Ersatz der "notwendigen" Verteidigerkosten bei Verfahrenseinstellung: die Entschädigungspflicht bemisst sich danach, welche Tätigkeiten des Verteidigers nach dem konkreten Stand des Verfahrens erforderlich waren, um die Interessen des Angeschuldigten sachgemäss und sorgfältig zu wahren (§ 57 StPO).

Im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde bekannt, dass R. mit dem noch nicht 16-jährigen Geschädigten M. sexuelle Handlungen vorgenommen hatte, wobei gegenüber der Mutter von M. der Verdacht der Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit einem Kind entstand. Nach durchgeführtem Untersuchungsverfahren verfügte das kantonale Untersuchungsrichteramt am 29. März 2000 die Einstellung des Verfahrens. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'074.00 wurden auf die Staatskasse genommen wurden und der Rechtsvertreter der Angeschuldigten Z. mit insgesamt Fr. 1'128.10 aus der Staatskasse entschädigt wurde. Mit Beschwerde vom 25. April 2000 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Anwaltsentschädigung angemessen zu erhöhen.

                                                                         Aus den Erwägungen:

4. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt bei Einstellung der Untersuchung oder bei Freispruch des Angeklagten grundsätzlich der Staat die Verfahrenskosten. In diesen Fällen werden gemäss § 57 Abs. 2 StPO dem Angeschuldigten die notwendigen Kosten der privaten Verteidigung im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren im Rahmen des kantonalen Anwaltstarifs ersetzt.

5. Wie das kantonale Untersuchungsrichteramt in seiner Vernehmlassung richtig festgehalten hat, beträgt gemäss § 5 Abs. 1 AT die Grundgebühr für die Führung eines Prozesses vor erster oder einziger Instanz Fr. 600.00 bis Fr. 5'000.00. Für die Vertretung in Untersuchungsverfahren werden gemäss § 5 Abs. 2 AT 10 % bis 50 % der Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AT berechnet. In aussergewöhnlichen Fällen kann gemäss § 5 Abs. 3 AT das Maximum überschritten werden.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass kein sogenannt "aussergewöhnlicher" Fall bzw. eine Strafsache mit aussergewöhnlich umfangreichem Aktenstudium oder sehr komplexen Rechtsfragen resultierte. Eine Anwendung von § 5 Abs. 3 AT fällt somit ausser Betracht. Entsprechend bemisst sich das dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zustehende Honorar nach § 5 Abs. 2 AT, kann mithin maximal Fr. 2'500.00 betragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 57 Abs. 2 StPO ausdrücklich festhält, dass lediglich die "notwendigen" Kosten zu ersetzen sind. Die Beurteilung der Entschädigungspflicht bemisst sich mit anderen Worten danach, welche Tätigkeiten des Verteidigers nach dem konkreten Stand des Verfahrens und der Akten effektiv erforderlich bzw. "notwendig" waren, um die Interessen des Angeschuldigten sachgemäss und sorgfältig zu wahren, was vorliegend wiederum nichts anderes bedeutet, als dass diejenigen Bemühungen zu ersetzen sind, welche massgeblich zur Verfahrenseinstellung beitrugen. Übertriebener bzw. nicht sachgerechter Aufwand ist demgegenüber nicht zu ersetzen.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass bei stigmatisierenden Vorwürfen wie Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit einem Kind umfassende Instruktionen notwendig waren und entsprechend ein nicht unbedeutender Aufwand betrieben werden musste, um schliesslich eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Die hiefür vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzten 13,16 Stunden erscheinen aber bei der gegebenen Aktenlage als bereits über dem obersten Limit liegend, weshalb sie ermessensweise auf 10 Stunden zu reduzieren sind, was bei einem vorliegend nicht weiter streitigen Stundenansatz für eine amtliche Verteidigung von Fr. 160.00 eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'600.00 nebst ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 73.65 sowie 7,5 % Mehrwertsteuer (Fr. 125.50), mithin total Fr. 1'799.15, ergibt.

Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das kantonale Untersuchungsrichteramt anzuweisen, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'799.15 für die Vertretung im Untersuchungsverfahren zu entschädigen.

(AK 00/§ 13)