Anwaltlich vertretenen Parteien ist vorgängig der Ausfertigung der Einstellungsverfügung Gelegenheit zu geben, sich zur ausseramtlichen Entschädigung vernehmen zu lassen. Umfang der "notwendigen Kosten" des Verteidigers (§ 57 StPO).
In einem Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zog die Verletzte ihren Strafantrag im laufenden Untersuchungsverfahren zurück. Aufgrund des Rückzuges stellte das Bezirksamt die gegen M.J. angehobene Strafuntersuchung ein. Die Kosten des Strafverfahrens wurden zu Lasten des Staates genommen. Ausserdem wurde dem Rechtsvertreter der M.J. eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- ausgerichtet. Dagegen erhob M.J. Beschwerde bei der Anklagekammer und verlangte, dass die Anwaltsentschädigung auf Fr. 1'072.45 erhöht werde. Die Anklagekammer heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt der Staat bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten. Ausserdem werden in diesen Fällen dem Angeschuldigten die notwendigen Kosten der privaten Verteidigung im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren ersetzt (§ 57 Abs. 2 StPO).
Nachdem im vorliegenden Fall die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, ist der Staat grundsätzlich verpflichtet, die Angeschuldigte im Sinne von § 57 Abs.2 StPO zu entschädigen. Welches der Grund für die Verfahrenseinstellung war, spielt dabei keine Rolle. Der Grundsatz gilt auch in Fällen, wo ein einmal gestellter Strafantrag zurückgezogen wird, weshalb das Verfahren wegen Dahinfallens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist. Im Rahmen der Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren Anwalt vom Bezirksamt eine ausserrechtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen. Es ist damit in grundsätzlicher Hinsicht seiner Verpflichtung gemäss § 57 Abs. 2 StPO nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, sie bzw. deren Anwalt habe am 1. Dezember 1995 eine Kostennote eingereicht, welche jedoch in der am 7. Dezember 1995 eröffneten Verfügung unberücksichtigt geblieben sei. In zeitlicher Hinsicht ergibt es sich, dass die angefochtene Verfügung das Datum vom 30. November 1995 trägt . Sie wurde an diesem Datum formell erlassen und hernach zur Genehmigung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche diese Genehmigung mit Datum vom 1. Dezember 1995 vornahm. In der Folge wurde die am 30. November 1995 erlassene und am 1. Dezember 1995 genehmigte Einstellungsverfügung am 7. Dezember 1995 spediert. Nachdem die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin erst am 1. Dezember 1995 erstellt wurde und am 4. Dezember 1995 beim Bezirksamt einging, konnte dieses die erst nach Erlass der Einstellungsverfügung eingetroffene Kostennote nicht mehr berücksichtigen. Wenn somit in der am 7. Dezember 1995 spedierten Einstellungsverfügung nicht mehr auf die erst am 4. Dezember 1995 eingegangene Kostennote Bezug genommen wurde, so ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Es wäre im Gegenteil nicht zulässig gewesen, die bereits mit dem Genehmigungsentscheid der Staatsanwaltschaft vorliegende Einstellungsverfügung vom 30. November 1995 nach dem Eingang der Kostennote am 4. Dezember 1995 materiell abzuändern. Das diesbezügliche Vorgehen des Bezirksamtes ist somit rechtens.
Ein anderer Kritikpunkt ergibt sich allerdings mit Blick auf § 62 Abs. 2 StPO. Steht der Ersatz von Parteikosten in Frage, so sind die Parteien in Anwendung der vorerwähnten Bestimmung anzuhören. Nachdem das Bezirksamt dem Vertreter der Beschwerdeführerin bereits am 23. November 1995 mitgeteilt hatte, es werde zufolge Rückzugs des Strafantrags zu einer Einstellung des Verfahrens kommen, wäre damit gleichzeitig die Aufforderung zu verbinden gewesen, innert Frist die Kostennote einzureichen. Hierauf wäre im Rahmen der zu erlassenden Einstellungsverfügung über Höhe und Angemessenheit der geltend gemachten Parteientschädigung zu befinden gewesen. Die Anklagekammer hat bereits seit Jahren in zahlreichen Beschwerdeentscheiden zum Ausdruck gebracht, dass es erforderlich sei, Parteien, die von Anwälten vertreten sind und wo mit der Geltendmachung einer ausserrechtlichen Entschädigung zu rechnen sei, vorgängig Gelegenheit zu geben, sich mit Bezug auf die ausserrechtliche Entschädigung vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund betrifft die vorliegende Beschwerde nur die Frage, ob die vom Bezirksamt festgelegte Entschädigung im Sinne von § 57 Abs. 2 StPO als angemessen zu beurteilen ist.
Im Rahmen von § 57 Abs. 2 StPO sind sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die als "notwendig" zu beurteilen sind. Zwar ist die Bemerkung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zutreffend, wonach es primär Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörde ist, alle Umstände abzuklären, welche zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind (§ 22 StPO). Andererseits liegt es im Interesse jedes Angeschuldigten, bereits möglichst frühzeitig jene Argumente vorzutragen und Beweismittel vorzulegen, welche geeignet erscheinen, die erhobenen Anschuldigungen zu entkräften. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft dürfen sich die "notwendigen" Bemühungen deshalb nicht nur darauf beschränken, was nicht sonstwie bereits in der Amtspflicht der Untersuchungsbehörde liegt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Kinder ein Instruktionsgespräch geführt wurde oder dass der Vertreter der Beschwerdeführerin an deren Einvernahme sowie an der Einvernahme der Antragstellerin teilnahm.
Besieht man die Detaillierung der Kostennote vom 1. Dezember 1995, so sind daraus die üblichen Verrichtungen ersichtlich, die im Rahmen eines vergleichbaren Mandats anzufallen pflegen. Es ergibt sich jedenfalls nichts, was über diesen üblichen Rahmen hinaus gehen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen (....).
(AK 96/§ 10)