Kostentragung durch den Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 66bis StGB (§ 58 StPO).
Am 17. September 1992 abends holte K.F. aus einer als Abstellraum
benützten Küche der elterlichen Dachwohnung einen dort eingelagerten, zusammenklappbaren
Polsterstuhl heraus. Dabei stiess K.F. unbemerkt an einen Schalter des elektrischen
Kochherdes, worauf sich die Herdplatte erhitzte und schliesslich das darauf abgestellte
Material entzündete. Es kam zu einem Dachwohnungsbrand, welcher erst durch die Feuerwehr
unter Kontrolle gebracht werden konnte, wobei der Liegenschaftseigentümerin erheblicher
Gebäudeschaden und der Mutter des K.F. Mobiliarschaden entstand. Ausserdem verbrannten
verschiedene persönliche Effekten des K.F.
Am 1. Februar 1993 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen K.F. angehobene
Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein mit der
Begründung, es liege nur ein relativ unbedeutendes Verschulden des K.F. vor, dieser sei
vorstrafenlos und gut beleumdet und habe im übrigen beim Brand die persönlichen Effekten
verloren, so dass von einer Bestrafung aufgrund von Art. 66bis StGB Umgang
genommen werden könne. Die Verfahrenskosten wurden K.F. auferlegt.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 1993 beantragte K.F., die Kosten der Strafuntersuchung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Anklagekammer weist ab.
Auszug aus den Erwägungen
5. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt der Staat grundsätzlich die Verfahrenskosten bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten. § 58 Abs. 1, Satz 3, StPO sieht indessen vor, dass dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten auch dann ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er zwar nicht einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird, wenn er aber durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes hält die Auflage von Kosten an den Angeschuldigten einer dem Verursacherprinzip folgenden Norm wie jener des § 58 Abs. 1, Satz 3, StPO vor dem aus Art. 4 BV fliessenden Willkürverbot dann stand, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 114 Ia 303). Es muss dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden können, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten dann als "schuldhaft" bezeichnet werden darf, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 114 Ia 304, BGE 116 Ia 175).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die Kostentragung durch den Angeschuldigten mit der auch vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist. Hiebei ist in Ansatz zu bringen, dass die Vorinstanz den Angeschuldigten im Grundsatz für strafrechtlich verantwortlich erklärte, gemäss Art. 66bis StGB jedoch aus Billigkeitsgründen auf die Strafverfolgung verzichtete. Gestützt auf diese Bestimmung nimmt die zuständige Behörde zunächst nach den allgemeinen Regeln eine Strafzumessung vor und ermittelt so die Höhe des Strafübels, das der Schuld des Täters entspricht. Dem stellt sie anschliessend das faktisch eingetretene Uebel gegenüber; sie subtrahiert es vom verwirkten Strafübel. Bleibt kein Rest, ist das Uebel der Tatfolge also gleich gross oder grösser als das schuldangemessene, so soll von Strafverfolgung, Ueberweisung, Schuldspruch oder Ausfällung einer Strafe abgesehen werden (Stefan Trechsel, Kurzkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 66bis N 3).
Als Folge von Art. 66bis StGB ist demnach von
unterschiedlichen Einstelllungsverfügungen auszugehen, nämlich denjenigen gemäss § 57
StPO bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten einerseits sowie
Einstellungsverfügungen aufgrund von Art. 66bis StGB andererseits. Die
Einstellungsverfügungen haben somit einen unterschiedlichen materiellen Gehalt.
Einstellungsverfügungen im Sinne von § 57 StPO haben immer dann zu erfolgen, wenn eine
Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der
Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem
verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden darf (Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 1989, N 796 u. 797). Bei Einstellungsverfügungen gemäss Art. 66bis
StGB wird der Angeschuldigte jedoch einer strafbaren Handlung schuldig erklärt, weshalb
§ 58 Abs. 1, Satz 2, StPO zur Anwendung gelangt. Lediglich aus Billigkeitsgründen wird,
wie bereits erwähnt, auf eine weitere Strafverfolgung verzichtet. (....)
Die bisherige rechtliche Qalifikation der Einstellungsverfügung bedeutet im Grundsatz
einen Freispruch, weshalb die Verfahrenskosten nur unter den vom Bundesgericht genannten
Voraussetzungen überbunden werden dürfen. Mit der Einführung von Art. 66bis
StGB, in Kraft seit 1. Januar 1990, und bei dessen Anwendung, ist ein allfälliges
zivilrechtliches Verschulden indessen nicht mehr zu prüfen, da das strafrechtliche
Verschulden vollumfänglich gegeben ist. In diesem Sinne ist von der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Erfolgt demnach eine Einstellung des
Verfahrens gestützt auf Art. 66bis StGB, so erfolgt die Kostenauflage im Sinne
von Satz 2 des § 58 Abs. 1 StPO, da der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung schuldig
erklärt wird.
Zuständig für die Anwendung von Art. 66bis StGB sind ausser dem Richter die Behörden, die nach kantonalem Prozessrecht über die Eröffnung der Strafuntersuchung oder die Ueberweisung an das urteilende Gericht entscheiden (Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 66bis StGB N 6). Gemäss § 4 Abs. 3 StPO ist für die Anwendung von Art. 66bis StGB offensichtlich die Staatsanwaltschaft zuständig. (....)
6. Aber auch ohne diese Präzisierung der Praxis der Anklagekammer in Anpassung an die geänderten gesetzlichen Grundlagen hätte den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden können.
Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 23. August 1976 sowie § 1 der dazugehörenden Verordnung des Regierungsrates vom 19. September 1987, worin festgelegt wird, dass jedermann verpflichtet ist, mit Feuer, Wärme, Licht und anderen Energien vorsichtig umzugehen, verstossen hat. Wer in einer als Abstellraum umfunktionierten Küche einen Stuhl herauszerrt, ohne sich zu vergewissern, ob bei dieser Manipulation gegebenenfalls unbeabsichtigt ein Schalter des sich direkt neben dem Stuhl befindlichen elektrischen Kochherdes umgedreht wurde, handelt unsorgfältig. Damit liegt ein Verstoss gegen eine (nicht strafrechtliche) Norm des geltenden Rechtes vor bzw. es ist dem Beschwerdeführer ein zivilrechtliche Regeln verletzendes Verhalten vorzuwerfen.
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Entschuldigungsgrund", wonach er gar nicht mehr gewusst hätte, dass hinter den abgestellten Gegenständen noch die Küchenkombination war, weil der Raum seit jeher von allen Mietern als Abstellraum benützt worden sei, nichts. Zunächst lässt der Beschwerdeführer unbeachtet, dass bei der Umschreibung der Sorgfalt nicht auf ein subjektives, sondern ein objektives Kriterium abzustellen ist. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist objektiviert, weil das Streben der Rechtsordnung nach generellen, objektiven Massstäben das Ausgehen von einem Durchschnittsstand von Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit erfordert (vgl. Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I. Band, Allgemeiner Teil, S. 142/143). Von einer Unsorgfalt bzw. Pflichtwidrigkeit wird somit dann gesprochen, wenn ein tadelnswertes Handeln zu Tage getreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, indem das Hinausziehen eines klappbaren Stuhles aus einem offenbar mit Gegenständen völlig überfüllten Raum, in welchem bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit die Herdkombination hätte entdeckt werden können, als pflichtwidriges Verhalten zu qualifizieren ist. Im weitern war dem Beschwerdeführer unstreitig bekannt, dass die Küche als Grümpelkammer zweckentfremdet wurde, indem er zu Protokoll gab, der Raum sei seit Jahren nie als Küche benutzt worden. Aufgrund dieses Wissens wäre beim Hantieren mit abgelagerten Gegenständen besondere Vorsicht angebracht gewesen, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht praktizierte. Dieses unvorsichtige Verhalten hat dann zum Brand geführt und damit unmittelbar zur Eröffnung und Durchführung der Strafuntersuchung Anlass gegeben, womit auch der vom Bundesgericht als weiteres Erfordernis für die Kostenauflage vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten gegeben ist.
(AK 93/§ 4)
Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichtes hat eine gegen den Entscheid der Anklagekammer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.