Die Verfahrenskosten können Zeugen und anderen am Verfahren Beteiligten auferlegt werden, sofern sie durch verwerfliches Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert haben (§ 59 Abs. 2 StPO). Ein Verhalten gilt dann als verwerflich, wenn es als schlecht oder amoralisch abzulehnen ist.
Mitte 1998 ereignete sich im SBB-Hafen in Romanshorn auf dem von Kapitän A. geführten Motorschiff "G" der Schweizerischen Bodensee-Schiffahrtsgesellschaft ein Arbeitsunfall, wobei der Seilführer T. am linken Unterschenkel derart schwer verletzt wurde, dass eine Amputation notwendig wurde. In der Folge eröffnete das Bezirksamt Arbon sowohl gegen den Schiffsführer A. wie auch gegen den Seilführer T. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Nach durchgeführter Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 23. August 1999 die Strafuntersuchung gegen T. eingestellt und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 150.00 A. auferlegt. Das Strafverfahren gegen A. wurde weitergeführt.
Mit Beschwerde vom 8. September 1999 beantragte A., die Kosten in der Höhe von Fr. 150.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Anklagekammer heisst gut.
Aus den Erwägungen:
7. Gemäss § 57 StPO trägt der Staat grundsätzlich die Verfahrenskosten bei Einstellung der Untersuchung oder bei Freispruch des Angeklagten. § 59 Abs. 1 StPO sieht jedoch vor, dass die Verfahrenskosten Opfern oder andern Geschädigten ganz oder teilweise belastet werden können, sofern sie absichtlich durch unrichtige Angaben oder sonstwie durch verwerfliches Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert haben. Dasselbe gilt für Anzeiger, Zeugen und andere am Verfahren Beteiligte (§ 59 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen von § 59 StPO sind analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Kostenauflage gegenüber einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (vgl. § 58 Abs. 1 StPO) auszulegen.
8. Der Vorwurf absichtlicher, unrichtiger Angaben wird vom Bezirksamt in Anbetracht der Aktenlage richtigerweise nicht erhoben und ist deshalb auch nicht weiter zu prüfen. Es stellt sich einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein "verwerfliches" Verhalten angelastet werden kann, das die Kostenauflage zur Folge hätte. Ein Verhalten wird allgemein dann als verwerflich bezeichnet, wenn es als schlecht oder amoralisch abzulehnen ist. Ein solch verwerfliches Verhalten im Sinne von § 59 StPO wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein am Verfahren Beteiligter (wie vorliegend die Auskunftsperson und nachmaliger Mitangeschuldigter A.) wichtige Informationen, welche für ihn erkennbar die Ermittlungen bzw. die Untersuchung erleichtert bzw. beschleunigt hätten, gezielt verschwiegen hat.
9. Ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers ist aber aus den Akten nicht erstellt. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. August 1999 das Bezirksamt anwies, die Strafuntersuchung gegen T. unter teilweiser Kostenfolge zu Lasten von A. einzustellen. Inwieweit und ob überhaupt der Beschwerdeführer schliesslich zur Tragung der Kosten des gegenüber ihm geführten Verfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist, verpflichtet ist, bestimmt sich ausschliesslich nach § 58 Abs. 1 und 2 StPO, wonach der Angeschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen und auch die Kosten des Geschädigten in angemessenem Umfange zu ersetzen hat, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. Mithin wird es - sofern gegen ihn überhaupt Anklage erhoben wird - Sache des zuständigen Gerichtes sein, in der gegen A. anhängigen Strafsache wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteile des Opfers T. im Endurteil über eine eventuelle Kostentragung des Beschwerdeführers zu befinden, bzw. wird die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, in ihrer dannzumaligen Anklage eine solche Kostentragung dem Gericht zu beantragen. Unzulässig war es demgegenüber, in der staatsanwaltlichen Verfügung vom 17. August 1999 bereits den Eindruck des Bestehens einer strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers zu erwecken. Daher ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 23. August 1999 aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 150.00 zumindest vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
(AK 99/§ 40)