlichen auf die Bestimmungen von §§ 111 ff. D-StPO verwiesen wurde.
In der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2004 führte jene aus, es gehe im vorerwähnten Rechtshilfeersuchen vom 12. Februar 2004 bloss vordergründig um eine Rechtshilfe in einer Strafsache, nicht aber um Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken gemäss Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und auch nicht um einen durch eine Straftat erlangten Ertrag im Sinne von Art. 1 lit. a des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Deshalb sei der von der rechtshilfeersuchenden Behörde gewünschte dingliche Arrest gemäss Beschluss des Amtsgerichtes Überlingen vom 05. Februar 2004 nicht auf dem Wege des strafrechtlichen Rechtshilfeverfahrens durchzuführen, sondern im Rahmen eines Arrestverfahrens nach Art. 271 ff. SchKG, wofür gemäss § 175 Ziff. 13 der Thurgauischen Zivilprozessordnung der Bezirksgerichtspräsident zuständig sei. Entsprechend wurden denn auch die Rechtshilfeakten samt den beiden Beschlüssen des Amtsgerichtes Überlingen vom 05. Februar 2004 an das Gerichtspräsidium Kreuzlingen zwecks Prüfung einer Arrestbewilligung bezüglich des bei der Bank X in Kreuzlingen geführten Kontos weitergeleitet.
18. Für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gemäss genannter Verfügung getroffene Anordnung, das Konto des Beschwerdeführers mit einem Arrest gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz belegen zu lassen, lässt sich weder im IRSG noch in der Strafprozessordnung eine rechtliche Grundlage finden. Die Anklagekammer kann sich insbesondere der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht anschliessen, wonach das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 12. Februar 2004 nicht zu einer Anordnung gemäss IRSG hätte führen können. Gemäss Art. 63 Abs. 2 IRSG können Rechtshilfemassnahmen unter anderem in der Beschlagnahme von Vermögenswerten und auch in der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten bestehen. Die Herausgabe zur Einziehung und Rückerstattung wird in Art. 74a IRSG näher geregelt. Danach können Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt werden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Solche zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände umfassen solche, mit welchen eine strafbare Handlung begangen wurde oder welche das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil bilden. Die Herausgabe erfolgt in der Folge grundsätzlich gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
Aus den von der Staatsanwaltschaft Konstanz übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass diese in einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren verlangt, dass der mutmassliche Deliktsbetrag von Euro 132'727.00 auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank X in Kreuzlingen rechtshilfeweise beschlagnahmt und ihr ausgeliefert werde, damit dieser den Geschädigten zurückerstattet werden könne. Die Staatsanwaltschaft Konstanz stützt sich dabei auf einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichtes Überlingen vom 05. Februar 2004 und auf einen gleichentags ergangenen Beschluss betreffend einen dinglichen Arrest in der Höhe von Euro 132'727.00. Dieser dingliche Arrest sowie der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Überlingen können in dieser Form in der Schweiz nicht automatisch vollstreckt werden. Es handelt sich bei diesen beiden Beschlüssen jedoch um strafprozessuale Zwangsmittel der Deutschen Strafprozessordnung, mit welcher Vermögenswerte in einem Strafverfahren vorläufig sichergestellt werden, bis der Sachrichter gemäss § 73a D-StGB über den Einzug der Vermögenswerte entscheidet. Aufgrund der beiden Beschlüsse hätte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ohne weiteres die Beschlagnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG anordnen und gleichzeitig festlegen können, unter welchen Bedingungen die beschlagnahmten Vermögenswerte den deutschen Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden dürfen. Die Bezeichnung der vom Amtsgericht Überlingen verfügten Anordnung als dinglicher Arrest gab offensichtlich Anlass zur letztlich unzutreffenden Auffassung, zur Vollstreckung desselben sei in der Schweiz ebenso der Weg über das Arrestverfahren (gemäss SchKG) einzuschlagen. Dass sich dieser Weg in der Folge als nicht gangbar erweisen sollte, belegt der abschlägige Entscheid des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 28. Juni / 05. Juli 2004.
19. Nach Eingang eines Rechtshilfeersuchens hat gemäss Art. 80 IRSG zunächst eine Vorprüfung zu erfolgen. Kann einem Ersuchen aufgrund dieser Vorprüfung nicht entsprochen werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Begehren an die ersuchende Behörde zurück zu senden. Wenn andernfalls dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werden kann, ist zunächst eine summarisch zu begründende Eintretensverfügung zu erlassen, in welcher die zulässigen Rechtshilfehandlungen anzuordnen sind (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die seinerzeitige Verfügung vom 18. Februar 2004 stellt nun materiell keine solche Eintretensverfügung im Sinne von Art. 80a Abs. 1 IRSG dar, zumal in Ziffer 1 des Dispositivs bestimmt wird, dass die vorläufig erfolgte Sperrung des bei der Bank X in Kreuzlingen geführten Kontos lediglich bis zum Arrestentscheid des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen aufrecht erhalten bleibe.
20. (....)
21. Zu beurteilen ist nunmehr nebst der seinerzeitigen Verfügung vom 18. Februar 2004 die am 09. Juli 2004 erlassene Zwischen-Verfügung, welche sich inhaltlich im Wesentlichen an die Rechtsauffassung anlehnt, welche das Landratsamt Bodenseekreis durch dessen Rechtsvertreter in der Eingabe vom 07. Juli 2004 zum Ausdruck brachte. In dieser Zwischenverfügung wird die neu getroffene Anordnung explizit auf Art. 11 des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53, Geldwäscherei-Übereinkommen) abgestützt, wobei der ursprünglich zu Lasten des Kontos des Beschwerdeführers zu beschlagnahmende Betrag von seinerzeit Euro 132'727.00 bzw. CHF 209'563.00 gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 12. Februar 2004 bzw. Arrestbefehl des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 23. Februar 2004 dem Antrag des Landratsamts Bodenseekreis gemäss Eingabe vom 07. Juli 2004 entsprechend auf pauschal CHF 300'000.00 erhöht wurde.
22. Der schweizerische Bundesgesetzgeber hat mit Erlass und Inkraftsetzung des Bundesgesetztes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG) eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Rechtshilfemassnahmen zu Gunsten ausländischer Staaten in der Schweiz geschaffen. Flankierend dazu ist die Schweiz mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren interessierende Thematik zu einem späteren Zeitpunkt (nebst Deutschland und zahlreichen weiteren Staaten) einem besonderen multilateralen Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten beigetreten. Dieses Übereinkommen sieht in Art. 11 unter der Marginale Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen vor, dass eine Vertragspartei ... auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Massnahmen trifft wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird (Ziff. 1 der fraglichen Bestimmung). Insofern zielt diese Bestimmung in die gleiche Richtung wie die Anordnung vorläufiger Massnahmen gemäss Art. 18 IRSG mit Blick auf die gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG vorgesehene Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.
Gemäss Art. 11 dieses Übereinkommens trifft die ersuchte Vertragspartei die entsprechend vorgesehenen Massnahmen auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat. Gemäss Art. 23 des Übereinkommens werden primär die Zentralbehörden eines jeden Vertragsstaates als zuständig bezeichnet, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten. Nach Art. 24 Ziff. 1 des Übereinkommens verkehren die Zentralbehörden unmittelbar miteinander. Die fraglichen Ersuchen und Mitteilungen können sodann gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung in dringenden Fällen unmittelbar von den Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. Nach Massgabe der Erklärung der Schweiz zum genannten Art. 23 des Übereinkommens wurde das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern, als zuständige Zentralbehörde bezeichnet.
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Zwischenverfügung vom 09. Juli 2004 ausdrücklich nicht nur auf das Rechtshilfeersuchen vom 12. Februar 2004, sondern auch und explizit auf das Ersuchen des Landratsamts Bodenseekreis, welches durch dessen Rechtsvertreter am 07. Juli 2004 gestellt wurde. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Leistungen, welche seitens der deutschen Behörden an den Beschwerdeführer ausgerichtet worden waren und mit Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft Konstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zufolge Verheimlichen der mehrfach erwähnten Vermögenswerte in der Schweiz als strafrechtlich relevant bezeichnet, seinerzeit vom Landratsamt Bodenseekreis stammten. Den Akten ist nun aber nicht zu entnehmen, dass dem Landratsamt Bodenseekreis nach deutscher Gesetzgebung die Funktion einer Justizbehörde im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 des Geldwäscherei-Übereinkommens zufällt, welche neben oder zusammen mit der Staatsanwaltschaft Konstanz als Strafverfolgungsbehörde amtet bzw. amten könnte. Dem Landratsamt Bodenseekreis käme allerhöchstens die Stellung eines - zumindest mutmasslich - Geschädigten zu, in welcher Funktion es jedoch nicht befugt wäre, Ersuchen im Sinne des Geldwäscherei-Übereinkommens direkt an die Staatsanwaltschaft eines ersuchten Staates zu richten. Dies muss im vorliegenden Verfahren umso mehr gelten, als bereits ein ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Konstanz gestelltes Rechtshilfeersuchen vorliegt, welches eindeutig unter Verweis auf strafprozessuale Bestimmungen und nicht etwa das Geldwäscherei-Übereinkommen begründet wurde.
23. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat mit der Verfügung vom 09. Juli 2004 nunmehr materiell einen Entscheid im Sinne von Art. 80a IRSG getroffen mit dem Inhalt, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und gemäss dem Gesuch der Staatsanwaltschaft Konstanz und dem Gesuch des Landratsamtes Bodenseekreis vollumfänglich Rechtshilfe geleistet werde (vgl. Ziff. 1 Dispositiv). Entsprechend wurde die Sperrung des Kontos Nr. Y bis zur Höhe von CHF 300000.00 angeordnet.
Nachdem das Landratsamt Bodenseekreis - wie ausgeführt - offenkundig nicht ein Organ der Strafrechtspflege und somit nicht befugt ist, Rechtshilfebegehren direkt an den ersuchten Staat zu richten, kann der Antrag des Landratsamtes Bodenseekreis nicht Gegenstand von rechtshilfeweisen Anordnungen sein. Da es indessen möglich ist, dass der ersuchende Staat seine Begehren nach Massgabe veränderter Umstände oder Erkenntnisse modifizieren kann, obläge es der Staatsanwaltschaft Konstanz, im Bedarfsfall sein Rechtshilfeersuchen vom 12. Februar 2004 zu erweitern und über den ursprünglich zur Beschlagnahme beantragten Betrag von Euro 132'727.00 hinaus die ergänzende Beschlagnahme eines zusätzlichen Betrages zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft Konstanz wird hiefür eine Frist von 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides eröffnet, um gegebenenfalls ihr seinerzeitiges Begehren zu ergänzen. Wird darauf verzichtet, so entfällt die weitere Beschlagnahme von Geldmitteln, welche den Betrag von Euro 132'727.00 (bzw. den zum Tageskurs umgerechneten Betrag in Schweizer Franken) übersteigen. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eine ergänzende Verfügung im Sinne von Art. 80a IRSG (zur Verfügung vom 09. Juli 2004) zu erlassen.
24. Anordnungen, welche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Rechtshilferechts, insbesondere in Anwendung des IRSG getroffen werden, sind nur beschränkt rechtsmittelfähig. Mit Beschwerde angefochten werden können lediglich die Schlussverfügungen sowie vorangehende Zwischenverfügungen, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, für den Betroffenen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e IRSG). Gemäss Art. 80i IRSG können mit Beschwerde überdies nur die Verletzung von (schweizerischem) Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie ferner die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts - allerdings beschränkt auf die Fälle gemäss Art. 65 IRSG - gerügt werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in all seinen Eingaben stellen Einwände materiellrechtlicher Natur dar. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei durchwegs auf die mehrfach abgegebene Darstellung, wonach die bei der Bank X liegenden Vermögenswerte nicht in seinem Eigentum, sondern in jenem eines Dritten stünden. Diese Einwendungen sind indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden erst im Rahmen des dereinst in Deutschland materiell durchzuführenden Strafverfahrens zu beurteilen sein. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, substanzierte Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er durch die Sicherstellung von Vermögenswerten - wie er lediglich pauschal behauptet - in nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten beeinträchtigt sein sollte und worin konkret eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 80i IRSG liegen sollte. Die beiden Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.
(AK 04/§22 u. 37)