Eine natürliche oder juristische Person ist zur Einreichung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen wird. Bei der Erhebung von Kontoinformationen ist der Kontoinhaber direkt Betroffener im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG. Der wirtschaftlich Berechtigte ist ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst wurde (§ 195 StPO).

Für Fiskaldelikte gewährt die Schweiz keine Rechtshilfe, für Abgabebetrug kann sie jedoch eingräumt werden (Art. 3 Abs. 3 IRSG; Art. 1 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Abgabebetrug liegt dann vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten wird (§ 30 StPO).

Beim Abgabebetrug sind erhöhte Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen zu stellen, damit sich die ersuchende Behörde nicht unter diesem Deckmantel Beweise verschaffen kann, die dann zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen (§ 30 StPO).

Das Amtsgericht Stuttgart fertigte am 26. Februar 2004 im Strafverfahren gegen H. E., E. E.  und C. E. wegen Steuerbetruges verschiedene Beschlüsse betreffend Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten und Sicherstellung von Unterlagen aus. Ferner wurde verfügt, dass die Geschäfts- und Nebenräumlichkeiten der Credit Suisse, Kreuzlingen, und der Crédit Suisse, Romanshorn, im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen dieser Bank zu den Angeschuldigten zu durchsuchen seien.

Die Angeschuldigten standen im Verdacht, durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen in den Jahren 1996 bis 2001 Einkommenssteuern in der Höhe von über 8 Millionen DM und Umsatz- und Gewerbesteuern in noch zu errechnender Höhe hinterzogen zu haben, indem sie unter Einschaltung der O. GmbH mit Sitz in Berlin, der E. GmbH mit Sitz in Frauenfeld und der M. AG mit Sitz in Romanshorn fingierte Aufwendungen für angebliche Mietgebühren und Baumaschinen-Ankäufe als Betriebsausgaben verbuchten und verdeckte Gewinnausschüttungen vornnahmen.

Gestützt auf die Beschlüsse des Amtsgerichtes Stuttgart ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Schreiben vom 25. März 2004 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. März 2004 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem gestellten Rechtshilfegesuch vollumfänglich und beauftragte das Kantonale Untersuchungsrichteramt (KUR), die Rechtshilfe zu erledigen. Das KUR ordnete hernach die Durchsuchung der S. Treuhand AG und der R. Treuhand AG an, wo sich auch die Geschäftsräumlichkeiten der M. AG sowie der E. GmbH befanden. Gleichzeitig verfügte das KUR bei der Credit Suisse die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen von Konten und Depots, die auf die Angeschuldigten und deren verschiedene Gesellschaften lauteten.

Am 21. Mai 2004 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Schlussverfügung mit der Anordnung, dass sämtliche im Rahmen des durchgeführten Rechtshilfeverfahrens sichergestellten und edierten Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur sachdienlichen Weiterverwendung im Strafverfahren gegen H. E., E. E.  und K. E.  herauszugeben seien. Die Staatsanwaltschaft wies zudem ausdrücklich auf den sog. ordre public der Schweiz als Vorbehalt hin.

Per 23. Juni 2004 liessen die Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben und beantragen, dass diese betreffend Steuerhinterziehung aufzuheben sei, soweit damit die Herausgabe von Kontounterlagen der Credit Suisse angeordnet werde. Die Anklagekammer weist ab.

Aus den Erwägungen:

8. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und der ebenfalls zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV) zur Anwendung.

9. Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In Art. 9a lit. a IRSV regelt der Bundesrat Einzelheiten im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation. Diese Bestimmung bezeichnet bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich den Kontoinhaber als persönlich und direkt Betroffenen im Sinne von Art. 80h IRSG. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist eine natürliche oder juristische Person zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen wird, ohne dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen müsste. Ein schutzwürdiges Interesse liegt indessen nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Deshalb wird die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, anerkannt, dagegen wird die Beschwerdebefugnis von Personen verneint, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind. Bei der Erhebung von Kontoinformationen wird der Inhaber des Kontos von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihn die Rechtssprechung als legitimiert betrachtet. Dasselbe gilt auch für die Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Die Legitimation bezieht sich mithin auf die Sperrung und Auskunftserteilung des eigenen Kontos. Nicht angefochten werden können Massnahmen, die andere Konten betreffen, wie auch die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden (BGE 123 II 164).

Vorliegend wurden bei der Credit Suisse Kontounterlagen sichergestellt, welche auf sämtliche Beschwerdeführer lauten, womit diese ohne weiteres befugt sind, die Rechtshilfe mit Bezug auf die bei der Credit Suisse beschlagnahmten Unterlagen anzufechten. Hingegen sind sie nicht befugt, die Rechtshilfemassnahmen, welche in den Räumlichkeiten der R. Treuhand AG und MVS M. AG in Romanshorn ausgeführt wurden, anzufechten, was von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird. Die E. GmbH wurde am 4. August 2003 im Handelsregister gelöscht, zumal die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung nicht mehr geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer H. E. stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass er in Bezug auf diese Gesellschaft ebenfalls beschwerdelegitimiert ist, weil er als wirtschaftlich Berechtigter von den Rechtshilfemassnahmen direkt berührt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass der wirtschaftlich Berechtigte ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (vgl. BGE 123 II 153). Gemäss Handelsregisterauszug vom 29. März 2004 ist die H. AG als Gesellschafterin der E. GmbH und  Treuhänder H. X. als Geschäftsführer eingetragen. Aus den Kontounterlagen, welche von der Credit Suisse beigezogen wurden, ergibt sich, dass H. X. am 7. Juni 2001 gegenüber dieser Bank eine Erklärung abgegeben hat, wonach H. E. an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Ein Treuhandvertrag, aus welchem sich ergibt, dass H. X. bzw. die H. AG in eigenem Namen, jedoch auf fremde Rechung tätig waren, liegt allerdings nicht bei den Akten. Auf einer Diskette findet sich allerdings ein entsprechender Treuhandvertrag, der jedoch nicht unterzeichnet und auch nicht datiert ist. Aufgrund der Erklärung vom 7. Juni 2001 und der Tatsache, dass die E. GmbH im Handelsregister gelöscht wurde, ist gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtssprechung die Legitimation von H. E. , auch die Rechtshilfemassnahmen gegenüber der E. GmbH anzufechten, nicht abzuerkennen. Auf die Beschwerde ist mithin gesamthaft einzutreten.

10. Die Beschwerdeführer machen schwerpunktmässig geltend, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen Bundesrecht verstossen habe, als sie die Rechtshilfe bewilligt habe. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass die den Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen nach schweizerischem Recht den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllen würden.

Nach Art. 2 lit. a EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als Fiskaldelikte angesehen werden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn Gegen­stand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes kann jedoch entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 IRSG). In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Leistung von Rechtshilfe, falls die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGE 125 II 250). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten, oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen worden sein, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 122 II 252).

Aus dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und aus den Beschlüssen des Amtsgerichtes Stuttgart vom 26. Februar 2004 ergibt sich, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen davon ausgegangen werden müsse, dass zwischen der E. GmbH und der MP KG einerseits und der O. GmbH und MP KG andererseits fingierte Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Vermietung von Baumaschinen getätigt worden seien. Auch zwischen der M. AG und der MP KG seien fiktive Geschäfte abgewickelt worden. Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der MP KG und der O. GmbH würden nicht existieren. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der O. GmbH soll diese in den Jahren 1993/94 Baugeräte für netto DM 3,79 Millionen von der M. GmbH erworben haben. Diese Maschinenankäufe seien nur fingiert gewesen, weil bei der M. GmbH gemäss deren Inventarverzeichnis keine entsprechenden Anlagenabgänge zu verzeichnen gewesen seien. Die gleiche Vorgehensweise an 1998 sei auch zwischen der MP KG und den schweizerischen Domizilgesellschaften festzustellen. Ebenso wird geltend gemacht, dass fingierte Mietzahlungen verbucht worden seien, und dass demzufolge Betriebsausgaben ausgewiesen worden seien, die gar nicht getätigt worden seien. Dadurch seien die Unkosten angestiegen und der wirkliche Gewinn geschmälert worden, was auch zwingend zu einer Verkürzung der Steuern geführt habe. Auch die verdeckten Gewinnausschüttungen würden im Zusammenhange mit fingierten Transaktionen stehen.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das Amtsgericht Stuttgart stellen beim Vorwurf des Abgabebetruges in erster Linie auf die Buchhaltungsunterlagen der Firma MP KG und der O. GmbH ab, aus welchen sich offensichtlich klar ergibt, dass Geschäftsvorfälle verbucht wurden, welche tatsächlich nie stattgefunden haben. Bei diesen Buchhaltungsunterlagen handelt es sich mithin um Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziffer 5 StGB (vgl. BGE 118 IV 40), welche durch Verfälschungen geeignet sind, eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 VStrR bzw. Art. 146 StGB zu begehen (vgl. BGE 71 IV 17; 73 IV 25; 116 IV 25). Vorliegend ist davon auszugehen, dass tatsächlich von Seiten der Angeschuldigten arglistige Handlungen - wie von den deutschen Behörden beschrieben - vorgenommen wurden, die darauf abgezielt haben, unrechtmässig Steuern „einzusparen“, weshalb der Verdacht auf Abgabebetrug ohne weiteres begründet ist. Wenn in der Buchhaltung der MP KG Zahlungen für die Miete von Baumaschinen ausgewiesen sind, wobei diese Buchungen auch in der Buchhaltung der O. GmbH anzutreffen sind, und die O. GmbH ihrerseits Leasinggebühren verbucht, welche sie der E. GmbH bzw. der M. AG bezahlt haben soll und das Ganze somit fingiert ist, braucht es keine weitere Begründung mehr, dass der Verdacht auf ein Abgabebetrug gegeben ist. Es ist nun nicht Sache der schweizerischen Behörden zu prüfen, inwieweit ein Schuldspruch betreffend dem Vorwurf des Abgabebetrugs möglich ist, denn dies hat der deutsche Sachrichter zu entscheiden. Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart bezweckt ja gerade, dass der Sachverhalt schlussendlich richtig und fundiert abgeklärt werden kann. Vor diesem Hintergrund wird letztendlich die Sammlung von Beweismitteln - um einen allfälligen Abgabebetrug endgültig nachweisen zu können - verlangt. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, die Rechtshilfe bei einem Verdacht auf Abgabebetrug könne erst dann geleistet werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein Abgabebetrug vorliegt, so widerspricht dies der bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 125 II 250). Wenn der Auffassung der Beschwerdeführer gefolgt würde, hätte dies zur Folge, dass in einem offensichtlichen Abgabebetrugsfall praktisch nie Rechtshilfe geleistet werden könnte, weil es ja gerade Sinn und Zweck des Rechtshilfeersuchens ist, alle Beweismittel beizubringen, damit ein Abgabebetrug überhaupt stichhaltig nachgewiesen werden kann.

11. Auch ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 II 250) der Vorwurf zurückzuweisen, dass der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft Stuttgart bzw. vom Amtsgericht Stuttgart ungenügend dargelegt worden sei.

Es stimmt, dass bei Abgabebetrug erhöhte Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen zu stellen sind, damit die ersuchende Behörde nicht unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten - lediglich behaupteten - Abgabebetruges Beweise verschaffen kann, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. In BGE 116 II 103 wird denn auch darauf hingewiesen, dass bei der Darstellung des Sachverhaltes an Indizien (z.B. Zeugenaussagen und Urkunden) zu denken sei, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht völlig haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der dem Angeschuldigten angelasteten Straftaten zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerdeschrift ebenfalls auf den genannten Bundesgerichtsentscheid Bezug, machen jedoch geltend, dass die ersuchende Behörde hinreichende Verdachtsmomente darlegen und diese durch Indizien untermauern müsse, so dass es der ersuchenden Behörde möglich sei, die aufgestellten Behauptungen zu verifizieren. Dabei gehen aber die Beschwerdeführer gegenüber BGE 116 I b 103 einen wesentlichen Schritt weiter. Dies ist jedoch gerade unter Bezug auf den erwähnten höchstrichterlichen Entscheid abzulehnen, zumal lediglich Indizien vorhanden sein müssen, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht völlig haltlos erscheinen.

Das Amtsgericht Stuttgart hat in seinen Beschlüssen mehrfach darauf hingewiesen, dass aufgrund der Buchhaltung, insbesondere der Buchhaltung der O.  GmbH  davon ausgegangen werden müsse, dass zwischen den Angeschuldigten und den von ihnen beherrschten Firmen in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland fingierte Rechtsgeschäfte abgeschlossen und verbucht worden seien. In seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2004 hat das Amtsgericht Stuttgart die Sachverhalte, aus denen eine strafbare Handlung, nämlich Abgabebetrug abgeleitet wird, in zwei Sachverhaltskomplexe aufgegliedert und festgestellt, dass die Angeschuldigten verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen hätten, und dass sie mittels fingierten Aufwendungen den Gewinn und damit Steuern verkürzt hätten. Das Amtsgericht Stuttgart hat sodann einlässlich dargelegt, wie es zu diesen Gewinnausschüttungen gekommen sei und es hat auch substanziiert vorgetragen, wie die Angeschuldigten vorgegangen seien, als sie fingierte Ausgaben produziert hätten. In Bezug auf die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen und fingierten Ausgaben hat das Amtsgericht Stuttgart auf die bisherigen Ermittlungen abgestellt.

Im genannten BGE 116 I b 103 hat das Bundesgericht die Rechtshilfe verweigert, weil die ersuchende Behörde lediglich auf eine vage Aussage eines Denunzianten abgestellt habe. Im vorliegenden Falle stützt sich die ersuchende Behörde hingegen auf konkrete Buchhaltungen, welche - wie ausgeführt - als Urkunden im Sinne von Art. 110 StGB zu betrachten sind und welchen vorliegend rechtsgenüglicher Beweiswert zukommt, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Sachverhalt genügend umschrieben ist und sich aus diesem ohne weiteres der dringende Tatverdacht des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 VStrR - in rechtsgenüglicher Form - ergibt bzw. untermauern lässt. Letztlich machen die Beschwerdeführer zu den einzelnen Rechtshilfehandlungen keine Rügen geltend. Insbesondere behaupten sie nicht, die getätigten Rechtshilfehandlungen würden über das Ersuchen hinausgehen oder etwa das Rechtshilfeersuchen sei unverhältnismässig ist.

Alles in allem erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

(AK 04/§ 34)