Der Konsum von Marihuana gibt als widerrechtliches Verhalten Anlass für eine Blutprobe samt Urinsicherung und ist damit adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens, was selbst bei Bejahung der Fahrfähigkeit zur Kostenauflage führt (§ 58 Abs. 1 StPO).

Am 1. Dezember 2004 kontrollierte die Kantonspolizei Thurgau A.O., welcher mit seinem Personenwagen in Neukirch-Egnach unterwegs war. Beim Öffnen der Fahrzeugtüre nahm der kontrollierende Polizeibeamte den Geruch von Marihuana wahr. In der Folge wurde bei A.O. eine Blut- und Urinprobe entnommen, wobei die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin ein positives Resultat betreffend Cannabis ergab. Eine Fahrunfähigkeit wegen des Cannabiskonsums verneinte das Rechtsmedizinische Institut.

Am 5. Januar 2005 stellte das Bezirksamt Arbon die Strafuntersuchung gegen A.O. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in drogenbedingt fahrunfähigem Zustand ein. Die Verfahrenskosten im Totalbetrag von Fr. 1'336.60 wurden A.O. auferlegt mit der Begründung, er habe zur Durchführung des Verfahrens Anlass gegeben.

Am 12. Januar 2005 genehmigte die Staatsanwaltschaft die Einstellungs­verfügung, worauf A.O. bei der Anklagekammer Beschwerde einreichte und beantragte, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Die Anklagekammer weist ab.

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten grundsätzlich der Staat die Verfahrenskosten. Der Angeschuldigte hat die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn er durch die Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat (§ 58 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder bei Einstellung der Strafuntersuchung darf wegen der Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) der Betreffende nur dann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn er durch ein unter (zivil-) rechtlichem Gesichtspunkt vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursachte (vgl. Bigler-Eggenberger, Überinterpretation der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK? in Recht 1995, S. 124). Bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte oder auch Überlegungen nach Recht und Billigkeit genügen nicht (BGE 116 Ia 162 ff., 119 Ia 332 ff.).

Der Staat darf also die ihn primär treffenden Auslagen nur dann auf den Angeschuldigten oder Freigesprochenen überwälzen, wenn dieser ein fehlerhaftes Verhalten zu verantworten hat, welches ganz oder teilweise im ursächlichen Zusammenhang mit den entstandenen Kosten steht (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, S. 484, Rz. 17). Ein widerrechtliches Verhalten ist dann adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossene Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (BGE 116 Ia 179 f.).

5. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 13. Dezember 2004 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch, 1. Dezember 2004, 09.50 Uhr, in Neukirch auf der Arbonerstrasse deshalb zur Kontrolle angehalten wurde, weil er keinen Sicherheitsgurt trug. Als der Beschwerdeführer die Fahrzeugtüre öffnete, stellten die Polizisten Marihuana-Geruch im Auto fest. Auf Nachfrage der Polizisten gab der Beschwerdeführer ohne weiteres zu, dass er am 30. November 2004 zu Hause noch einen Joint konsumiert hatte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Auftrage des Bezirksamtes Arbon Dr.med. R., Egnach, zwecks Blutentnahme und Urinsicherung zugeführt.

Art. 31 Abs. 2 SVG bestimmt, dass derjenige, der angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen darf. Art. 31 Abs. 2 SVG wurde auf den 1. Januar 2005 konkretisiert und lautet nunmehr dahingehend, dass derjenige, der wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf. Ferner legt Art. 2 Abs. 1 VRV fest, dass derjenige, der wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen darf. In dem ebenfalls auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 2 VRV wird zudem fest­gehalten, dass die Fahrunfähigkeit dann als erwiesen gilt, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis), freies Morphin (Heroin/Morphin), Kokain, Amphetamin, Metamphetamin oder MDEA nachgewiesen wird.

Damit ist ohne weiteres erstellt, dass die Polizei nach Wahrnehmung des Marihuanageruchs im Fahrzeug des Beschwerdeführers in Nachachtung der obgenannten Gesetzesbestimmungen den Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Fahrtüchtigkeit einer Blutprobe sowie der Urinsicherung zuführen musste, wobei das Institut für Rechtsmedizin mit Berichterstattung vom 8. Dezember 2004 den Beschwerdeführer als geringgradig unter der Wirkung von Cannabis stehend einstufte und zur Schlussfolgerung gelangte, die Fahrfähigkeit sei noch nicht beeinträchtigt gewesen. Diese ärztlichen Erkenntnisse waren für die Untersuchungsbehörden bis zum 31. Dezember 2004 in der Weise verbindlich, dass die Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in drogenbedingt fahrunfähigem Zustand eingestellt wurde, wobei aber festzuhalten bleibt, dass auf Grund des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 2 Abs. 2 VRV die Fahrunfähigkeit ohne weiteres immer dann als erwiesen gilt, wenn Cannabis im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird. Im heutigen Zeitpunkt müsste also der Beschwerdeführer wegen Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand strafrechtlich verfolgt werden.

Auf die vorliegende Angelegenheit ist aber noch die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtsordnung anzuwenden, womit der Beschwerdeführer zwar straffrei ausgeht, was aber nichts daran ändert, dass er für die Blutprobe und Urinsicherung samt Auswertung zufolge des Marihuana-Geruchs in seinem PW Anlass gegeben hatte bzw. das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers (Konsum von Marihuana, welcher gemäss Art. 19a BetmG nach wie vor illegal ist) die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens war, weshalb das Bezirksamt Arbon richtigerweise die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

(AK 05/§ 6)