Ersatz der Verteidigungkosten im Rahmen des gerichtlichen Anwaltstarifes bei Einstellung der Strafuntersuchung; Berücksichtigung eines parallel durchgeführten Disziplinarverfahrens in gleicher Sache (§ 57 StPO).
Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen A. reichte das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau (DEK) am 10. Januar 1997 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Strafanzeige wegen Veruntreuung und weiterer angeblich begangener Delikte ein. Nach durchgeführter Strafuntersuchung wurde diese am 4. März 1999 eingestellt.
Der Rechtsvertreter des A. reichte am 10. Februar 1999 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 10'825.50 ein. Demgegenüber sprach das Bezirksamt Frauenfeld A. in der Einstellungsverfügung (Ziff. 3) lediglich einen Betrag von Fr. 4'201.20 als Parteientschädigung zu.
Mit Beschwerde vom 22. März 1999 focht A. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung bei der Anklagekammer an und verlangte Zusprache der geltend gemachten Parteientschädigung in voller Höhe. Die Anklagekammer weist ab.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss § 57 StPO trägt der Staat bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten grundsätzlich die Verfahrenskosten. Ausserdem werden dem Angeschuldigten die notwendigen Kosten der privaten Verteidigung im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren ersetzt - allerdings gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung - nur "im Rahmen des kantonalen Anwaltstarifs". Es sind somit gerade nicht sämtliche notwendigen Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Gemäss § 5 Abs. 1 AT beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Prozesses in Strafsachen vor erster und auch einziger Instanz Fr. 600.00 bis Fr. 5'000.00. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden für die Vertretung im Untersuchungsverfahren je nach Zeitaufwand 10 bis 50% der Grundgebühr gemäss Abs. 1 berechnet. Gemäss Abs. 3 kann in aussergewöhnlichen Fällen das Maximum überschritten werden.
Auszugehen ist mithin von diesen Ansätzen, die - wie dem generellen System der Entschädigung gemäss gerichtlichem Anwaltstarif eigen - nur indirekt aufwandabhängig sind. So ist von vornherein eine Entschädigung nach Massgabe des effektiv getätigten Stundenaufwandes ausgeschlossen. Der Zeitaufwand ist lediglich - aber immerhin - in der Weise zu berücksichtigen, dass bei geringem Zeitaufwand im Rahmen der Tarifspanne eher an den unteren Rand, bei entsprechend grossem Aufwand an den oberen Rand gegangen werden kann bzw. soll. Ist mithin von einem grossen Zeitaufwand auszugehen, so rechtfertigt in aller Regel, den Tarifrahmen auch voll auszuschöpfen.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter durchaus beizupflichten, dass ein nicht unbedeutender Aufwand betrieben werden musste. Entsprechend hat die Vorinstanz denn auch den Rahmen für die Grundgebühr mit Fr. 5'000.00 voll ausgeschöpft. Kommt es nicht zur Anklageerhebung, endet das Verfahren mithin im Untersuchungsstadium, so werden gemäss § 5 Abs. 2 - je nach Zeitaufwand - 10 bis 50% der Grundgebühr berechnet. Wird auch hier der Tarifrahmen voll ausgeschöpft, so ergibt sich eine Grundgebühr von Fr. 2'500.00 (50% von Fr. 5'000.00). Zwar sieht § 5 Abs. 3 AT die Möglichkeit vor, in aussergewöhnlichen Fällen das Maximum zu überschreiten. Ein solcher aussergewöhnlicher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat diese Ausnahmebestimmung lediglich solche Fälle im Auge, in denen von der gesamten Fall-Konstellation her ein derart exorbitanter Aufwand getrieben werden muss, dass die Entschädigung gemäss grundsätzlich geltendem Tarifrahmen in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, ob nicht auch noch von der Möglichkeit der Zuschläge gemäss § 6 AT gebraucht werden kann. Davon hat die Vorinstanz ebenfalls Gebrauch gemacht und dem Beschwerdeführer einen Zuschlag auf der Grundgebühr von 40% zugestanden.
Ein aussergewöhnlicher Fall, der der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 AT rufen müsste, liegt nicht schon dann vor, wenn die nach Stundentarif verrechneten Kosten den Tarifrahmen gemäss § 5 Abs. 1 bzw. 2 AT (allenfalls unter Einbezug von Zuschlägen gemäss § 6 AT) überschreiten, sondern ist den wirklich ausserordentlichen Fällen vorbehalten, die von ihrer gesamten Konstellation aussergewöhnlich sind und einen Aufwand bedingen, der schon ohne nähere Begründung der einzelnen Verrichtungen in klar erkennbarer Weise ausserhalb dessen liegt, was mit einer Entschädigung im Umfange des grundsätzlichen Rahmens nicht ausgeglichen werden kann. Zwar mag es durchaus sein, dass die Bearbeitung dieses Falles mit einem Aufwand verbunden war, der durch die zugesprochene Entschädigung nicht voll abgedeckt wird. Dies liegt aber in der Natur der Sache und ist vergleichbar mit dem streitwertabhängigen Tarifrahmen in zivilprozessualen Verfahren, wo bei geringen Streitwerten die Entschädigung gemäss Tarif den effektiv erforderlichen Aufwand in der Regel ebenfalls nicht - oftmals nicht einmal annähernd - zu decken vermag. Diesem Prinzip folgt § 5 AT (unter Einbezug von § 6 AT), indem sich die Entschädigungspflicht des Staates nicht auf eine volle Entschädigung (im Umfange des effektiv gehabten Aufwandes) erstreckt, sondern auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem festgelegten Tarifrahmen entspricht. Insofern hat die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand dadurch Rechnung getragen, dass sie den Tarifrahmen vollumfänglich ausgeschöpft hat. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden.
6. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Vorinstanz bezüglich Synergie-Effekt zwischen Disziplinar- und Strafverfahren. Wenngleich dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass sich diese Synergien nicht in optima forma parallel auszuwirken brauchen und im vorliegenden Verfahren wohl auch nicht ausgewirkt haben, so ist trotz allem eine gewisse Synergie vorhanden, indem bei der Instruktion und Aufarbeitung des Prozessstoffes nicht von zwei voneinander völlig unabhängigen Prozeduren gesprochen werden kann. Vielmehr dient das Wissen aus dem einen Fall auch dem (allenfalls zeitlich verschobenen) Parallelverfahren. Schon auch vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn darin der Tarifrahmen voll ausgeschöpft und trotz bestehendem Synergie-Effekt kein weiterer Abzug vorgenommen wurde.
(AK 99/§ 27)