Eine Entschädigung für Auskunftspersonen ist - analog dem Zeugenentgelt - grundsätzlich möglich. Mit der Entschädigungsfestsetzung ist bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten (§ 56 Abs. 1 und 3 StPO).

Per 14. September 2001 erliess die Staatsanwaltschaft gegenüber Rechts­anwalt P. auf den 25. Oktober 2001 eine Vorladung als Auskunftsperson in der Strafsache gegen B. B. und F. B. betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Anlässlich der Einvernahme ersuchte P. mündlich um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 bezifferte P. seinen Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Vorladung auf drei Stunden und machte eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 sowie 140 Fahr-Kilometer à Fr. 1.00 nebst Mehrwertsteuer zu 7,6 %, insgesamt Fr. 1'441.85, geltend

Mit Schreiben vom 6. November 2001 wies die Staatsanwaltschaft die Ent­schädigungsforderung ab und bezeichnete das Schreiben als Verfügung im Sinne von § 211 Abs. 1 StPO. Mit fristgerechter Beschwerde vom 19. Novem­ber 2001 verlangte der Beschwerdeführer Aufhebung dieser Verfügung und angemessene Entschädigung im Zusammenhang mit der Befragung.

Die Anklagekammer anerkennt die Entschädigungsberechtigung dem Grund­satze nach, weist die Beschwerde aber zur Zeit ab. 

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Kosten für das Strafverfahren bestehen gemäss § 56 Abs. 1 StPO aus den Auslagen und Gebühren des Untersuchungs- und Gerichtsfahrens sowie aus der Entschädigung für amtliche Verteidigung und Vertretung. § 56 Abs. 1 StPO spricht generell von "Auslagen", wobei nicht ausdrücklich auf­gelistet wird, welche Aufwendungen in einem Strafverfahren zu den Ausla­gen gehören. Entsprechend ist eine Entschädigung für Auskunftspersonen gesetzlich nicht ausgeschlossen bzw. grundsätzlich möglich.

Daran ändert auch § 56 Abs. 3 StPO, welcher eine Delegationsnorm zu Gunsten des Grossen Rates beinhaltet, wonach letzterer die Ansätze der Gebühren, Zeugen- und sonstigen Entschädigungen im Strafverfahren re­gelt, nichts. § 56 Abs. 3 StPO bestimmt zwar explizit, dass der Zeuge An­spruch auf eine Entschädigung hat, wobei § 56 Abs. 3 StPO aber gleichzei­tig auch die Grundlage für die Ausrichtung anderer Entschädigungen dar­stellt.

Damit ergibt sich, dass der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 4 Abs. 3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersu­chungs- und Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992 (Gebührenverordnung), wonach die Auskunftsperson dort nicht genannt wird, nicht weiter hilft, da aus der Gebührenverordnung nicht die grundsätzliche Berechtigung eines Anspruches abgeleitet werden kann, sondern nur die Höhe einer allfälligen Entschädigung.

b) Die Rechtsstellung der Auskunftsperson ist in § 97 StPO geregelt. Dort wird festgehalten, dass derjenige, der einer strafbaren Handlung dringend verdächtigt ist, hiezu als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernom­men werden darf. Der Untersuchungsrichter ist auch befugt, andere Perso­nen in dieser Eigenschaft einzuvernehmen, namentlich wenn sie als befan­gen erscheinen. Bei der Auskunftsperson handelt es sich um ein vollgültiges persönliches Beweismittel, sowohl im Untersuchungs- wie auch im Gerichts­verfahren, welches sich durch Wegfallen von Aussagepflicht und Wahrheits­zwang charakterisiert (Lehnherr, Die Auskunftsperson im Schweizerischen Strafprozessrecht, unter besonderer Berücksichtigung der Kantone St. Gal­len, Aargau, Thurgau, Glarus und Zürich, Diss. Zürich 1970, S. 141 ff.). Der Grund für die Ausnahme von der allgemeinen Zeugenpflicht liegt im Schutz der Auskunftsperson vor Gewissenskonflikten. Die Alternative, den Beschul­digten bzw. sich selbst zu belasten oder durch eine unwahre Aussage sich selbst einer Strafverfolgung auszusetzen, soll dem Aussagenden in gewis­sen Fällen nicht zugemutet werden. Die Zweckbestimmung geht weitgehend mit dem Zeugnisverweigerungsrecht parallel, welches ebenfalls das Straf­verfolgungsinteresse dem Individualinteresse unter bestimmten Vorausset­zungen hintansetzt (Lehnherr, a.a.O., S. 142).

Entsprechend finden sich die Bestimmungen über die Auskunftsperson auch unter dem Abschnitt "Zeugen", welcher die §§ 89 bis 98 StPO umfasst. Auf­grund dieser Gesetzessystematik ergibt sich, dass die Auskunftsperson hin­sichtlich der Entschädigung grundsätzlich nicht anders zu behandeln ist als der Zeuge. Die Entschädigung für einen Zeugen stellt das Entgelt für die Erhebung eines persönlichen Beweismittels dar. Dies ist bei der Auskunfts­person gleich.

c) Der Anspruch der Auskunftsperson auf Entschädigung ist aber auch aus einem andern Grund zu bejahen. Wird das Verfahren gegen einen Ange­schuldigten eingestellt, so hat er gestützt auf § 57 StPO das Recht auf Er­satz der notwendigen Kosten der privaten Verteidigung und gegebenenfalls gestützt auf § 65 ff. StPO Anspruch auf weitere Entschädigung. Würde die Argumentation des Staatsanwaltschaft übernommen, entstünde die unhalt­bare Situation, dass der freigesprochene Angeschuldigte sich schadlos hal­ten könnte, während die ins gleiche Verfahren involvierte Auskunftsperson keinen Ersatz geltend machen könnte. Dass eine derartige Ausgangslage dem auch im Strafprozessrecht geltenden Gleichbehandlungsgebot wider­spricht, ist offensichtlich, weshalb auch der Auskunftsperson grundsätzlich eine Entschädigung auszurichten ist.

d) Ein andere Frage ist, in welchem Zeitpunkte der Auskunftsperson die Entschädigung auszurichten ist. Wenn jemand als Auskunftsperson einver­nommen wird, weil er einer strafbaren Handlung dringend verdächtigt wird, so besteht die Möglichkeit, dass durch andere Beweismassnahmen dieser dringende Tatverdacht derart verdichtet wird, dass gegen die Auskunftsper­son schliesslich eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist. In einem solchen Fall hat die Auskunftsperson (vorläufig) keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch lebt diesfalls erst wieder auf, wenn das Strafverfahren einge­stellt wird oder ein gerichtlicher Freispruch erfolgt. Somit ist mit der Festset­zung der Entschädigung der Auskunftsperson generell zuzuwarten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Erst dann kann entschieden werden, ob die Auskunftsperson zu entschädigen ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass noch nicht feststehe, ob gegen den Beschwerdeführer ebenfalls ein Straf­verfahren zu eröffnen sei. Deshalb ist die Beschwerde zur Zeit abzuweisen und die Staatsanwaltschaft wird in ihrer Eigenschaft als Untersuchungs­richter angewiesen, bei Abschluss der Strafuntersuchung (§ 133 StPO) ge­gen B. B. und F. B. über die Ausrichtung einer Entschädigung des Be­schwerdeführers zu entscheiden. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein Verdienstausfall in der Grössenordnung, wie vom Beschwerdefüh­rer geltend gemacht, übermässig hoch ist und nicht vollumfänglich wird be­rücksichtigt werden können.

(AK 02/§ 8)