Keine unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung des Gesuches (§ 51 Abs. 2 StPO).
Keine Haftentschädigung wegen Veranlassung und Erschwerung des Strafverfahrens (§ 65 StPO).
Am Mittwochabend, 4. August 1993, erfolgte die Vermisstmeldung des A. In der Nacht vom 6. auf 7. August 1993 fand man den vermissten A. im Kanton SH tot auf. Im Verlaufe der Strafuntersuchung ergaben sich gravierende Verdachtsmomente gegen den Angeschuldigten B., worauf das Verhörrichteramt des Kantons Thurgau gegen ihn eine formelle Strafuntersuchung wegen Verdachts der Beteiligung an der Tötung von +A. anhob und ihn wegen dieses Tatverdachts und wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzte. Nach 20 Tagen wurde der Angeschuldigte B. aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 13. Dezember 1993 konnte die Straftat an +A. vom 4. August 1993 geklärt werden, was dazu führte, dass der Angeschuldigte B. und die in weiteren Verfahren bezüglich dieses Verbrechens angeschuldigten Personen von jeglichem Tatverdacht vollständig befreit wurden. Entsprechend wurden die gegen sie angehobenen Strafuntersuchungen durch den Untersuchungsrichter eingestellt, unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse.
Mit Entschädigungsbegehren vom 11. August 1994 verlangte der Angeschuldigte B. die Ausrichtung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 36'000.-- und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.--. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht. Die Anklagekammer weist ab.
Aus den Erwägungen
5. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Sichert dieses der bedürftigen Partei nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren, so greifen die unmittelbar aus BV 4 hergeleiteten Regeln ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz gewährleisten (Praxis Bd. 84/1995, Nr. 22). Gemäss § 50 Abs. 4 StPO muss der Angeklagte durch einen Anwalt verteidigt sein, wenn er zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder wenn eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeit des Angeklagten übersteigt. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig ist und die Voraussetzungen gemäss § 50 Abs. 4 StPO gegeben sind (§ 51 Abs. 2 StPO). Da es sich im vorliegenden Falle um zivilrechtliche Ansprüche handelt, müssen ebenso die Voraussetzungen gemäss § 80 ZPO erfüllt sein. Danach wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, sofern neben der Mittellosigkeit der Partei der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Dies ist denn auch mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung konform (Praxis a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch den Rechtsvertreter mit einem Bescheinigungsschreiben vom 5. Juli 1993 des Bezirksgerichtspräsidiums x sowie dem Hinweis, dass der Kläger monatliche Fürsorgebeiträge bei der Fürsorgebehörde Y. bezieht, begründet. Nun bleibt aber festzuhalten, dass die Bescheinigung des Bezirksgerichtspräsidiums x lediglich festhält, dass der Rechtsvertreter zum amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers bestimmt sei. Daraus ergibt sich die Bedürftigkeit aber keineswegs. Des weitern ist auch der Hinweis auf ergänzenden Auskünfte bei der Fürsorgebehörde Y. dem Gesuchsteller nicht behelflich. Mit diesem Hinweis wird der Substantiierungspflicht des Klägers an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht Genüge getan. Die Substantiierungspflicht ist eine Folge der Verhandlungsmaxime, aus der sich ergibt, dass die Parteien den Prozessstoff dem Gericht selbst unterbreiten. Dies kann aber nicht auf eine bloss summarische Art und Weise geschehen, sondern die Parteien müssen ihre Behauptungen und Bestreitungen substantiiert, d.h. im einzelnen dargelegt, vorbringen (RBOG 1992, Nr. 32). Es wäre somit Sache des Klägers gewesen, seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein amtliches Zeugnis der Gemeinde oder andere geeignete Dokumente beizulegen, die den Nachweis der Bedürftigkeit dargelegt hätten. Dies schon deshalb, weil der Gesuchsteller als Chef einer Firma der Presse gegenüber ausführte: "50 Anlagen im Wert von 40 Millionen Franken liefern wir Anfang 1995 nach Deutschland". Im übrigen wird aber die unentgeltliche Prozessführung zudem nur dann bewilligt, wenn der Prozess nicht als aussichtslos erscheint, was indes vorliegend der Fall ist, wie noch darzulegen sein wird.
Insgesamt gebricht es vorliegend sowohl an einer rechtsgenüglich substantiierten Bedürftigkeit, wie auch am Erfordernis eines aussichtsreichen Prozesses, womit das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine separate Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 50 Abs. 4 StPO.
6. Gemäss § 65 StPO kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung bei gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen, wenn er infolge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug, erlitten hat. Keinen entsprechenden Anspruch besitzt der Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (§ 65 Abs. 2 StPO). Einen Anspruch aus unverschuldeter Haft ergibt sich namentlich dann, wenn eine Person festgenommen wurde, obwohl sie weder vor, noch während der Strafuntersuchung einen diese Massnahme rechtfertigenden Grund gesetzt hat. Dabei hat § 65 Abs. 1 StPO vor allem jene Fälle im Auge, in denen jemand unvermittelt in Haft genommen wird und sich nachträglich herausstellt, dass dies in dem Sinne unverschuldet geschah, als die fragliche Person keinen Grund gesetzt hatte, der die Verhaftnahme gerechtfertigt hätte.
Die neuere Rechtsprechung tendiert dazu, in Analogie zur Kostenauflage bei Freispruch, Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens einen unverschuldeten Freiheitsentzug immer dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte nicht durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 592). Dabei wird das Verhalten dann als schuldhaft bezeichnet, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden (BGE 116 Ia 171 f).
7. Im vorliegenden Falle ist den Ausführungen des Verhörrichteramtes zu folgen, wonach der Gesuchsteller Gründe für seine Verhaftnahme und die Verlängerung der Haft gesetzt hatte. So wird von einer Zeugin ausgeführt, dass der Gesuchsteller ihr gegenüber ausgesagt habe, er sei die Person, die +A. letztmals am 4. August beim Fischen am Bach gesehen habe und sich für ca. 15 Minuten zu ihm hingesetzt habe. Als sie den Gesuchsteller darauf ansprach, dass es doch an diesem Abend stark geregnet habe, so dass man nicht sitzen konnte, habe der Gesuchsteller sehr erschrocken reagiert und danach einen unsicheren verlegenen Eindruck gemacht. Eine weitere Zeugin gab zu Protokoll, dass das Verhalten des Gesuchstellers ihr äusserst seltsam vorgekommen sei. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesuchsteller anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. August 1993 sämtliche früheren Aussagen zurücknahm. Bei der Befragung durch den Verhörrichter verweigerte er grundlos jede Aussage. Dann trat er in Hungerstreik, um anschliessend dem Arzt überführt zu werden, da er über Vitaminmangel klagte. Massgebend aber ist zweifellos die Tatsache, dass sich der Gesuchsteller kurz nach Einrichtung eines Meldebüros der Polizei am Morgen des Donnerstag, 5. August 1993, meldete und mitteilte, er hätte am Vorabend, also Mittwoch 4. August 1993, um ca. 19.00 Uhr noch mit +A. am Mühlebach geredet. Gegen 14.30 Uhr des 5. August ist der Gesuchsteller dann erneut bei der Polizei erschienen und hat noch speziell erwähnt, dass am Vorabend auch noch eine Frau mit einem Hund zu +A. gestossen sei (act. 5). Es ist deshalb völlig unglaubhaft und mit einem Durchschnittsverhalten unvereinbar, wenn der Gesuchsteller im Entschädigungsgesuch nun geltend machen lässt, am Donnerstag, den 5. August 1993, nicht mehr gewusst zu haben, was er am Vorabend gemacht und gesehen hatte, insbesondere nicht mehr gewusst zu haben, dass er +A. effektiv am Dienstag, 3. August 1993, und nicht - wie vor der Polizei ausgesagt - am Mittwoch, 4. August 1993, getroffen hatte. Hiebei ist an die Aussage der Zeugin zu erinnern, die den Gesuchsteller vorgängig noch extra darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es am Mittwoch doch stark geregnet hatte, so dass man sich nicht setzen konnte, womit für den Gesuchsteller klar sein musste, dass er +A. keinesfalls am fraglichen Mittwochabend getroffen hatte. Dass er in der Folge wider besseres Wissen bei der Polizei falsche zeitliche Angaben machte, um derart die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen, muss dem Gesuchsteller als offensichtlich vorwerfbares Verhalten vorgehalten werden. Auch das Verhalten des Gesuchstellers vor und während der Haft (Hungerstreik, Aussageverweigerung, radikales Selbstschneiden der Haare, um die Beweisführung zu erschweren) muss als verwerflich bezeichnet werden und entspricht nicht dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht erscheinenden Durchschnittsverhalten. Im übrigen hat er die Verhaftnahme durch sein widersprüchliches Verhalten verlängert, wie dies auch in der Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer im Haftüberprüfungsverfahren klar zum Ausdruck kommt (siehe act. 150). Insgesamt hat der Gesuchsteller mit seinem Verhalten das Strafverfahren veranlasst und dessen Durchführung erschwert (BGE 116 Ia 175), weshalb sein Begehren um Zusprechung einer Entschädigung abzuweisen ist. Ist aber unter diesem Rechtstitel bereits das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung abzuweisen, so ist die Zusprache einer Genugtuung nicht weiter zu prüfen, da hiefür die gleichen Grundvoraussetzungen gelten.
(AK 94/§ 24)