Unentgeltliche Prozessführung / amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer (§ 51StPO).
Ersatz der notwendigen Kosten der Verteidigung bei Rückzug des Strafantrages (§ 57 StPO)
Y. reichte gegen X. Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein, weil sie unter Mitwirkung ihrer beiden acht- und zehnjährigen Töchter angeblich ein vor dem Wohnblock abgestelltes Fahrrad beschädigt hatte. Zu Beginn seiner Einvernahme als Zeuge zog Y. den Strafantrag zurück. Das Bezirksamt stellte in der Folge die gegen X. angehobene Strafuntersuchung ein. Die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung lehnte das Bezirksamt ab, wogegen X. Beschwerde bei der Anklagekammer einreichte und zugleich um unentgeltliche Prozessführung nebst Offizialanwalt ersuchte.
Die Anklagekammer bewilligt die unentgeltliche Prozessführung und heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
5. Die Beschwerdeführerin lässt vorweg das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt stellen. Die "unentgeltliche Prozessführung" ist im strafprozessualen Verfahren unter dem Titel "amtliche Verteidigung" (§ 51 StPO) geregelt. Grundsätzlich hat der Präsident des für den Fall zuständigen Gerichts über entsprechende Gesuche zu befinden (§ 51 Abs. 3 StPO). Nachdem nicht bereits um einen vorgängigen Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht wurde, verbietet sich nicht, im Rahmen des Beschwerdeentscheids das Gesuch um amtliche Verteidigung durch das Gericht abzuhandeln.
Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 StPO geregelt. Zunächst ist erforderlich, dass der Gesuchsteller "bedürftig" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Aufgrund des Umstandes, dass das Obergericht des Kantons Thurgau der Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen in einem anderen Verfahren die Offizialvertretung bewilligt hat, ist die Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen sind namentlich in § 50 Abs. 4 StPO geregelt. Diese Bestimmung bezieht sich indessen primär auf Angeklagte bzw. deren Verteidigungsbedürfnisse im Rahmen eines Strafprozesses. Für ein blosses Beschwerdeverfahren sind die Voraussetzungen mutatis mutandis zu beurteilen. Diese können sich vernünftigerweise nur auf die letzte in § 50 Abs. 4 StPO genannte Voraussetzung beschränken, indem die amtliche Verteidigung dann zu gewähren ist, wenn im Rahmen des fraglichen Verfahrens "in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten" des Verfahrensbeteiligten übersteigen.
Der Anklagekammer sind aufgrund verschiedener Verfahren, welche bisher mit Bezug auf die Beschwerdeführerin oder deren Umfeld zu beurteilen waren, die näheren Lebensumstände der Beschwerdeführerin einigermassen bekannt. Die Beschwerdeführerin erweckt zwar den Anschein, durchaus in der Lage zu sein, sich für ihre Interessen einsetzen zu können. Diese Fähigkeiten erstrecken sich aber augenscheinlich nicht darauf, ihre Interessen auch in förmlich ausgestalteten Gerichtsverfahren zu wahren. Dem Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entsprechen.
7. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt der Staat bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten. Ausserdem werden in diesen Fällen dem Angeschuldigten die notwendigen Kosten der privaten Verteidigung im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren ersetzt (§ 57 Abs. 2 StPO).
Nachdem im vorliegenden Fall die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, ist der Staat grundsätzlich verpflichtet, die Angeschuldigte im Sinne von § 57 Abs. 2 StPO zu entschädigen. Welches der Grund für die Verfahrenseinstellung war, spielt dabei keine Rolle. Der Grundsatz gilt mit anderen Worten auch in Fällen, wo ein einmal gestellter Strafantrag zurückgezogen wird, weshalb das Verfahren mangels Dahinfallen einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist. Von daher ist die in der Einstellungsverfügung gewählte Formulierung, wonach "für eine Verhandlung, in welcher erst der Strafantrag als Prozessvoraussetzung zurückgezogen" werde, "kein Entschädigungsanspruch zu Lasten Staat" bestehe, nicht korrekt. Ist vielmehr eine Strafuntersuchung eröffnet, so fallen sämtliche Bemühungen eines Verteidigers, welche bis zum Rückzug des Strafantrages getätigt werden, unter § 57 Abs. 2 StPO. Der Entschädigungsanspruch unterliegt mit anderen Worten nicht der Einschränkung, dass überhaupt erste förmliche Zeugenbefragungen durchgeführt wurden.
Im Rahmen von § 57 Abs. 2 StPO sind jedoch nicht unbeschränkt sämtliche Aufwendungen eines Verteidigers entschädigungspflichtig, sondern nur die notwendigen Kosten der privaten Verteidigung. Die Beurteilung der Entschädigungspflicht bemisst sich mit anderen Worten danach, welche Tätigkeiten des privaten Verteidigers nach dem konkreten Stand des Verfahrens und der Akten erforderlich waren, um die Interessen des Angeschuldigten so zu wahren, dass ihm keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen. An diesem Punkt setzt namentlich die Kritik von Bezirksamt und Staatsanwaltschaft an, indem geltend gemacht wird, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe im Lichte des damaligen Stands des Verfahrens einen übertriebenen, mithin nicht notwendigen, Aufwand betrieben.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Selbstverständlich liegt es im Interesse jedes Angeschuldigten, bereits möglichst frühzeitig jene Argumente vorzutragen und Beweismittel vorzulegen, welche geeignet erscheinen, die erhobene Anschuldigung zu entkräften. Hingegen ist es primär Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörden, alle Umstände abzuklären, welche zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind (§ 22 StPO). Ist der Angeschuldigte der Auffassung, dass die Untersuchungsbehörde diesbezüglich weitere Erhebungen tätigen sollte, so steht ihm das Recht zu, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Er ist jedoch weder gehalten noch verpflichtet, praktisch in einem Parallelverfahren bereits von allem Anfang an auf privater Basis Ermittlungen zu tätigen, welche grundsätzlich im Rahmen der Strafuntersuchung von amtlicher Seite her durchzuführen sind.
Besieht man konkret die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen, so ist vorab zweifellos nicht zu beanstanden, dass mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Kinder ein Instruktionsgespräch geführt werden musste. Ob es hiefür allerdings erforderlich war, die Mandantin in ihrer Wohnung aufzusuchen, möge dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte er einstweilen darauf verzichten können, sich an Ort und Stelle ein eigenes Bild darüber zu machen, ob der angebliche Tatort für den Angestellten überhaupt einsehbar gewesen wäre. Er hätte sich diesbezüglich zweifellos einstweilen auf die Angabe seiner Mandantin (der Beschwerdeführerin) verlassen können. In gleicher Weise verhält es sich mit den weitergehenden Ermittlungen, sich in einem Velofachgeschäft mit Tests und Besprechungen darüber zu vergewissern, "dass die vom Antragsteller behaupteten Beschädigungen teilweise technisch gar nicht möglich sind". Diese Abklärungen hätten im Rahmen von Beweisergänzungsanträgen beantragt werden können.
Wer mit anderen Worten bereits Ermittlungen tätigt, die ohne weiteres im Rahmen von Beweisergänzungsanträgen hätten beantragt werden können, tut dies in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Anders zu beurteilen wäre die Frage möglicherweise dann, wenn die Untersuchungsbehörde es nach gestelltem Antrag ablehnt, entsprechende Untersuchungshandlungen durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass das Verfahren in jenem Zeitpunkt noch gar nicht soweit gediehen war, dass über Art und Umfang allfälliger Verfahrensweiterungen hätte befunden werden müssen. Namentlich lag in jenem Zeitpunkt weder eine förmliche untersuchungsrichterliche Einvernahme des Geschädigten noch der Angeschuldigten (Beschwerdeführerin) vor.
Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den anberaumten Einvernahmen teilnehmen wollte, ist hingegen nicht zu beanstanden. Immerhin ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damals zumindest auch wegen eines weiteren Verfahrens hätte nach F. fahren müssen, weshalb die diesbezüglichen Fahrkosten ohnehin angefallen wären.
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin allein angesichts der Tatsache, dass gegen seine Mandantin eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, einen gewissen Aufwand tätigen durfte (und musste); indessen beschränkten sich diese Bemühungen nicht auf denjenigen Umfang, der nach dem damaligen Stand des Verfahrens notwendig im Sinne von § 57 Abs. 2 StPO war. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zur eingereichten Kostennote reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Dabei ist der Umfang des mutmasslich notwendigen Aufwandes im Sinne von § 57 Abs. 2 StPO nach Ermessen (BGE 111 Ia 1) (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(AK 96/§ 1)