Der Grundsatz, dass Mitteilungen an eine anwaltlich vertretene Partei nur an die Adresse des Rechtsvertreters rechtsgenüglich eröffnet werden können, entfällt, wenn konkrete Anzeichen dafür gegeben sind, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht (§ 38 StPO).

Das Bezirksamt Bischofszell eröffnete aufgrund einer Anzeige des C.B. am 19. November 1996 gegen M.H. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Mit Verfügung vom 27. April 2001 wurde die Strafuntersuchung gegen M.H. eingestellt, wobei das Bezirksamt die Einstellungsverfügung am 7. Mai 2001 an die letztbekannte Adresse des C.B. in Arbon verschickte. Am 17./18. Mai 2001 gelangte der zwischenzeitlich in Zürich wohnhafte C.B. innert der 10-tägigen Beschwerdefrist an die Anklagekammer und teilte u.a. mit, er werde gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde "mit Begründung und Antrag" einlegen und habe sich diesbezüglich bereits mit seinem vormaligen Anwalt in Verbindung gesetzt. Vor Behandlung dieser Eingabe liess sich Rechtsanwalt F. vernehmen, rügte die Nichteröffnung der Einstellungsverfügung an seine Adresse und stellte eine Beschwerdeeingabe in Aussicht, welche mit Datum vom 21. Juni 2001 erstattet wurde. Darin wurde beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen M.H. weiterzuführen. Die Anklagekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

6. Dass das Bezirksamt Bischofszell die Einstellungsverfügung dem Be­schwerdeführer direkt an seine letzte bekannte Adresse in Arbon und nicht seinem vormaligen Rechtsvertreter zustellte, ist nicht zu beanstanden.

a) Wird eine Partei in einem Strafverfahren von einem Anwalt vertreten, so können Mitteilungen in rechtsgenüglicher Weise nur an die Adresse ihres Rechtsvertreters vorgenommen werden (vgl.  (Hauser/Schweri, Schweizeri­sches Strafprozessrecht, 4. A., Basel 1999, § 44 Rz. 20a; Schmid, Strafpro­zessrecht, 3.A., Zürich 1997, Rz. 563; Oberholzer, Grundzüge des Strafpro­zessrechts, Bern 1994, S. 453). Dieses Erfordernis gilt allerdings dann nicht mehr, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass ein Mandatsverhältnis nicht mehr besteht. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Anwalt über längere Zeit nicht mehr meldet bzw. wenn eine Partei in einem Verfah­ren eigene Rechtsvorkehren trifft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwer­deführer mehr als zwei Jahre nach der letzten Verlautbarung von Rechtsan­walt F. im Nachgang zur Einvernahme vom 26. Oktober 2000 ohne jedwel­chen Verweis auf ein Weiterbestehen des seinerzeitigen Mandatsverhältnis­ses eigene Eingaben an das Bezirksamt Bischofszell formuliert und selbst diverse Akten eingereicht. Aus diesem Umstand durfte ohne weiteres der Schluss gezogen werden, das seinerzeitige Mandatsverhältnis bestehe nicht mehr.

b) Die Zustellung an die Adresse in Arbon ist ebenfalls nicht zu beanstan­den, denn jeder Prozesspartei obliegt es selbst, die mit einem pendenten Verfahren betrauten Amtsstellen über allfällige Adressänderungen zu orien­tieren. Der Prozessbeteiligte muss dafür sorgen, dass Urkunden und Ent­scheide, welche das Verfahren betreffen, ihm zugestellt werden können (Hauser/Schweri, a.a.O., Rz. 20; Oberholzer, a.a.O.; BGE 116 Ia 92). Nur nebenbei fällt auch auf, dass der Poststelle Arbon offenbar keine Adressän­derungsanzeige vorlag, andernfalls die an die damalige Adresse in Arbon versandte Postsendung automatisch an die neue Zustelladresse in Zürich weitergeleitet worden wäre.

7. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 17./18. Mai 2001 aus, ihm sei bewusst, dass gegen diese Verfügung nunmehr innert 10 Tagen vom Erhalt der Mitteilung an Beschwerde erhoben werden müsse, weswegen er sich auch bereits mit dem in dieser Angelegenheit vertrauten Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt habe. Damit ist davon auszugehen, dass Rechtsan­walt F. innerhalb laufender Beschwerdefrist nicht nur davon Kenntnis hatte, dass die fragliche Einstellungsverfügung direkt gegenüber dem Beschwer­deführer eröffnet wurde, sondern auch dass die vom Beschwerdeführer er­wähnte Kontaktaufnahme innert noch laufender Beschwerdefrist erfolgte. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt F. sich im Bewusstsein einer laufenden Beschwerdefrist innert derselben gemeldet und, wie dies dann ja auch später erfolgte, verlangt hätte, dass die fragliche Verfügung ihm gegenüber zu eröffnen sei. Auch hätte, um nichts zu versäumen, von ihm rechtzeitig innert laufender Beschwerdefrist förmlich Beschwerde mit Antrag und zumindest summarischer Begründung deponiert und gegebe­nenfalls um Gewährung einer Nachfrist zur nachträglichen einlässlichen Be­gründung nachgesucht werden können.

Statt dessen hat Rechtsanwalt F. erst am 11. Juni 2001, mithin rund einen Monat nach der seinerzeitigen Zustellung an den Beschwerdeführer, die nochmalige Eröffnung an seine Adresse verlangt. Die Eingabe vom 21. Juni 2001 ist daher als verspätet zu qualifizieren, weshalb darauf nicht mehr ein­getreten werden kann.

(AK 01/§ 21)