Wer in einem Internetchat Bilder eines fingierten Raubüberfalles publiziert, hat die Kosten eines gestützt darauf durchgeführten Strafverfahrens zu tragen, auch wenn das Verfahren eingestellt wird (§ 58 StPO).
Am 11. Juni 2005 berichtete S.Z. in einem Internetchat von der Begehung eines Raubüberfalles. Er illustrierte seinen Bericht mit vier Bildern, die einen aufgebrochenen Tresor sowie die Beute bestehend aus Schmuck und Euronoten zeigten. Am 14. Juni 2005 wurde diese vermeintliche Straftat beim Polizeipräsidium Köln per E-Mail angezeigt. Daraufhin wurde die Angelegenheit an die schweizerischen Behörden weitergeleitet und mittels IP-Adresse S.Z. als Benützer bzw. Urheber ausfindig gemacht. Das Bezirksamt K. stellte einen Durchsuchungsbefehl für die Wohnung des S.Z. aus und ordnete dessen Befragung an. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde sofort klar, dass die im Internet veröffentlichten Bilder in der Wohnung von S.Z. gemacht worden waren. Bei der anschliessenden Befragung gab S.Z. zu, die Fotos und den dazugefügten Text ins Internet gestellt zu haben, um sich so einen höheren Status im Internetchat zu verschaffen. Effektiv habe er aber kein Vermögensdelikt begangen. Den Tresor habe er im "Praktiker" gekauft, der Schmuck stamme von seiner Mutter und das Bargeld sei sein Feriengeld gewesen.
Mit Verfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 21. Oktober 2005, genehmigt von der Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2005, wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 480.00 wurden S.Z. auferlegt.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob S.Z. mit Eingabe vom 9. November 2005 Beschwerde und wandte sich dabei gegen die Kostenauflage. Die Anklagekammer weist ab.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss § 57 Abs. 1 StPO trägt der Staat bei Einstellung der Untersuchung grundsätzlich die Verfahrenskosten. Sofern jedoch der Angeschuldigte durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben hat oder dessen Durchführung erschwert hat, hat er gemäss § 58 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen. Der Angeschuldigte muss dabei in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenen Grundsätze, klar gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm verstossen und dadurch ein Strafverfahren veranlasst haben (vgl. Zweidler, die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, N 12 zu § 58). Zu diesen Verhaltensnormen gehört mithin das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben und das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Handelns. Jeder Verstoss gegen eine solche Norm wird als widerrechtlich aufgefasst (vgl. BGE 116 Ia 169). Voraussetzung für die Kostenauflage ist zudem, dass das in Frage stehende Verhalten adäquate Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens war. Dies trifft zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale, oder eidgenössische Verhaltensnormen verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (vgl. RBOG 2002 Nr. 33; BGE 116 Ia 170). Zur Kostenauflage können qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber Verhaltsweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, N 1207 zu § 66). Bei der Kostenauflage handelt es sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 169).
6. Vorliegend ist mithin zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Haftung analog derjenigen gemäss Art. 41 OR auslöst. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ein Verbrechen vorgetäuscht bzw. er hat einen Tresor gekauft, diesen aufgebrochen, eine angebliche Beute ausgelegt und davon Fotos im Internet veröffentlicht. Er hat somit einen relativ grossen Aufwand betrieben, um sich selbst als Verbrecher darzustellen. Wer indes im Internet solche täuschend echte Verbrechergeschichten verbreitet und damit ein polizeiliches Interesse provoziert, handelt fraglos gegen das Gebot von Treu und Glauben, somit widerrechtlich. Das Vortäuschen des Einbruchdiebstahls durch Veröffentlichung entsprechender Fotos und einer Beschreibung wie der Täter vorgegangen ist, hat denn auch dazu geführt, dass überhaupt ein Strafverfahren eröffnet wurde, womit ein sog. adäquater Kausalzusammenhang fraglos ausgewiesen ist. Mit anderen Worten war dieses Benehmen des Beschwerdeführers nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und die Einleitung eines Strafverfahrens zu verursachen. Der Beschwerdeführer trifft mithin ein erhebliches Verschulden an der Einleitung des nicht kostenlosen Strafverfahrens. Es gibt absolut keinen sachlichen und vernünftigen Grund, wieso jemand ein Verbrechen auf eine derart ausgeklügelte Art und Weise fingieren sollte. Vielmehr muss bei einer solchen Situation gerade damit gerechnet werden, dass darauf beruhend ein Strafverfahren eingeleitet wird. Es war auch in keiner Art und Weise ersichtlich, dass das Ganze bloss vorgetäuscht war, oder dass es sich um einen sog. Jux handelte. Ein solches Verhalten ist eindeutig verwerflich, tadelnswert und weicht in jedem Fall vom Durchschnittsverhalten ab. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage gemäss § 58 Abs.1 StPO sind somit ganz klar erfüllt. Die angefochtene Einstellungsverfügung des Bezirksamtes erweist sich in jeder Hinsicht als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
(AK 06/§ 04)