Wann Kostenauflage gegenüber einem Kind? Solidarische Haftbarkeit der Eltern (§§ 58/189 StPO).

"Verwerfliches Verhalten" als Voraussetzung der Kostenauflage gegenüber einem Geschädigten (§ 59 StPO).

Z. fuhr mit seinem Lastwagen auf der Hauptstrasse durch das Dorf M. Zur gleichen Zeit stand dort vor einem Fussgängerstreifen ein siebenjähriger Knabe, der die Strasse überqueren wollte. Der Knabe schaute zuerst nach links, von wo sich J. mit seinem Personenwagen dem Fussgängerstreifen näherte und hiebei die Geschwindigkeit reduzierte. Der Knabe wollte in der Folge die Strasse auf dem Fussgängerstreifen noch schnell überqueren, bevor J. den Fussgängerstreifen passieren würde und rannte deshalb unvermittelt auf die Strasse hinaus, wobei er auf der rechten Strassenseite gegen das Hinterrad des Lastwagens von Z. prallte. Z. hatte den Knaben nicht bemerkt und ihn erst wahrgenommen, als er am LKW einen Schlag verspürte. Der Knabe erlitt eine offene Unterschenkelfraktur. Durch seinen gesetzlichen Vertreter liess der Junge gegen Z. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen.

Nach durchgeführten Ermittlungen verzichtete das zuständige Bezirksamt auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegenüber Z. mit dem Hinweis, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Knabe den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten und die Strasse nicht mit der nötigen Vorsicht überquert habe. Gegenüber dem Knaben erachtete das Bezirksamt in Anwendung von Art. 66 bis StGB die Ausfällung einer Strafe als unangemessen, da der Knabe wegen seines jugendlichen Alters die Folgen seines Handelns zuwenig bedacht habe und im weitern nicht unerheblich verletzt worden sei. Weil aber der Junge den Unfall durch sein unvorsichtiges Überqueren der Fahrbahn und damit durch eine Verletzung von Strassenverkehrsregeln verursacht hatte, wurde den gesetzlichen Vertretern des Knaben in der Einstellungsverfügung vom 29. März 1993 ein Teil der Untersuchungskosten auferlegt.

Dagegen wehren sich die Eltern des Knaben mit Beschwerde an die Anklagekammer. Diese heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

6. Der Knabe hatte anlässlich des Unfalls das 7. Altersjahr zurückgelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist er deshalb strafmündig im Sinne von Art. 82 Abs. 2 StGB. Für ein allfälliges strafbares Verhalten des Knaben gelangen somit die Art. 82 - 88 StGB zur Anwendung.

7. Gemäss § 13 Abs. 3 StPO werden Übertretungen von Kindern und Jugendlichen, welche das Strassenverkehrsrecht betreffen, durch Strafverfügung der Bezirksämter beurteilt, sofern keine Massnahmen und keine Einschliessungsstrafen anzuordnen sind. § 13 Abs. 3 StPO ist jedoch lediglich eine Zuständigkeitsnorm. Für das Verfahren bei Kindern und Jugendlichen sind die besonderen Vorschriften der §§ 178 - 192 StPO zu beachten. Soweit das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche nicht besonders geregelt ist, sind die Vorschriften über das ordentliche Verfahren sinngemäss anzuwenden (§ 178 Abs. 1 StPO). Bei den anzuwendenden Sanktionen sind hingegen nicht die in den einzelnen Strafbestimmungen festgehaltenen Strafandrohungen massgebend, sondern einzig die Art. 82 - 88 StGB (J. Rehberg, Grundriss Strafrecht II, 5.A., S. 128).

Die Auferlegung der Kosten in einem Strafverfahren gegenüber Jugendlichen und Kindern erfolgt einerseits nach den Grundsätzen, wie sie in § 58 StPO aufgeführt sind, und andererseits unter besonderer Berücksichtigung des § 189 StPO. Demnach kann von einer Kostenauferlegung im Sinne von § 58 StPO in Anwendung von § 189 StPO aus Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Eltern des Angeschuldigten können aber auch für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (§ 189 Abs. 2 StPO). Das heisst, dass den Eltern, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten durchaus auferlegt werden können, falls gegen ihr Kind ein Strafverfahren durchgeführt wird. Die direkte Haftung der Eltern ergibt sich somit aus dieser strafprozessualen Norm und nicht aus Art. 333 ZGB.

8. Im vorliegenden Fall ist vorerst die Frage zu prüfen, ob gegen den Knaben überhaupt ein Strafverfahren durchgeführt und dieses mit Strafverfügung abgeschlossen wurde. Das Bezirksamt bejaht diese Frage offensichtlich, während die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf § 59 StPO diese Frage verneint.

Wenn in der Einstellungsverfügung festgehalten wird, der Knabe habe die Strasse unvermittelt betreten und die Strasse nicht mit der nötigen Vorsicht überquert, wie dies Art. 49 Abs. 2 SVG erfordere, er aber andererseits wegen seines jugendlichen Alters die Folgen seines Handelns noch zuwenig habe bedenken können, so ist mit diesem Hinweis eine Strafuntersuchung keineswegs eröffnet. Auch wenn weiter ausgeführt wird, dass der Knabe durch die unmittelbaren Folgen seines Tuns - seinen nicht unerheblichen Verletzungen - direkt betroffen wurde und man deshalb auf eine zusätzliche Strafe in Anwendung von Art. 66 bis StGB verzichte, so wird damit eine Strafuntersuchung ebenfalls noch nicht eröffnet (siehe die §§ 72 und 73 StPO). Ausserdem könnte in der Strafverfügung, welche das Bezirksamt gemäss § 13 Abs. 3 StPO erlässt, lediglich eine Disziplinarstrafe gemäss Art. 87 StGB verfügt werden, da sich die Rechtsfolgen einer Tat ausschliesslich nach dem 4. Titel des StGB richten (J. Rehberg a.a.O., S. 128). Da aber, wie dargelegt und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft, gegen den Knaben kein Strafverfahren eröffnet wurde, sind die Voraussetzungen der Kostentragung durch den Angeschuldigten oder Angeklagten gemäss § 58 StPO nicht erfüllt, weshalb diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

9. Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt die Kostentragung gestützt auf § 59 StPO. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass Opfern oder andern Geschädigten die Verfahrenskosten ganz oder zum Teil belastet werden können, sofern sie absichtlich oder durch unrichtige Angaben oder sonstwie durch verwerfliches Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert haben. Vorliegend habe sich der Knabe durch die Verkehrsregelverletzung widerrechtlich verhalten, weshalb das verwerfliche Verhalten ausgewiesen sei.

Der Vorwurf absichtlicher, unrichtiger Angaben wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht erhoben und ist aufgrund der Aktenlage nicht weiter zu prüfen. Hingegen wird dem Beschwerdeführer ein "verwerfliches Verhalten" unterstellt, was die Kostenauflage rechtfertigen soll. Die Bewertung "verwerflich" hat aber nach objektiven ethischen Kriterien zu erfolgen (St. Trechsel, a.a.O., N 23 zu Art. 112 StGB). Im Duden (Stilwörterbuch der deutschen Sprache, 6. Auflage) wird ein Verhalten dann als verwerflich bezeichnet, wenn es schlecht oder amoralisch abzulehnen ist. Ohne hiezu abschliessend Stellung zu nehmen, ist das verwerfliche Verhalten im Sinne von § 59 StPO in Richtung eines strafbaren Verhaltens, beispielsweise im Sinne von Art. 303 StGB, zu verstehen. Es wäre demnach dann ein verwerfliches Verhalten anzunehmen, wenn z.B. eine Strafanzeige ohne einigermassen gesichertes Wissen bzw. ohne effekive Verdachtsmomente erfolgte.

Widerrechtlichkeit allein erfüllt die Bewertung "verwerflich" indes noch keineswegs. Nach der objektiven Theorie ist ein schädigendes Verhalten dann als widerrechtlich anzusehen, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen. Widerrechtlichkeit ist somit die objektive Normwidrigkeit an sich: die Verletzung einer Norm, die ein Verhalten vorschreibt, das Schädigungen vermeidet (K. Oftinger, Bundesgerichtspraxis zum Allgemeinen Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 1973, S. 242). Mit der objektiven Normwidrigkeit der Verkehrsregelverletzung an sich ist aber das Verhalten des Knaben noch keineswegs schlecht; ebensowenig kann behauptet werden, es sei moralisch abzulehnen. Liegt aber demnach kein "verwerfliches Verhalten" vor, kann eine Kostenauflage gestützt auf § 59 StPO nicht in Frage kommen.

(AK 93/§ 19)