Wann Überbindung der Verfahrenskosten sowie der Verteidigerkosten des Beanzeigten auf den Strafanzeiger? (§ 59 StPO)
Am 3. Februar 1996 liess E.L. beim Bezirksamt Kreuzlingen Strafanzeige einreichen gegen B. und K. wegen Betruges, evtl. Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung. Die Anzeige ging auf ein gescheitertes Lottoprojekt zurück, zu dessen Realisierung E.L. dem B. und K. insgesamt 1,75 Mio. DM darlehensweise übergeben hatte. In der Strafanzeige machte E.L. namentlich geltend, die Beanzeigten hätten das Darlehen vereinbarungswidrig zu ihren eigenen Gunsten zweckentfremdet. Am 18. Juli 1996 übergab E.L. dem Bezirksamt eine von K. unterzeichnete Erklärung, wonach auf Anraten von B. die gewährten Darlehen nicht vereinbarungsgemäss verwendet worden seien. Am 26. Mai 1997 machte K. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme geltend, zum Zeitpunkt der Erklärungs-Unterzeichnung massiv unter Druck gesetzt worden zu sein.
Nach weiteren Abklärungen stellte das Bezirksamt Kreuzlingen mit Verfügung vom 16. November 1998 die Strafuntersuchung gegen B. mangels konkreten Hinweises auf Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsführung ein und auferlegte der Strafanzeigerin E.L. die Kosten des Verfahrens inkl. Verteidigerkosten des B., weil die Strafanzeigerin bzw. ihr Anwalt eine nicht den Tatsachen entsprechende und unter Druck erwirkte wahrheitswidrige Erklärung des K. zu Handen der Strafbehörden eingereicht hätte.
Am 21. Dezember 1998 liess E.L. Aufhebung der Verfügung beantragen, soweit sie zur Tragung der Untersuchungskosten und zur Übernahme der Verteidigerkosten des B. verpflichtet worden war. Die Anklagekammer schützt die Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
13. Gemäss § 59 Abs. 1 StPO können die Verfahrenskosten Opfern oder anderen Geschädigten ganz oder teilweise belastet werden, sofern sie absichtlich durch unrichtige Angaben oder sonstwie durch verwerfliches Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert haben. Dasselbe gilt für Anzeiger, Zeugen und andere am Verfahren Beteiligte (§ 59 Abs. 2 StPO). Nach einem soeben veröffentlichten Urteil des Obergerichts (RBOG 1998, S. 164) wird für die Annahme eines verwerflichen Verhaltens eine qualifiziert schuldhafte Handlungsweise verlangt. Verwerflich ist eine an sich nicht rechtswidrige Handlung nach diesem Urteil auch dann, wenn sie gegen Treu und Glauben oder gegen Sitte und Anstand verstösst und auf der Grenze zwischen strafbarer Handlung und Immoralität liegt. Es davon auszugehen, dass nach § 59 Abs. 1 StPO die Kosten auch dann überbunden werden können, wenn ein Strafanzeigesteller oder Geschädigter im Verlaufe des Strafverfahrens ein widerrechtliches oder zumindest ein verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt und somit die Strafuntersuchungsbehörden in die Irre geführt und deshalb unnütze Aufwendungen verursacht hat. Ein solches Verhalten wird in casu vom Bezirksamt behauptet.
14. Die Überbindung der Kosten nach § 59 Abs. 2 StPO kommt in den Auswirkungen einem moralischen Unwerturteil gleich und ist gleich wie eine strafrechtliche Verurteilung geeignet, jemandes Ehrenhaftigkeit mehr oder weniger schwer zu beeinträchtigen. Der in der angefochtenen Einstellungsverfügung mitenthaltene Vorwurf gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin müsste auch zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn führen, wenn er zutreffen sollte. Die Beweislast dafür, dass jemand mit falschen Anschuldigungen oder zumindest in verwerflicher Art und Weise eine Strafuntersuchung veranlasst hat, obliegt genau gleich wie bei der Anklageerhebung den Strafuntersuchungsbehörden. Inwieweit die strafprozessualen Verfahrengarantien auch bei jemandem, der durch den Vorwurf des verwerflichen Verhaltens belastet wird, zugute kommen sollen, mag man offen lassen. Minimal muss ihm aber das rechtliche Gehör gewährt werden. Dies folgt schon aus Art. 4 BV.
15. In casu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin oder ihr Anwalt nie zur beabsichtigten Kostenüberbindung äussern konnten. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.
16. Fallentscheidend ist nicht die Frage, ob K. die offenbar falsche Erklärung unter Druck unterzeichnet hat. Denn eine Drucksituation kann aus verschiedenen Gründen entstehen. Es muss nicht immer eine Nötigung oder ein an Nötigung grenzendes Verhalten vorliegen. Aus der Befragung K.'s ergeben sich denn auch Hinweise, dass er sich persönlich unter Druck gestellt hat, und zwar insofern, als er sich von der Besprechung mit der Beschwerdeführerin und RA X persönliche Vorteile erhoffte, welche ihm nur um den Preis der schriftlichen Bestätigung des mündlich von ihm Gesagten gewährt wurden (Aussage: "... und um Aufklärung über B. zu erhalten, habe er die Erklärung unterzeichnet..." "Nachdem nun die Liquidation der E. beschlossen sei, habe er keinen Grund mehr, die Wahrheit nicht zu sagen."). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die Umstände, wie diese Erklärung zustandegekommen sein soll, sind auf jeden Fall nicht derart abwegig, dass ihnen zum vornherein jede Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Wenn es sich so verhalten sollte, dass K. Informationen Preis gegeben haben sollte, die nach Beurteilung der Beschwerdeparteien für die Strafuntersuchung sehr relevant waren, durften diese darauf hinwirken, dass die mündlichen Ausführungen auch schriftlich bestätigt wurden bzw. ein Entgegenkommen in anderen umstrittenen Punkten davon abhängig machen, dass die mündlichen Erklärungen auch schriftlich bestätigt wurden.
17. Die Druckausübung, was man darunter auch immer verstehen mag, allein macht das Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres Rechtsvertreters somit nicht a priori verwerflich, solange sie nicht als Nötigung oder an Nötigung grenzend zu bezeichnen ist. Dafür gibt es jedoch zu wenig konkrete Hinweise. Kernfrage ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter von K. eine Erklärung haben unterschreiben lassen, von der sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie nicht stimmt oder von ihm eine wahrheitswidrige Erklärung haben unterschreiben lassen, mit dem einzigen Zweck, den Gang der Strafuntersuchung gegen B. in ihrem Sinn zu beeinflussen. Dies wird aber von der Vorinstanz nicht behauptet. Die Akten enthalten diesbezüglich keine konkreten Hinweise. Auch sucht man in den Akten vergeblich nach Informationen darüber, ob K. die Erklärung, wie sie schriftlich festgehalten hat, zum fraglichen Zeitpunkt so mündlich abgegeben hat, mithin - aus welchen Gründen auch immer - damals auch die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter angelogen hat, ohne dass dies für diese erkennbar gewesen wäre. Immerhin bestätigte K. auf Befragung durch Rechtsanwalt X, dass die Zahlen von ihm stammen würden (act. 551). Zu Recht wird denn auch in der Beschwerde auf das widersprüchliche Aussageverhalten K.'s hingewiesen. So wollte er angeblich nicht wissen, weshalb im Kaufvertrag vom 23. Juli 1996, der von ihm unterschrieben wurde, keine Entschädigungen genannt worden sind (act. 550). Auch die Erklärung, weshalb er bestätigt habe, die Vereinbarung ohne Druck unterschrieben zu haben, vermag nicht zu überzeugen (act. 549).
18. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kostenauflage gemäss Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Untersuchungskosten gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sind auf die Staatskasse zu nehmen und das Bezirksamt Kreuzlingen hat den Angeschuldigten B. mit Fr. 2449.45 an Verteidigerkosten zu entschädigen.
(AK 99/§ 7)