Das Bezirksamt hat keine Befugnis, der Flurkommission Anweisungen zu erteilen, jemanden wegen Verletzung des Flurgesetzes zu bestrafen. Kostenauferlegung zufolge rechtswidrigen Verhaltens (§ 58 StPO).
Der Gemeinderat G. erstattete am 20. Januar 1992 gegen P.A. Anzeige wegen Grenzverrückung gemäss Art. 256 StGB, nachdem bei einem Flurumgang festgestellt worden war, dass bei den von P.A. bewirtschafteten Parzellen insgesamt 13 Marksteine fehlten und die Parzellengrenzen zu Lasten der Flurstrasse verschoben worden waren.
Anlässlich der Strafuntersuchung durch das Bezirksamt Frauenfeld ergab sich, dass beim Pflügen entlang der Flurstrasse durch P.A. die Marksteine aus dem Erdreich gehoben worden waren, worauf P.A. diese zur Vermeidung von Beschädigungen an den Bodenbearbeitungsmaschinen bei sich zu Hause deponierte. Daraufhin verneinte das Bezirksamt Frauenfeld eine vorsätzliche Tatbegehung bzw. ein Verstoss gegen Art. 256 StGB, stellte aber gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Flurgesetz fest. Die Strafuntersuchung gegen P.A.. wurde eingestellt und in Ziffer 2 der Einstellungsverfügung wies das Bezirksamt die Flurkommission G. an, P.A. wegen Widerhandlung gegen das Flurgesetz zu bestrafen. Des weitern wurden P.A. die Verfahrenskosten auferlegt (Ziffer 3).
Innert Frist reichte P.A. bei der Anklagekammer Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung von Ziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld. Die Anklagekammer schützt die Beschwerde teilweise.
Aus den Erwägungen
8. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem - was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - die Kompetenz zur Ahndung von Widerhandlungen gegen das Flurgesetz bei der Flurkommission G. liegt. In der vorliegenden Strafuntersuchung ist über diese Frage beziehungsweise über diesen Straftatbestand nicht zu befinden. Daraus folgt aber auch, dass es nicht Sache des Bezirksamtes sein kann, für Widerhandlungen gegen das Flurgesetz der dafür sachlich zuständigen Flurkommission G. Anweisungen zu erteilen und sich mithin in deren Strafrechtskompetenz einzumischen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung richtig festhält, muss es sein Bewenden dabei haben, der zuständigen Behörde von Amtes wegen Mitteilung über die vorliegend festgestellte angebliche Widerhandlung gegen das Flurgesetz zu machen. Hiezu genügt die Übermittlung einer Kopie der Einstellungsverfügung an die Flurkommission G., welche dann aufgrund der in der Einstellungsverfügung aufscheinenden Erwägung tätig werden kann oder nicht. Eine Anweisung an die Flurkommission G. geht nicht an, weshalb Ziffer 2 der Einstellungsverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld aufzuheben ist.
9. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt der Staat grundsätzlich die Verfahrenskosten bei Einstellung der Untersuchung oder bei Freispruch des Angeklagten. § 58 Abs. 1 StPO sieht indessen vor, dass dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn er zwar nicht einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird, er indessen durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. (....)
10. Vorliegend ergibt sich aus den Akten klar, dass der Beschwerdeführer durch sein leichtfertiges Handeln und den Verstoss gegen die Flurvorschriften Anlass zur Strafuntersuchung gegeben hat. Das Herauspflügen der Marksteine entlang der Flurstrasse wurde allein vom Beschwerdeführer verursacht und dieser hat die Grenzsteine pflichtwidrig bei sich zu Hause deponiert, anstatt diese wieder einzusetzen. Zwar macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, im Jahre 1987 habe der damalige Präsident der Wasserkorporation und gleichzeitige Ortsvorsteher mit ihm vereinbart, dass auf eine Setzung der Grenzsteine entlang der Flurstrasse verzichtet werden könne. Mit keinem Wort bringt der Beschwerdeführer aber vor, dass die Flurkommission G. an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen wäre, weshalb dieser Hinweis des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Flurgesetz zu befreien. Im übrigen schreibt § 13 des Flurgesetzes klarerweise vor, dass jedes Grundstück vermarkt sein muss, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete nachträgliche Verzicht des Ortsvorstehers auf Wiedereinsetzung der Grenzsteine zum vornherein nicht rechtens sein konnte.
11. (....)
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit zweifellos gegen gesetzliche Pflichten verstossen und damit begründeten Anlass zum Strafverfahren gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat im übrigen unmittelbar zur Eröffnung und Durchführung vorliegender Strafuntersuchung Anlass gegeben, womit auch der vom Bundesgericht als weiteres Erfordernis für die Kostenauflage vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten gegeben ist. Damit erweist sich die Beschwerde im Kostenpunkt als unbegründet.
(AK 92/§ 7)