Kann ein postalisch zugesandter LSI (lettre signature) nicht ausgehändigt werden, hinterlässt die Post eine Abholungseinladung. Die Zustellung der Abholungseinladung ist im Streitfall zu beweisen, und zwar vom Absender der eingeschriebenen Sendung (§ 38 Abs. 1 StPO).

Wird eine zur Abholung avisierte Sendung auf der Post innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt, gilt sie als im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung zugestellt; wird die avisierte Sendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung als am letzten Arbeitstag der siebentägigen Abholungsfrist erfolgt (§ 42 Abs. 1 StPO).

Wer trotz Kenntnis einer Abholungseinladung nicht innert laufender Abholfrist versucht, in den Besitz der avisierten Sendung zu gelangen, kann hernach nicht Wiederherstellung der insofern versäumten Rechtsmittelfrist verlangen (§ 43 Abs. 2 StPO).

Am 10. Mai 2002 reichte E.V. eine Strafklage gegen A.R. ein. Nach durchgeführten Ermittlungshandlungen erliess das Bezirksamt Diessenhofen eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche am 05. November 2002 per LSI (lettre signature) an E.V. zum Versand gebracht wurde. Das Postamt Rorschach hinterliess E.V. am 06. November 2002 eine erste und am 11. November 2002 eine zweite Abholeinladung. Am 14. November 2002 wurde die Sendung zufolge Nichtabholung an den Absender zurückgesandt. Am 24. März 2003 erkundigte sich E.V. beim Bezirksamt Diessenhofen über den Stand des Verfahrens, worauf ihm am 25. März 2003 eine Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung zugesandt wurde mit dem Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretene Rechtskraft. Am 01. April 2003 verlangte E.V. die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, was vom Bezirksamt Diessenhofen mit Verfügung vom 06. November 2003 abgelehnt wurde. Dagegen erhob E.V. am 17. November 2003 Beschwerde, welche von der Staatsanwaltschaft am 01. Dezember 2003 abgewiesen wurde. Am 11. Dezember 2003 reichte E.V. bei der Anklagekammer Beschwerde ein; diese weist ab.

Aus den Erwägungen:

5. Mit Bezug auf die Frage, in welcher Art und Weise schriftliche Mitteilungen der Strafverfolgungsorgane an die jeweiligen Adressaten zuzustellen sind, bestimmt § 38 Abs. 1 StPO, dass Vorladungen sowie „andere Gerichtsurkunden“ schriftlich zu erlassen und durch die Post nach den Vorschriften der Postordnung (ausnahmsweise durch den Amtsweibel oder die Polizei) zuzustellen sind. In dringenden Fällen kann telegrafisch oder mündlich vorgeladen werden. Die telegrafische Vorladung ist zwischenzeitlich nicht mehr möglich, da ein solches Übermittlungsmedium nicht mehr angeboten wird. Im Übrigen gilt, dass Mitteilungen der Strafgerichts- und Untersuchungsorgane grundsätzlich auf dem Postweg zu erfolgen haben, wobei entweder die normale Postzustellung (A-/B-Post), die Zustellung per LSI (lettre signature) oder als Gerichtsurkunde möglich sind. Im vorliegenden Fall wurde für die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 04./05. November 2002 jene per LSI (lettre signature) gewählt.

Die genannte Bestimmung von § 38 Abs. 1 StPO verweist bei Zustellungen durch die Post auf die Vorschriften der Postordnung. Die Inanspruchnahme der Postdienstleistungen wird durch die eidg. Postgesetzgebung bzw. seit dem 01. Januar 1998 durch das Postgesetz (PG) und die dazugehörige Postverordnung (PV) geregelt. Die detaillierten Einzelheiten werden im PG und in der PV allerdings nur rudimentär bestimmt. Detaillierte Bestimmungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post sowie in der Broschüre „Briefpost Schweiz“ enthalten. Beim LSI (lettre signature), welcher das vormals gebräuchliche „Einschreiben“ abgelöst hat, wird die Sendung dem Empfänger oder dem Berechtigten nur gegen Unterschrift ausgehändigt (Broschüre der Post „Briefe Schweiz“ Ausgabe Januar 2004, Seite 10). Für den Fall, dass die Sendung weder dem Adressaten noch einer gemäss den Vorschriften legitimiert bezeichneten Ersatzperson hat zugestellt werden können, hinterlegt die Post eine Abholungseinladung, mit welcher der Inhaber während einer Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendung berechtigt ist. In aller Regel wird, sofern nach der erstmaligen Hinterlegung einer Abholungseinladung die Sendung nicht innerhalb der nächsten Tage abgeholt wird, eine zweite Abholeinladung deponiert. Wird die Sendung auf der Post rechtzeitig innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt, gilt sie als im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigungen an den Berechtigten zugestellt; wird die zur Abholung avisierte Sendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung grundsätzlich als am letzten Arbeitstag der siebentägigen Abholungsfrist als erfolgt, sofern der Empfänger mit der Zustellung gerichtlicher Sendungen rechnen musste (BGE 115 Ia 15). Diese Rechtsprechung gilt auch nach der Postprivatisierung und der Einführung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (BGE 127 I 34).

6. Der Beschwerdeführer macht nun einerseits Zustellungsfehler geltend bzw. verlangt andererseits eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

Im vorliegenden Fall will die für die Zustellung zuständige Poststelle Rorschach dem Adressaten (Beschwerdeführer bzw. I. AG) am 06. November 2002 eine erste Abholungseinladung zugestellt bzw. im Briefkasten deponiert haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er anerkennt immerhin, dass am 11. November 2002 eine - aus der Sicht der Post zweite - Abholungseinladung deponiert wurde. Umstritten ist somit, ob die Post dem Adressaten am 06. November 2002 eine Abholungseinladung hinterlegt hat.

Nach geltender Praxis des Kassationsgerichts des Kantons Zürich darf nicht einfach vermutet werden, dass die von der Post ergangene Abholeinladung den Adressaten erreicht hat. An den Nachweis, dass dies der Fall ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Abholeinladung in einen falschen Briefkasten oder unter Zeitungen etc. gerät (SJZ 86 S. 402). Die Zustellung der Abholeinladung ist im Streitfall zu beweisen, und zwar entsprechend der Beweislastregel von Art. 8 ZGB vom Absender der eingeschriebenen Sendung. Eine Vermutung für die Annahme des Zugangs existiert nicht. Die Frage, ob am fraglichen 06. November 2002 tatsächlich eine Abholeinladung im Briefkasten des Beschwerdeführers (bzw. der I. AG) deponiert wurde, kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen abzuweisen ist.

7. Unbestritten ist nämlich die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer bzw. der I. AG zumindest am 11. November 2002 eine Abholeinladung deponiert wurde. Selbst wenn man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen würde, dass es sich bei dieser Abholeinladung um die erstmalige gehandelt hätte, mit dem Ergebnis, dass dann ab dem genannten Datum vom 11. November 2002 insgesamt sieben weitere Tage zur Verfügung gestanden hätten, um die - nach dieser Version - noch bei der Post liegende Sendung abzuholen, so ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen sieben Tagen - nach dem 11. November 2002 - bei der Poststelle Rorschach um die Aushändigung der anvisierten Postsendung nachgesucht hätte, was vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise eben nicht behauptet wurde. Somit hätte - selbst wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass es sich bei der Abholungseinladung vom 11. November 2002 um die erstmalige gehandelt hätte - die Vermutung Platz zu greifen, dass die fragliche Sendung am letzten Arbeitstag der siebentägigen Frist, mithin spätestens am 18. November 2002 als dem Adressaten bzw. Beschwerdeführer zugestellt zu gelten hätte. Die im Entscheid vermerkte Rechtsmittelfrist hätte somit in jedem Falle spätestens am 19. November 2002 zu laufen begonnen und am 29. November 2002 bzw. allenfalls am nächstfolgenden Arbeitstag geendigt.

Den Akten ist nun aber zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst im März des folgenden Jahres 2003 beim Bezirksamt Diessenhofen gemeldet und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. In jenem Zeitpunkt war die in der fraglichen Nichtanhandnahmeverfügung vermerkte Rechtsmittelfrist längst abgelaufen.

8. Wiederherstellung einer Frist kann verlangt werden, wenn der Säumige nachweist, dass weder ihn noch seinen Verteidiger oder Vertreter ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Ein entsprechendes Begehren ist innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen (§ 43 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, inwiefern ein Hindernis für ein rechtzeitiges Handeln hätte bestanden haben sollen und dass ihn hieran kein Verschulden treffe. Tatsache ist und bleibt, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Abholeinladung vom 11. November 2002 weder innerhalb der diesfalls gemäss seiner Darstellung laufenden Abholfrist noch sonstwie vor dem 24. März 2003 Bemühungen unternommen hat, in den Besitz der nachweislich anvisierten Sendung zu gelangen. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend, er sei aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. Krankheit) daran verhindert gewesen, innert der - gemäss seiner Version - ab dem 11. November 2002 laufenden siebentägigen Abholfrist die anvisierte Postsendung abzuholen. Ein Wiederherstellungsgrund besteht vorliegend also nicht.

(AK 04/§26)