Eine Entschädigung für
Auskunftspersonen ist - analog dem Zeugenentgelt - grundsätzlich möglich. Mit der
Entschädigungsfestsetzung ist bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten (§ 56
Abs. 1 und 3 StPO).
Per 14. September 2001 erliess die
Staatsanwaltschaft gegenüber Rechtsanwalt P. auf den 25. Oktober 2001 eine Vorladung
als Auskunftsperson in der Strafsache gegen B. B. und F. B. betreffend
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Anlässlich der Einvernahme ersuchte P.
mündlich um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001
bezifferte P. seinen Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Vorladung auf drei Stunden und
machte eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 sowie 140 Fahr-Kilometer à Fr. 1.00
nebst Mehrwertsteuer zu 7,6 %, insgesamt Fr. 1'441.85, geltend
Mit Schreiben vom 6. November 2001 wies die
Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderung ab und bezeichnete das Schreiben als
Verfügung im Sinne von § 211 Abs. 1 StPO. Mit fristgerechter Beschwerde vom 19.
November 2001 verlangte der Beschwerdeführer Aufhebung dieser Verfügung und
angemessene Entschädigung im Zusammenhang mit der Befragung.
Die Anklagekammer anerkennt die
Entschädigungsberechtigung dem Grundsatze nach, weist die Beschwerde aber zur Zeit ab.
Aus den Erwägungen:
4. a) Die
Kosten für das Strafverfahren bestehen gemäss § 56 Abs. 1 StPO aus den Auslagen und
Gebühren des Untersuchungs- und Gerichtsfahrens sowie aus der Entschädigung für
amtliche Verteidigung und Vertretung. § 56 Abs. 1 StPO spricht generell von
"Auslagen", wobei nicht ausdrücklich aufgelistet wird, welche Aufwendungen in
einem Strafverfahren zu den Auslagen gehören. Entsprechend ist eine Entschädigung für
Auskunftspersonen gesetzlich nicht ausgeschlossen bzw. grundsätzlich möglich.
Daran ändert auch § 56 Abs. 3 StPO,
welcher eine Delegationsnorm zu Gunsten des Grossen Rates beinhaltet, wonach letzterer die
Ansätze der Gebühren, Zeugen- und sonstigen Entschädigungen im Strafverfahren regelt,
nichts. § 56 Abs. 3 StPO bestimmt zwar explizit, dass der Zeuge Anspruch auf eine
Entschädigung hat, wobei § 56 Abs. 3 StPO aber gleichzeitig auch die Grundlage für
die Ausrichtung anderer Entschädigungen darstellt.
Damit ergibt sich, dass der Hinweis der
Staatsanwaltschaft auf § 4 Abs. 3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren
der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992 (Gebührenverordnung),
wonach die Auskunftsperson dort nicht genannt wird, nicht weiter hilft, da aus der
Gebührenverordnung nicht die grundsätzliche Berechtigung eines Anspruches abgeleitet
werden kann, sondern nur die Höhe einer allfälligen Entschädigung.
b) Die Rechtsstellung der Auskunftsperson
ist in § 97 StPO geregelt. Dort wird festgehalten, dass derjenige, der einer strafbaren
Handlung dringend verdächtigt ist, hiezu als Auskunftsperson und nicht als Zeuge
einvernommen werden darf. Der Untersuchungsrichter ist auch befugt, andere Personen in
dieser Eigenschaft einzuvernehmen, namentlich wenn sie als befangen erscheinen. Bei der
Auskunftsperson handelt es sich um ein vollgültiges persönliches Beweismittel, sowohl im
Untersuchungs- wie auch im Gerichtsverfahren, welches sich durch Wegfallen von
Aussagepflicht und Wahrheitszwang charakterisiert (Lehnherr, Die Auskunftsperson im
Schweizerischen Strafprozessrecht, unter besonderer Berücksichtigung der Kantone St.
Gallen, Aargau, Thurgau, Glarus und Zürich, Diss. Zürich 1970, S. 141 ff.). Der Grund
für die Ausnahme von der allgemeinen Zeugenpflicht liegt im Schutz der Auskunftsperson
vor Gewissenskonflikten. Die Alternative, den Beschuldigten bzw. sich selbst zu belasten
oder durch eine unwahre Aussage sich selbst einer Strafverfolgung auszusetzen, soll dem
Aussagenden in gewissen Fällen nicht zugemutet werden. Die Zweckbestimmung geht
weitgehend mit dem Zeugnisverweigerungsrecht parallel, welches ebenfalls das
Strafverfolgungsinteresse dem Individualinteresse unter bestimmten Voraussetzungen
hintansetzt (Lehnherr, a.a.O., S. 142).
Entsprechend finden sich die Bestimmungen
über die Auskunftsperson auch unter dem Abschnitt "Zeugen", welcher die §§ 89
bis 98 StPO umfasst. Aufgrund dieser Gesetzessystematik ergibt sich, dass die
Auskunftsperson hinsichtlich der Entschädigung grundsätzlich nicht anders zu behandeln
ist als der Zeuge. Die Entschädigung für einen Zeugen stellt das Entgelt für die
Erhebung eines persönlichen Beweismittels dar. Dies ist bei der Auskunftsperson gleich.
c) Der Anspruch der Auskunftsperson auf
Entschädigung ist aber auch aus einem andern Grund zu bejahen. Wird das Verfahren gegen
einen Angeschuldigten eingestellt, so hat er gestützt auf § 57 StPO das Recht auf
Ersatz der notwendigen Kosten der privaten Verteidigung und gegebenenfalls gestützt auf
§ 65 ff. StPO Anspruch auf weitere Entschädigung. Würde die Argumentation des
Staatsanwaltschaft übernommen, entstünde die unhaltbare Situation, dass der
freigesprochene Angeschuldigte sich schadlos halten könnte, während die ins gleiche
Verfahren involvierte Auskunftsperson keinen Ersatz geltend machen könnte. Dass eine
derartige Ausgangslage dem auch im Strafprozessrecht geltenden Gleichbehandlungsgebot
widerspricht, ist offensichtlich, weshalb auch der Auskunftsperson grundsätzlich eine
Entschädigung auszurichten ist.
d) Ein andere Frage ist, in welchem
Zeitpunkte der Auskunftsperson die Entschädigung auszurichten ist. Wenn jemand als
Auskunftsperson einvernommen wird, weil er einer strafbaren Handlung dringend
verdächtigt wird, so besteht die Möglichkeit, dass durch andere Beweismassnahmen dieser
dringende Tatverdacht derart verdichtet wird, dass gegen die Auskunftsperson
schliesslich eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist. In einem solchen Fall hat die
Auskunftsperson (vorläufig) keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch lebt
diesfalls erst wieder auf, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder ein
gerichtlicher Freispruch erfolgt. Somit ist mit der Festsetzung der Entschädigung der
Auskunftsperson generell zuzuwarten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Erst dann
kann entschieden werden, ob die Auskunftsperson zu entschädigen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall hat die
Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass noch nicht feststehe, ob gegen den
Beschwerdeführer ebenfalls ein Strafverfahren zu eröffnen sei. Deshalb ist die
Beschwerde zur Zeit abzuweisen und die Staatsanwaltschaft wird in ihrer Eigenschaft als
Untersuchungsrichter angewiesen, bei Abschluss der Strafuntersuchung (§ 133 StPO)
gegen B. B. und F. B. über die Ausrichtung einer Entschädigung des
Beschwerdeführers zu entscheiden. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein
Verdienstausfall in der Grössenordnung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
übermässig hoch ist und nicht vollumfänglich wird berücksichtigt werden können.
(AK 02/§ 8)