Ausstandbegehren gegenüber einem Untersuchungsrichter. Allgmeiner Ausstandsgrund der Befangenheit (§ 32 Ziffer 6 StPO)

Der Gesuchsteller hatte gegen A. Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Das zuständige Bezirksamt veranlasste polizeiliche Abklärungen und lehnte nachher die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung ab. Die Staatsanwaltschaft schützte eine dagegen erhobene Beschwerde und wies das Bezirksamt an, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und verschiedene Fragen abzuklären sowie die Sache allenfalls im Sinne von § 6 Abs. 1 StPO durch Strafverfügung abzuschliessen. Drei Monate später verlangte der Gesuchsteller, dass in dieser Sache ein anderer neutraler Richter an Stelle des bisherigen Untersuchungsrichters zugezogen werde. Der Gesuchsteller vermutete, dass der Untersuchungsrichter befangen sein könnte.

1.Wird ein Ausstandsgrund von Amtes wegen nicht beachtet, hat die Partei, die ihn kennt, unverzüglich ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen (§ 33 Abs. 2 StPO). Wenn die Ausstandspflicht streitig oder zweifelhaft ist, entscheidet bei Gerichtsmitgliedern die Gesamtbehörde, in den übrigen Fällen der Präsident der Anklagekammer im schriftlichen Verfahren. Dieser bestimmt nötigenfalls den Stellvertreter (§ 33 Abs. 3 StPO).

5. Der Eingabe ist zu entnehmen, dass der Ausstandsgrund von § 32 Ziffer 6 StPO geltend gemacht wird. Bei diesem Ausstandsgrund handelt es sich um den allgemeinen Ausstandsgrund der Befangenheit oder Voreingenommenheit. In der Eingabe wird die Befangenheit damit begründet, dass seit dem Beschwerdentscheid der Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden seien. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit verschiedene Untersuchungshandlungen getätigt wurden. Die gemachten Vorbringen reichen nicht aus, um eine Voreingenommenheit im Sinne von § 32 Ziffer 6 StPO anzunehmen. In der Annahme von Ausstandsgründen, insbesondere solchen der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit, ist Zurückhaltung angebracht. Würde man ohne Not Ausstandsbegehren stattgeben, so wäre es ein Leichtes, Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter usw. ausser Funktion zu setzen und so den Gang der Justiz zu lähmen oder ernsthaft zu erschweren (BGE 105 Ib 203 ff). Ein Untersuchungsrichter kann dann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die beim Gesuchsteller den Eindruck einer Befangenheit erwecken können. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 117 Ia 326). Somit reicht ein blosses Gefühl des Gesuchstellers, der Untersuchungsrichter könnte befangen sein, nicht aus. Es müssen entsprechende Tatsachen vorliegen. Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe denn auch lediglich fest, der Vizestatthalter Bauer könnte befangen sein. Offenbar zweifelt er selbst daran, dass die Befangenheit im vorliegenden Falle gegeben ist. Untätigkeit eines Untersuchungsrichters könnte dann als Befangenheit angesehen werden, wenn der Untersuchungsrichter nichts unternimmt, obwohl allenfalls die Verjährung droht. Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Das Ausstandsbegehren gegen den Vizestatthalter ist daher abzulehnen.

(AKP 98/ § 17)