Kostentragung durch Angeschuldige wegen massiver Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Geschädigten (§ 58 Abs. 1 StPO).
Mit Eingabe vom 7. Oktober 1999 erhob R. beim Bezirksamt Steckborn gegen S. Strafanzeige wegen Drohung nach Art. 180 StGB, weil S. der T. Bank am 1. September 1999 geschrieben hatte, es würde ihr eigentlich zustehen, mit dem Revolver an die von der T. Bank mit R. geplante Informationsveranstaltung zu kommen und R. am Rednerpult zu zeigen, wie man auch noch "erben" könne.
Das Bezirksamt Steckborn stellte das Strafverfahren mangels subjektivem Tatbestand (angeblich fehlender Vorsatz) mit Verfügung vom 16. Juni 2000 ein und auferlegte S. die Untersuchungskosten von Fr. 630.00 zur Hälfte. Mit Eingabe vom 25. Juni 2000 erhebt S. bei der Anklagekammer gegen die hälftige Kostenauflage Beschwerde. Die Anklagekammer weist ab.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss § 58 Abs. 1 StPO hat der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verletzung gesetzlicher Pflichten im Sinne der Praxis zu § 58 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist.
Bei Freispruch bzw. dann, wenn eine angehobene Strafuntersuchung eingestellt wurde, darf wegen der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) der Betreffende nur dann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn er durch ein unter (zivil-) rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursachte (vgl. Bigler-Eggenberger, Überinterpretation der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK? in: recht 1995, S. 24); bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte und auch Überlegungen nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) genügen nicht (BGE 116 I a 162 ff., 119 I a 332 ff; Bigler-Eggenberger, a.a.O., S. 21, 24). Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenährte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann bejaht, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der Schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um Eidgenössisches oder Kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 I a 168 mit Hinweisen). Es ist mit der Bundesverfassung und der EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensform klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 I a 171 und 175). Wesentlich ist, dass die Auferlegung der Kosten keine verdeckte Verdachtsstrafe sein darf und der Staat die ihn in erster Linie treffenden Auslagen nur dann auf den Angeschuldigten oder Freigesprochenen überwälzen darf, wenn dieser ein fehlerhaftes Verhalten zu verantworten hat, welches ganz oder teilweise im ursächlichen Zusammenhang mit dem entstandenen Kosten steht (Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, S. 484, Rz. 17).
6. Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung der hälftigen Kostenauflage auf § 23 Polizeigesetz, wonach zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden kann, wer polizeiliche Massnahmen leichtfertig verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht hat. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf die Auferlegung der Kosten für den polizeilichen Einsatz. Um solche Kosten geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht. § 23 Polizeigesetz bildet demnach keine gesetzliche Grundlage zur Auferlegung der Verfahrenskosten bei der Einstellung einer Strafuntersuchung.
7. Die Beschwerdeführerin hat R. im Schreiben vom 1. September 1999 an die T. Bank (UA act. 10) nicht nur massiv verunglimpft (....), sondern unbestrittenermassen auch massive Drohungen ausgestossen, was sie in der Beschwerde freimütig anerkennt. Sie meint, ihre Handlungsweise damit rechtfertigen zu können, dass ihr R. früher auch gedroht habe (UA act. 46), wofür allerdings jeglicher Nachweis fehlt. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass R. in den Besitz des Drohbriefes gelangen würde und dass sie in Angst und Schrecken versetzt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat den Straftatbestand mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt und die Untersuchung hätte klarerweise nicht eingestellt werden dürfen. Vielmehr hätte der Entscheid über Schuld oder Nichtschuld der Beschwerdeführerin dem Strafrichter überlassen werden müssen. Auch aus diesem Sachverhalt heraus kann aber keine Kostenpflicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da ansonsten ein Verstoss gegen das Verbot der Vorverurteilung vorliegen würde.
8. Der Brief an die T. Bank stellt indes eine massive Verletzung der persönlichen Verhältnisse von R. im Sinne von Art. 28 ZGB dar. Das Recht auf Ehre und auf persönliche Freiheit ist ein anerkannter Teil des Persönlichkeitsrechts im Sinn von Art. 28 ZGB (Meili, Basler Kommentar, Art. 28 ZGB N. 17). Art. 28 ZGB schützt die Ehre weitergehender als das Strafrecht. Während das Strafrecht den Ruf schützt, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 105 IV 113), umfasst Art. 28 ZGB demgegenüber auch die (vom Strafrecht nach gängiger Praxis nicht erfassten) Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (Meili, a.a.O., N. 28; BGE 107 II 4). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schmähbrief ohne Zweifel in diesen geschützten Bereich von R. eingegriffen, in dem sie gegenüber Drittpersonen ihr berufliches Ansehen bewusst massiv herabgesetzt hat. Jede Verletzung der Persönlichkeit ist grundsätzlich widerrechtlich, was aus Art. 28 Abs. 2 ZGB folgt und den Charakter des Persönlichkeitsrechts als ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Recht belegt (Meili, a.a.O., N. 45). Rechtfertigungsgründe nach Art. 28 Abs. 2 ZGB sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein Verschulden ist im Rahmen von Art. 28 ZGB nicht erforderlich (Meili, a.a.O., N. 55). Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit zivilrechtliche Pflichten verletzt, und es hätten ihr ohne weiteres die gesamten Kosten der Strafuntersuchung auferlegt werden können. Die lediglich hälftige Kostenauflage ist deshalb in keiner Weise zu beanstanden.
(AK 00/§ 21)