Auferlegung der Verfahrenskosten wegen des Verhaltens des Angeschuldigten, das zur Eröffnung des Strafverfahrens führte (§ 58 StPO).
Nachdem eine Frau tot im Bett aufgefunden worden war, wurde der Bezirksarzt am Morgen des fraglichen Tages an den Wohnsitz der Toten gerufen. Die anwesenden Söhne der Verstorbenen machten den Bezirksarzt darauf aufmerksam, dass die Tote einen Herzschrittmacher implantiert hatte und zeigten ihm die Herzmedikamente, welche die Verstorbene hatte einnehmen müssen. Der Bezirksarzt liess es hierauf bei einer einfachen Leichenschau bewenden. Am Nachmittag stellte eine Angestellte, welche Arbeiten zum Einsargen vornahm, am Hals der Verstorbenen Druckspuren fest. Daraufhin diagnostizierte der erneut herbeigerufene Bezirksarzt und der Bezirksstatthalter eine massive Strangfurche um den Hals der Toten. Der Verlauf dieser Strangfurche liess den Verdacht aufkommen, dass eine Dritteinwirkung zum Tode geführt haben könnte. Der beigezogene Gerichtsmediziner konnte eine solche ebenfalls nicht ausschliessen, weshalb eine Obduktion der Leiche veranlasst wurde.
In der Folge liess der Verhörrichter den Sohn F.R., welcher als erstes am Tatort erschienen war, an seinem Wohnort zur Befragung abholen, womit gleichzeitig ein Strafverfahren faktisch eröffnet wurde. Im Verlaufe der polizeilichen Befragung machte F.R. geltend, seine Mutter mit einer Packschnur um den Hals erhängt am Entlüftungsventil des Heizungsradiators aufgefunden zu haben. Die Wiederbelebungsversuche hätten nichts gefruchtet. Gegenüber dem erschienenen Arzt habe er die tatsächliche Todesursache verschwiegen, weil er habe verhindern wollen, dass im ganzen Dorf darüber geredet werde.
Auf Grund der Obduktion wurde festgestellt, dass der Tod der Verstorbenen durch Erhängen eingetreten war. Sämtliche Befunde am Hals und Kopf sowie fehlende Begleitverletzungen sprachen für eine Selbsttötung. Anhaltspunkte für eine Gewalteinwirkung durch Drittpersonen bestanden nicht. Das Bezirksamt stellte hierauf das Strafverfahren ein und überband F.R. die Kosten.
F.R. erhebt gegen die Ueberbindung der Verfahrenskosten Beschwerde bei der Anklagekammer, welche abweist.
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss § 57 StPO trägt der Staat grundsätzlich die Verfahrenskosten bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten. § 58 Abs. 1 StPO sieht jedoch vor, dass der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sofern er durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes hält die Auflage von Kosten an den Angeschuldigten einer dem Verursacherprinzip folgenden Norm, jener des § 58 Abs. 1 StPO, vor dem aus Art. 4 BV fliessenden Willkürverbot stand, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn zur Last gelegt werden kann und wenn zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 109 Ia 163; 113 Ia 373; 114 Ia 303; Praxis Bd. 81, S. 12).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Verhalten dann als schuldhaft bezeichnet werden, wenn ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Angeschuldigten gegeben ist, wobei nicht nur die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten in Betracht fallen können, sondern jede Verletzung allgemein gesetzlicher Pflichten (BGE 116 Ia 162, Praxis Bd. 81, S 13). Demgegenüber ist eine Kostenauflage dann unzulässig, wenn die Begründung derselben den Anschein erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Es ist indessen zulässig, den Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kostenpflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange dieser Vorwurf eben eine andere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung besitzt (BGE 113 Ia 177; BGE 114 Ia 302). Objektiv muss ein Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, ausgewiesen sein (unveröffentlichte Entscheide der Anklagekammer AK § 4/1992, E. 6; § 5/1992, E. 6). Dieser Verstoss kann sich auch aus Art. 2 ZGB, der das Gebot von Treu und Glauben als zentrale Maxime des schweizerischen Rechts festhält, ergeben (N. Schmid, Strafprozessrecht, 1989, N 247).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im übrigen in § 58 der StPO vom 5. November 1991 Eingang gefunden, indem im Falle einer Einstellung des Verfahrens Kosten nur dann dem Angeschuldigten auferlegt werden dürfen, wenn durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben worden ist.
5. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer die wirkliche Todesursache der Mutter, nämlich den Selbstmord durch Erhängen, verheimlichen wollte, damit angeblich kein Geschwätz entstehen sollte. Hätte der Beschwerdeführer den erschienenen Arzt darüber aufgeklärt, dass er die Mutter stranguliert aufgefunden habe, so hätte man es bei einer Legalinspektion bewenden lassen können. Erst als im nachhinein Strangulationsfurchen am Hals der Verstorbenen festgestellt wurden, mussten die notwendigen Abklärungen getroffen werden, um die wirkliche Todesursache feststellen zu können. Ein Verhalten nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) forderte vom Beschwerdeführer, dass er den erschienenen Bezirksarzt auf die Gesamtumstände hingewiesen hätte. Weil er dies bewusst unterlassen und durch Hinweis auf Herzmedikamente den Arzt in die Irre geführt hatte, hat er durch Verletzung einer gesetzlichen Pflicht Anlass für ein Strafverfahren gegeben. Die Kosten sind ihm demzufolge zu Recht auferlegt worden.
(AK 93/§ 13)