Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat nach dem Anwaltstarif und aufgrund des als üblich zu bezeichnenden Stunden-Honoraransatzes von Fr. 200.00 zu erfolgen.
Bei Beanstandungen bezüglich der Honorarfestsetzung hat der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Kostenbeschwerde zu erheben (§ 52 Abs. 2 StPO).
Im Zusammenhang mit einem bewaffneten Raubüberfall auf den Tankstellenshop Coop in Amriswil am Abend des 23. Februar 2004 ergaben sich in der Folge Verdachtsgründe gegen C.R., weswegen er am 04. März 2004 in Untersuchungshaft versetzt wurde. C.R. zog einen Verteidiger bei, welcher am 12. März 2004 das Gesuch um Bestellung als Offizialverteidiger stellte, welches vom Gerichtspräsidium Bischofszell bewilligt wurde. Nachdem sich - trotz anfänglich abgelegtem, in der Folge jedoch widerrufenem Geständnis - herausgestellt hatte, dass C.R. für den fraglichen Raubüberfall nicht in Frage kam, erliess das Kantonale Untersuchungsrichteramt am 19. Juli 2004 eine Einstellungsverfügung, worin u.a. dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'529.90 zugesprochen wurde.
Mit Beschwerde an die Anklagekammer beantragte C.R., es sei der amtliche Verteidiger mit total Fr. 3'664.95 zu entschädigen. Die Anklagekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. Tatsache ist, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bischofszell vom 29. März 2004 die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt S. bewilligt wurde. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum amtlichen Verteidiger in einem Strafverfahren begründet ein spezielles, öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger, indem der Staat an die Stelle des Angeschuldigten tritt und direkt mit dem - nunmehr als amtlich zu bezeichnenden - Verteidiger ein eigenes, auf öffentlichem Recht beruhendes Mandatsverhältnis begründet. Dieses beinhaltet im Wesentlichen, dass der Staat dem amtlichen Verteidiger verspricht, diesen auch dann zu entschädigen, wenn das Honorar nicht beim Angeschuldigten erfolgreich geltend gemacht werden kann. Dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem amtlichem Verteidiger führt dazu, dass letzterer im Falle einer - seiner Ansicht nach - ungenügenden Honorarfestsetzung in eigenem Namen Beschwerde bzw. Kostenbeschwerde zu führen hat. Als Beschwerdeführer hat somit nicht der vom fraglichen Anwalt verteidigte Angeschuldigte oder Angeklagte aufzutreten (vgl. AK 02/§ 16).
Im vorliegenden Verfahren tritt nicht Rechtsanwalt S. in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger auf, vielmehr wird die Beschwerde ausdrücklich im Namen von C.R. als Beschwerdeführer erhoben, wobei Rechtsanwalt S. lediglich als Vertreter auftritt und wiederum das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Vertretung gestellt wird. Der Beschwerdeführer lässt im Rahmen seiner Begründung u.a. darlegen, die reklamierte ungenügende Anwaltsentschädigung habe nicht den Prinzipien der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu folgen, sondern sei in gleicher Weise vorzunehmen, wie dies im Falle eines nicht amtlichen Verteidigers sei. Die Begründung bezieht sich mithin im Kern nicht auf die Funktion als amtlicher Verteidiger als solche, sondern auf den betragsmässigen Umfang der Anwaltsentschädigung. Vor diesem Hintergrund ändert sich an der grundsätzlichen Feststellung nichts, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahren als solchem - die Funktion als amtlicher Verteidiger zukommt. Sohin ändert sich auch nichts am besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Staat. Entsprechend besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen, wonach der amtliche Verteidiger, sofern er eine ungenügende Honorarfestsetzung rügen will, eine diesbezügliche Beschwerde in eigenem Namen zu erheben hat. Der vom amtlichen Verteidiger vertretene Angeschuldigte bzw. Angeklagte ist mithin in all diesen Fällen nicht zu einer Beschwerde legitimiert, da er durch den getroffenen Entschädigungs-Entscheid nicht in eigener Person betroffen bzw. beschwert ist. Auf die im Namen von C.R. eingereichte Beschwerde ist somit von vorneherein nicht einzutreten, sondern Rechtsanwalt S. hätte in eigenem Namen Beschwerde führen müssen.
4. Die Beschwerde hätte indes selbst dann, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre, in materieller Hinsicht abgewiesen werden müssen.
Der Beschwerdeführer lässt seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründen, dass es nicht angängig sei, im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens bzw. bei einem Freispruch den amtlichen Verteidiger lediglich zu einem reduzierten Stundenansatz zu entschädigen. Diesbezüglich wird auf eine in der Literatur geäusserte Lehrmeinung sowie auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGE 121 I 113 ff.) verwiesen. In der Tat mag sich diese im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage stellen. Sie kann indessen mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse des thurgauischen Strafprozessrechts offen gelassen werden, weil der mit der Beschwerde geltend gemachte Mehranspruch sich schon aus anderen Gründen als nicht gerechtfertigt erweisen würde. Das thurgauische Strafprozessrecht regelt explizit, dass die Entschädigung des amtlichen Anwaltes durch das Gericht nach dem Anwaltstarif festgesetzt wird (§ 52 Abs. 2 StPO). Da sich an der rechtlichen Stellung des amtlichen Verteidigers im Sinne eines besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Staat nichts daran ändert, ob nun ein Strafverfahren eingestellt, ein Angeklagter verurteilt oder freigesprochen wird, hat die Festsetzung der Entschädigung des als amtlicher Verteidiger amtenden Anwalts in jedem Falle einheitlich gemäss der genannten Bestimmung von § 52 Abs. 2 StPO durch das Gericht nach dem Anwaltstarif zu erfolgen. Das die Entschädigung festsetzende Gericht bzw. bei vorzunehmender Einstellung einer Strafuntersuchung der zuständige Untersuchungsrichter hat die Entschädigung somit nach Massgabe der Ansätze des Anwaltstarifs vorzunehmen. Ihm obliegt es im Einzelfall auch über die Anwendbarkeit von § 13 AT (reduzierte Ansätze für amtliche Verteidiger) zu entscheiden, worüber im vorliegenden Fall aber nicht zu befinden ist. Das kantonale Untersuchungsrichteramt billigte dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers in der Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2004 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'529.90 zu, wobei in der Verfügung angegeben wurde, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Stundenaufwand zu einem - für amtliche Verteidiger üblichen - Stundenansatz von Fr. 160.00 entschädigt werde. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, es sei unstatthaft, von einem reduzierten Ansatz auszugehen, vielmehr sei ein von ihm üblicherweise verrechneter Stundenansatz von Fr. 240.00 zur Anwendung zu bringen.
Dazu ist auszuführen, dass die Festsetzung der Entschädigung eines Verteidigers im Strafverfahren sich nach dem Wortlaut von § 5 AT nicht in erster Linie nach dem effektiv getätigten Stundenaufwand richtet. Vielmehr definiert der Gesetzgeber einen konkreten betragsmässigen Rahmen für die Aufwendungen als ganzes. So wird in § 5 Abs. 1 AT bestimmt, dass in Strafsachen die Grundgebühr für die Führung eines Prozesses vor erster oder einziger Instanz Fr. 600.00 bis Fr. 5'000.00 beträgt. Gemäss § 5 Abs. 2 AT gilt für die Vertretung im Untersuchungsverfahren je nach Zeitaufwand eine Grundgebühr von 10 bis 50% der vorerwähnten Gebühr. Insofern ergibt sich, dass die maximale Entschädigung für Aufwendungen im Untersuchungsverfahren gemäss § 5 Abs. 2 AT bei Fr. 2'500.00 limitiert ist, es sei denn, es sei - mit Wirkung auch auf die Festlegung der Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AT - ausnahmsweise von einem aussergewöhnlichen Fall auszugehen, bei welchem das Maximum überschritten werden kann. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich klar definierten Gebührenrahmens besteht von vorneherein kein Anspruch eines Verteidigers - ob er nun als amtlicher oder privater tätig ist - den Entschädigungsanspruch primär auf der Basis des geltend gemachten Stundenaufwandes zu begründen. Der effektiv getätigte Aufwand kann allerhöchstens im Rahmen der Beurteilung herangezogen werden, inwieweit der vom Gesetzgeber geöffnete Kostenrahmen ausgeschöpft werden kann. Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung mit einer betraglich klar fixierten Obergrenze mag im Einzelfall zu einem möglicherweise unbefriedigenden Ergebnis führen, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen für die Annahme eines aussergewöhnlichen Falles gegeben sind, welche hingegen nur in absoluten Ausnahmefällen gegeben sind. Insofern hat sich jeder Anwalt, der ein entsprechendes Mandat übernimmt, darüber im Klaren zu sein, wie sich der Entschädigungsrahmen bemisst. Will er nicht Gefahr laufen, am Ende allenfalls nicht hinreichend entschädigt zu werden, so bleibt ihm in der Praxis nichts anderes übrig, als entsprechende Mandate grundsätzlich abzulehnen, den von ihm als erforderlich zu taxierenden Aufwand nach dem gesetzlichen Tarifrahmen zu bemessen oder mit dem Mandanten eine spezielle Honorarvereinbarung abzuschliessen. Für letzteres besteht bei der amtlichen Verteidigung aus naheliegenden Gründen kein Raum, wessen sich der zur Übernahme eines amtlichen Mandates bereite Anwalt indessen von allem Anfang an bewusst sein muss.
Selbst wenn im Einzelfalle für die Beurteilung der Frage, inwieweit der gesetzliche Gebührenrahmen ausgeschöpft werden kann, der getätigte Aufwand berücksichtigt wird, ist von vorneherein lediglich auf einen nach wie vor als üblich zu bezeichnenden Honoraransatz von Fr. 200.00 abzustellen und jedenfalls nicht auf den vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Ansatz von Fr. 240.00 pro Stunde. Von einem aussergewöhnlichen Fall ist vorliegend fraglos nicht auszugehen und ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, weshalb sich die Festsetzung der Gebühr für die Bemühungen im Strafuntersuchungsverfahren nach dem Maximum des Gebührenrahmens von Fr. 2'500.00 gemäss § 5 Abs. 2 AT zu orientieren hat. Vor diesem Hintergrund wäre die vom kantonalen Untersuchungsrichteramt - wenn auch mit anderer Begründung festgesetzte - Entschädigung zudem nicht zu beanstanden.
(AK 04/§ 45)