Bei einem der Post erteilten Rückbehalteauftrag gilt die Postsendung am 7. Tag auf den nach Eintreffen beim Bestimmungspostamt folgenden Tag als zugestellt (sog. Zustellfiktion) (§ 42 Abs. StPO).

Bei mangelnder Abholung einer eingeschriebenen Postsendung erfolgt weder eine Zweitzustellung noch die öffentliche Publikation.

Am 27. August 2004 erstattete S.L. Strafanzeige wegen Betrug und Wucher gegen ihren Vermieter B.S., weil letzterer ihr angeblich Miete für eine renovierte Wohnung verlangt habe, obwohl er nie gewillt gewesen sei, die Renova­tion auszuführen.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. September 2004 lehnte das Be­zirksamt Frauenfeld die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Dies mit der Begründung, es handle sich um eine Schlechterfüllung des Mietvertrages und damit um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Per 8. November 2004 er­hob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche am 1. Dezember 2004 wegen nicht eingehaltener Beschwerdefrist einen Nichteintretensentscheid ausfällte. Gegen den Entscheid der Staatsanwalt­schaft gelangte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 an die Ankla­gekammer. Diese weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

7. Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist (§ 197 Abs. 1 StPO) direkt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 214 StPO). Die Frist beginnt mit dem der Eröffnung der Frist folgenden Tag (§ 42 Abs. 1 StPO). Wer eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche gerichtlichen Schriftstücke einschliesslich des Urteils an diese Adresse gesandt werden können (vgl. Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 38, N 6; dort mit der weiteren Feststellung: "... Er hat mithin dafür zu sorgen, dass ihn Sendungen über die angegebene Adresse errei­chen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hiefür er­forderlichen Vorkehren trifft, insbesondere wenn er mit einer entsprechen­den Zustellung rechnen muss"). Eine nicht abgeholte, eingeschrieben zuge­stellte Gerichtsurkunde gilt - sofern sie nicht früher abgeholt wird - als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, falls der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Zweidler, a.a.O., § 42, N 3, dort mit der weiteren Feststel­lung: "Der Adressat hat mit der Zustellung zu rechnen, wenn ein Prozess­rechtsverhältnis begründet ist, denn Prozessbeteiligte haben dafür zu sor­gen, dass Urkunden und Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihnen auch zugestellt werden können"). Einem Rückbehalteauftrag an die Post geht mit Bezug auf den Fristenlauf jede Relevanz ab: Wer die Post beauf­tragt, an ihn adressierte Postsendungen einschliesslich Abholungseinladun­gen für eingeschriebene Sendungen zurückzubehalten, kann weder der Zu­stellfiktion nach sieben Tagen entgehen, noch irgendwelche Fristen hinaus­schieben. Das Thurgauische Recht schreibt sodann bei mangelnder Abho­lung einer eingeschriebenen Postsendung weder eine Zweitzustellung noch die öffentliche Publikation vor (Zweidler, a.a.O., § 42, N 3 ff.).

8. Die Nichtanhandnahmeverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 20. September 2004 wurde am 21. September 2004 bei der Hauptpost in Frau­enfeld aufgegeben, wie sich dies der Rückmeldebestätigung der Post vom 22. September 2004 entnehmen lässt. Aus dieser Rückmeldebestäti­gung ergibt sich im Weiteren, dass die Zustellung aufgrund eines Auftrages des Empfängers bzw. der Beschwerdeführerin nicht erfolgen konnte und zwar bis voraussichtlich am 1. November 2004. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin der Post einen Rückbehalteauftrag erteilt hat. Dieser Rückbehalteauftrag erlaubt dem Postkunden, die Zustellung von Postsendungen während längstens zweier Monate zu unterbrechen und seine Post am Postschalter abzuholen (SJZ 97 [2001], S. 421). Tatsächlich erwähnt denn auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2004 (S. 2), dass sie die Post habe zurückbehalten lassen. Nachdem einem Rückbehalteauftrag an die Post mit Bezug auf den Fristen­lauf - wie ausgeführt - jede Relevanz abgeht, ist ohne weiteres von der Zu­stellfiktion nach sieben Tagen auszugehen. Dementsprechend hat die Zu­stellung vorliegend spätestens am 29. September 2004 als erfolgt zu gelten, nachdem der Eingang beim Bestimmungspostamt am 22. September 2004 stattfand. Die Beschwerdeerhebung erst am 8. November 2004 war damit offensichtlich verspätet, nachdem die Beschwerdefrist spätestens ab dem 29. September 2004 zu laufen begonnen hat.

Wann und unter welchen Umständen die Übergabe des aufgrund des Rück­behalteauftrages durch die Post vorerst einbehaltenen, eingeschriebenen Briefes bei der Poststelle stattfand, hat damit ohne Belang zu sein, da das bei der Post zufolge des Rückbehalteauftrages der Beschwerdeführerin vor­erst einbehaltene Schreiben zufolge der Zustellfiktion als am 7. Tage nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt zu gelten hat. Zum vornherein nicht von Belang ist damit die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe "mindestens zweimal wöchentlich" die Post abgeholt und auch "um einge­schriebene Post nachgefragt", es sei ihr jedoch "immer angegeben" worden, dass "keine eingeschriebene Post vorhanden sei". Wer einen Auftrag "Post zurückbehalten" erteilt, tut dies auf eigenes Risiko auch hinsichtlich der Ab­holung und der späteren Übergabe. Selbst wenn die Aushändigung allenfalls nicht auf erstes Verlangen erfolgt wäre, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, könnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fristbeginns nichts daraus herleiten. Dies gilt grundsätzlich, umso mehr aber, als die Be­schwerdeführerin offenbar zwischen der Zustellungsart "postlagernd" und dem Rückbehalteauftrag nicht unterscheidet, wie sich dies auch aus ihrem Schreiben an die Schweizerische Post vom 2. November 2004 ergibt (dort insbesondere: "Wegen meines Umzugs habe ich die Post wohl für zwei Mo­nate als postlagernd angegeben..."). Wenn ihr allenfalls - was jedoch un­massgeblich und im Übrigen auch unbewiesen ist - seitens der Post die zu­rückbehaltenen Sendungen nicht ausgehändigt worden wären, weil sie am Schalter auf "postlagernde" Sendungen und nicht auf den Rückbehalteauf­trag verwiesen hat, könnte auch dies damit nicht zu einem anderen Ergebnis führen, zumal das sog. Bestimmungspostamt dem so verstandenen Privat- bzw. Machtbereich eines Postlagerndempfängers zugerechnet wird, wenn denn der entsprechende Postlagerndauftrag erteilt wurde (vgl. SJZ 97 [2001], S. 423). Dass im Übrigen zufolge der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Strafanzeige ein Prozessrechtsverhältnis bestand und sie da­mit mit eingehender Post zu rechnen hatte, ist offensichtlich und bleibt zu Recht auch in der Beschwerdeschrift unbestritten.

Tatsache ist, dass die Zustellfiktion spätestens auf den 29. September 2004 eingetreten ist. Die bei der Vorinstanz erst am 8. November 2004 einge­reichte Beschwerde war damit klar und eindeutig verspätet, zumal die Be­schwerdefrist spätestens am 11. Oktober 2004 abgelaufen war. Der vorin­stanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei­sen.

(AK 05/§ 1)