Entschädigungsbegehren. Von unverschuldeter Haft kann nicht gesprochen werden, wenn der Angeschuldigte sich mit einem Dritten über eine falsche Version des Sachverhaltes abgesprochen hat (§ 65 StPO).

Der Gesuchsteller meldete der Polizei, er sei in einem Restaurant von einem Unbekannten A mit einer Pistole bedroht worden und dieser habe sich im Verlauf der Auseinandersetzung damit selbst verletzt. In der Folge fand die Polizei im Korridor des Restaurants den A mit schweren Kopfverletzungen vor. Das Opfer verstarb gleichentags im Universitätsspital Zürich. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen der anwesenden Personen kam der Verdacht auf, dass unter anderem der Gesuchsteller für die Schussabgabe verantwortlich sein konnte, weshalb der Gesuchsteller noch am gleichen Tag durch das Bezirksamt Weinfelden wegen dringendem Verdacht auf Beteiligung an einem Tötungsdelikt bzw. wegen akuter Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurde.

Nach Durchführung der wichtigsten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen wurde der Gesuchsteller nach 12 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Weil dem Gesuchsteller ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten nicht rechtsgenüglich hatte nachgewiesen werden können, stellte das Verhörrichteramt das Strafverfahren ein. In der Folge verlangte der Gesuchsteller eine Schadenersatzzahlung für Lohnausfall von Fr. 1'757.35 und macht im weitern eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- geltend.

Auszug aus den Erwägungen

4. Gemäss § 65 StPO kann der Angeschuldigte gegenüber dem Staat Ansprüche nicht nur dann geltend machen, wenn er "ungesetzlich" ernstliche Nachteile erlitten hat, sondern - und dies alternativ - auch dann, wenn er diese Nachteile "unverschuldet" erlitten hat. Ein ungesetzlicher Freiheitsentzug fällt vorliegend ausser Ansatz, nachdem im Verhaftungszeitpunkt ganz offensichtlich Kollusionsgefahr gegeben war, wobei der Gesuchsteller im Untersuchungsverfahren selber zugegeben hat, mit einem Landsmann nach dem Vorfall bereits gewisse wahrheitswidrige Absprachen getätigt zu haben. Ein Anspruch aus unverschuldeter Haft ergibt sich dann, wenn eine Person festgenommen wurde, obwohl sie weder vor noch während der Strafuntersuchung einen diese Massnahme rechtfertigenden Grund gesetzt hat (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, 2.A., S. 324 i.V. mit S. 321). Dabei hat die gesetzliche Bestimmung vor allem jene Fälle im Auge, in denen jemand unvermittelt in Haft genommen wird und sich nachträglich herausstellt, dass dies in dem Sinne unverschuldet geschah, als die fragliche Person überhaupt keinen Grund gesetzt hatte, der die Verhaftnahme gerechtfertigt hätte. Es geht mithin um Personen, die aufgrund unglücklicher Umstände in Verdacht gerieten, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Im Lichte dieser Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände die Verhaftnahme des Gesuchstellers tatsächlich als "unverschuldet" gemäss § 65 Abs. 1 StPO gelten kann.

7. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller vorab mit einem Dritten vereinbarte, der Polizei wahrheitswidrig zu erzählen, A "hätte sich beim Kampf selbst verletzt". Ferner hat der Gesuchsteller im Ermittlungsverfahren laufend neue Versionen des Tatherganges präsentiert, wodurch sich die Abklärungen sehr erschwerten, da spurenmässig keine eindeutigen Indizien vorlagen. Auch gab der Gesuchsteller erst nach 11 Tagen Untersuchungshaft zu, dass eine Serviererin nach der Schussabgabe noch im Korridor weilte, was der Gesuchsteller bis dahin in Abrede gestellt hatte. Schliesslich hat sich im Untersuchungsverfahren auch ergeben, dass der Gesuchsteller und der Dritte die Situation im Korridor des Restaurants, wo der Verletzte A lag, bis zum Eintreffen der Polizei und Ambulanz veränderten.

Damit steht fest, dass die Verhaftung des Gesuchstellers nicht als "unverschuldet" im Sinne von § 65 Abs. 1 StPO beurteilt werden kann. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller hat durch Falschaussagen und immer neue Versionen des Tatherganges die Untersuchungshaft an sich und deren 12-tägige Dauer selber verursacht. Zumindest hat er mit seinen Äusserungen das Verfahren mutwillig erschwert und verlängert, was adäquat kausal auf die Untersuchungshaft wirkte (siehe auch R. Hauser a.a.O., S. 321). Damit entfällt ein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, da die Voraussetzungen von § 65 Abs. 2 StPO im Sinne eines ethisch vorwerfbaren Handelns oder Unterlassens offensichtlich gegeben sind (BGE 98 Ia 16/17). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

(AK 93/§15)