Keine Auferlegung der Verfahrenskosten bei Führen eines Motorfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,74 Gewichtspromillen (§ 58 StPO)

Am 22. August 1998, 00.05 Uhr, wurde P. als Lenker eines Personenwagens auf der St. Gallerstrasse in Matzingen zufolge unsicherer Fahrweise einer Polizeikontrolle unterzogen. Nach positiv ausgefallenem Alco-Test wurde eine Blutprobe angeordnet. Gemäss Bericht des IRM St. Gallen ergab sich für die rechtlich relevante Zeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,74 Gewichtspromille.

Mit Einstellungsverfügung vom 14. September 1998 stellte das Bezirksamt Frauenfeld die Strafuntersuchung gegen P. wegen Verdachts des Fahrens in angetrunkenem Zustand ein. Die Kosten von Fr. 507.90 wurden P. auferlegt.

Gegen die Kostenauferlegung erhebt P. Beschwerde an die Anklagekammer, welche diese gutheisst.

Aus den Erwägungen:

7. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Unter dem Marginale "Angetrunkenheit" bestimmt Art. 55 Abs. 1 SVG, dass der Bundesrat festlegt, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen werden muss. Aus dieser gesetzlichen Ordnung geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hervor, dass nicht jeder bestraft werden soll, der eine noch so geringe Menge Alkohol zu sich nimmt und anschliessend ein Motorfahrzeug führt. Soweit nicht andere Beweise für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit vorliegen, ist nur strafbar, wer vor der Fahrt soviel Alkohol zu sich nimmt, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV angetrunken ist. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt es somit ausdrücklich, auch dann ein Motorfahrzeug zu führen, wenn jemand vorher eine geringe Menge Alkohol zu sich genommen hat, sofern er fahrfähig ist (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG). Der Bundesrat legt in Art. 2 Abs. 2 VRV fest, dass Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinflusses, vorbehältlich anderer Beweise, nur dann und in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,8 Gewichtspromille beträgt. Mit dieser Regelung haben, wie das Bundesgericht in BGE 119 Ia 332 ff. deutlich zum Ausdruck gebracht hat, der Gesetz- und Verordnungsgeber in Kauf genommen, dass in Grenzfällen verhältnismässig teure Untersuchungen (Blutprobe) durchgeführt werden müssen und dem Fahrzeugführer nachher doch keine Angetrunkenheit nachgewiesen werden kann. Weil es somit grundsätzlich erlaubt ist, nach geringem Alkoholkonsum ein Fahrzeug zu führen, darf es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes einem Fahrzeuglenker auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Blutprobe erforderlich ist, um festzustellen, dass der Blutalkoholgehalt 0,8 Gewichtspromille nicht erreicht hat. In diesem Fall ist eine Haftung des Fahrzeuglenkers für die Untersuchungskosten entsprechend den Grundsätzen von Art. 41 OR ausgeschlossen (BGE 119 Ia 335).

8. Beim Beschwerdeführer wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,68 bis 0,78 Gewichtspromille bzw. für den relevanten Zeitpunkt eine solche von 0,74 Gewichtspromille eruiert. Weiter ist dem Anzeigerapport vom 24. August 1998 zu entnehmen, dass der Verkehrspolizei damals auffiel, dass der Beschwerdeführer stark beschleunigte und nach den Haltezeichen mit der Stablampe eine abrupte Lenkbewegung nach links und dann nach rechts machte. Erst kurz vor dem Anhaltsposten habe der Fahrzeuglenker seine Fahrt verlangsamt und angehalten. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals zufolge eines durchzuführenden Services nicht sein eigenes Auto, sondern einen Ersatzwagen seiner Garage gefahren. Wegen des ungewohnten "Kickdowns" sei der Polizei sein starkes Beschleunigen aufgefallen, wobei diese Unsicherheit allein darauf zurückzuführen sei, dass er eben das Auto nicht gekannt habe. Dieser Darstellung des Beschwerdeführers kann aus den Akten nichts Gegenteiliges entgegengehalten werden. Auch die abrupte Lenkbewegung nach links und rechts nach dem plötzlichen Aufleuchten der Stablampe kann durchaus auf ein kurzes Erschrecken zurückgeführt werden. Daher ist das Fahrverhalten des Beschwerdeführers gerade noch nicht als Verletzung gesetzlicher Pflichten einzustufen. Dies auch deshalb, weil die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte unsichere Fahrweise sowie das Erzeugen vermeidbaren Lärms noch nicht ein solches Ausmass erreicht hatten, dass das Bezirksamt eine Bestrafung wegen Verletzung der entsprechenden SVG-Strafnormen in Betracht gezogen hätte. Hiebei ist im übrigen nicht von der Hand zu weisen, dass die Darstellung der Staatsanwaltschaft zutrifft, der Beschwerdeführer beschönige sein damaliges Fahrverhalten durch Hinweis auf seine mangelnde Vertrautheit mit dem zur Tatzeit verwendeten Fahrzeug. Gesicherte Erkenntnisse existieren aber nicht, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorliegend keine Haftung des Beschwerdeführers für die Untersuchungskosten angenommen werden darf.

(AK 98/§ 31)