Beschwerdeanträge sind als eindeutige Willenserklärungen auszuformulieren; auf unbestimmte Rechtsbegehren tritt die Anklagekammer als Rechtsmittelinstanz nicht ein (§ 214 StPO).

Die amtliche Opfer- bzw. Geschädigtenvertretung ist einer bedürftigen Person nur dann zu gewähren, wenn die gestellten Anträge sich nicht als aussichtslos erweisen und die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege insbesondere der Durchsetzung der Zivilforderungen dient (§ 55 StPO).

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2002 beantragte R. A. bei der Anklagekammer die Überprüfung der vom Bezirksamt zugesproche­nen Anwaltsentschädigung, weil dem Rechtsvertreter des R. A. für seine Bemühungen im Rahmen der Strafuntersuchung nicht eine Entschädigung analog der eingereichten Kosten­note zugesprochen worden war. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Prozessführung/ Opfervertretung im Beschwerdeverfahren ersucht.

Die Anklagekammer tritt auf das Begehren um Überprüfung der Entschädigung nicht eine und weist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

Aus den Erwägungen:

14. Der Beschwerdeführer macht des weitern geltend, die Kosten der Offizial­vertretung seien lediglich mit einer Pauschalentschädigung von 2'293.70 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer abgegolten worden. Die einge­reichte detail­lierte Kostennote habe sich aber auf Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer belaufen. In diesem Sinne wird um Über­prüfung der zu­gesprochenen Entschädigung ersucht.

Gemäss § 214 StPO ist die Beschwerde mit Antrag und Begründung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Ferner bestimmt § 216 Abs. 3 StPO, dass der Beschwerdeentscheid die angefochtene Verfügung auf­zu­heben, abzuändern oder zu bestätigen hat. Damit wird klar ausge­drückt, dass die Rechtsmittelinstanz an die gestellten Anträge des Be­schwerde­führers gebunden ist, was bedeutet, dass die Anklagekammer einerseits nicht über die Anträge gemäss Beschwerde hinausgehen darf, zum andern aber auch voraussetzt, dass die Beschwerde, sei es im An­trag oder in der Begründung, eine klare und eindeutige Willenserklärung enthält, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, in welchen Punkten die Aufhe­bung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung verlangt wird (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 527).

Vorliegend stellt der Beschwerdeführer bezüglich der Kostenregelung in der Einstellungsverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes  vom 18. April 2002 keinen Antrag und in der Begründung wird lediglich "um Überprüfung der zugesprochenen Entschädigung, allenfalls entspre­chende Weisungen an die Vorinstanz" ersucht, ohne aber betragsmässig eine konkrete Abänderung von Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung zu verlangen. Nachdem das unbestimmte Rechtsbegehren des Beschwer­de­führers nicht zum Entscheid erhoben werden kann, ist darauf nicht ein­zutreten.

15. Der Beschwerdeführer lässt schliesslich um Gewährung der unentgeltli­chen Prozessführung/ Opfervertretung im Beschwerdeverfahren ersuchen.

Gemäss § 55 Abs. 2 StPO kann einem Opfer oder anderen Geschädigten die amtliche Vertretung gewährt werden, sofern die Wahrung seiner Inte­ressen dies rechtfertigt und seine Zivilansprüche glaubhaft gemacht sind. Die §§ 51 und 52 StPO sind gemäss § 55 Abs. 2 StPO sinngemäss an­wendbar, womit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Of­fizialver­beiständung dann zu entsprechen ist, wenn das Opfer bedürftig ist, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten beste­hen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeit des Opfers über­steigen, und Zivilforderungen gegenüber dem Angeschuldigten glaubhaft geltend gemacht bzw. substanziiert werden. Die Wahrung der Opferinteressen rechtfertigt im Sinne von § 55 Abs. 2 StPO die Ernennung eines Offizialvertreters dann nicht, wenn die vom Opfer gestellten Anträge bzw. Rechtsbegehren aussichtslos sind; die Frage der Aussichtslosigkeit ist auch im Opferhilferecht zu prüfen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3 N 61; BGE 121 II 120; RBOG 1996 Nr. 37).

Die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Rechtsfragen sind komplex und bieten in gewissen Bereichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist.

Was die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so gilt nach stän­diger Rechtssprechung des Bundesgerichtes eine Person dann als be­dürftig, wenn sie die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur be­zahlen kann, wenn Mittel angegriffen werden, die zur Deckung des Grundbedarfs benötigt werden. Bedürftig ist eine Person mithin dann, wenn sie neben der Bestreitung des eigenen Unterhaltes nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen bzw. einen privaten Verteidiger zu ent­schä­digen (Oberholzer, a.a.O, Seite 173). Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2003 eingereichten Unterlagen (Steuererklärung 2001, Leistungsausweis für IV-Taggelder sowie Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Zürich) ist zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen und damit die Bedürftigkeit beim Beschwerdeführer gegeben sind.

Das weitere Erfordernis, dass die amtliche Vertretung einem Opfer oder Geschädigten nur dann gewährt wird, wenn Zivilansprüche glaubhaft gemacht worden sind, will besagen, dass die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere der Durchsetzung der Zivil­forderungen des Opfers bzw. des Geschädigten dient. Hingegen besteht hinsichtlich des Interesses des Opfers bzw. Geschädigten, den Angeschuldigten bestraft zu sehen, kein Bedürfnis nach unentgeltlicher Prozessführung (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 137, N 19). Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass die unentgeltliche Vertretung eines Opfers resp. Geschädigten primär der allfälligen Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen dient und nicht wegen sich stellender Rechtsfragen im Strafverfahren gewährt wird (BGE 116 Ia 461).

Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 29. November 1999 wie auch in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2002 an die Anklagekammer primär bzw. ausschliesslich um die Bestrafung des Angeschuldigten geht, während mögliche Zivilforderungen nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht bzw. substanziiert wurden. Entsprechend wird mit der anbegehrten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Opfervertretung ein Ziel angestrebt, das nicht der Wahrung der Opferinteressen im Sinne von § 55 Abs. 2 StPO dient, weshalb das Gesuch bereits unter diesem Aspekt abzuweisen ist.

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge als aussichtslos einzustufen sind. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das ein anderer auf eigene Kosten nicht unternehmen würde (BGE 119 Ia 253, 109 Ia 9). Die Rechtssprechung verlangt nicht, dass der in Aussicht genommene Prozess überhaupt keine Gewinnaussichten haben dürfe, damit dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden kann. Ein Anspruch auf Bewilligung derselben besteht vielmehr schon dann nicht, wenn bei objektiver Würdigung des Sachverhaltes und der Rechtslage keine ernsthaften Gewinnaussichten bestehen (ZR 69, 1970, Nr. 29).

Vorliegendenfalls bleibt zu wiederholen, dass die dem Angeschuldigten J. H. vorgeworfenen Taten entweder schon längst verjährt sind oder aber offensichtlich nicht nachgewiesen werden können bzw. aus den Akten nicht ersichtlich sind, weshalb die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge als zum vornherein aussichtslos einzustufen sind und entsprechend auch insofern kein Anspruch auf amtliche Vertretung gegeben ist.

(AK 03/§ 04)