Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 66 StPO i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Die "Verletzung gesetzlicher Pflichten" nach § 58 Abs. 1 StPO ist nicht gleichzusetzen mit dem "verwerflichen oder leichtfertigen Verhalten" gemäss § 65 Abs. 2 StPO; zwischen den Anforderungen an die Kostenauflage und der Verneinung des Entschädigungsanspruches besteht ein gewollter qualitativer Unterschied.

Verneinung der Entschädigungspflicht wegen leichtfertigem bzw. pflichtwidrigem Verhalten (§ 65 Abs. 2 StPO).

Per 1. Juli 1993 wurde gegen R. Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte erstattet, worauf am 9. November 1993 das Verhörrichteramt die Strafuntersuchung eröffnete. Vom 8. bis 12. Februar 1994 befand sich R. in Untersuchungshaft. Nach Vornahme umfangreicher Untersuchungshandlungen stellte das Verhörrichteramt mit Verfügung vom 12. September 1996 die Strafuntersuchung gegenüber R. wegen Verdachts des leichtsinnigen Konkurses, des Vermögensverfalls, der ungetreuen Geschäftsführung, der Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der unwahren Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie der Veruntreuung ein. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 33'347.80 wurden auf die Staatskasse genommen. Diese Teil-Einstellungsverfügung blieb unangefochten.

Mit Anklageschrift vom 18. September 1996 erhob die Staatsanwaltschaft gegen R. Anklage wegen betrügerischen Konkurses und Unterlassung der Buchführung. Das zuständige Bezirksgericht beschloss, die Strafsache zur Vornahme von Beweisergänzungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nach durchgeführten Ergänzungen verfügte die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 10. September 1997 die Einstellung der zur Anklage erhobenen Tatbestände. Die Kosten der Strafuntersuchung von total Fr. 47'373.80 wurden auf die Staatskasse genommen und der Verteidiger von R. für dessen Bemühungen in der Strafuntersuchung mit Fr. 6'500.-- entschädigt.

Mit Eingabe vom 9. März 1998 reichte R.  bei der Anklagekammer ein Entschädigungsbegehren ein und verlangt Fr. 260'270.80 zuzüglich Schadenszins zu 5% ab 1. Oktober 1995, Fr. 40'934.85 zuzüglich Schadenszins zu 5% ab Klageeinleitung sowie Fr. 76'064.20 zuzüglich Schadenszins zu 6% ab 15. Juni 1997. Ferner wird beantragt, es sei der Staat Thurgau zu verpflichten, R. als Genugtuung Fr. 35'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab Klageeinleitung zu bezahlen. Die Anklagekammer weist ab.

Aus den Erwägungen:

5. Der Gesuchsteller verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche am 25. August 1998 stattfand, und an welcher der Gesuchsteller replizierte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in Anbetracht der fakultativen Vorladung auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach Artikel 6 Ziffer 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Verfahren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Sinne von Artikel 5 Ziffer 5 EMRK fällt unter die Bestimmung von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK (BGE 119 Ia 221). Die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebensosehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint (BGE 122 V 47, 121 I 35, 120 V 7, 119 V 380). Der Grundsatz der Oeffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 122 V 47, 120 V 7, 119 V 380, 119 Ia 104). Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47, 121 I 35). Aus diesem Grunde war eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nachdem der Gesuchsteller dies ausdrücklich verlangt hatte, auch wenn in § 66 StPO eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wie dies in solchen Fällen auch der Praxis des Obergerichtes entspricht. Eine Verpflichtung des Gesuchstellers und der Staatsanwaltschaft, persönlich daran teilzunehmen, bestand dagegen nicht, was bereits in der Vorladung zum Ausdruck gebracht wurde.

8. Für ungesetzliche Haft ergeben sich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bereits aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK sowie der Verfassung, welche Bestimmungen zwar unmittelbar diese Ansprüche zu begründen vermögen, jedoch keine über das kantonale Recht hinausgehende Ansprüche einräumen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.A. N. 1219). Demgegenüber können sich weitere Entschädigungsansprüche bei an sich rechtmässigen strafprozessualen Handlungen allein nach dem konkreten kantonalen Recht richten und können sich namentlich nicht auf die EMRK abstützen. Es obliegt mithin dem kantonalen Prozessrecht, die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln (BGE 108 la 13ff.).

Gemäss § 65 StPO kann ein Angeschuldigter Schadenersatz- und gegebenenfalls Genugtuungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen, wenn er infolge eines Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug erlitten hat. Keinen entsprechenden Anspruch besitzt Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (§ 65 Abs.2 StPO).

10. Dass das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden ungesetzlich gewesen sei, wurde vor Schranken zwar vage angesprochen, zu Recht aber nicht geltend gemacht. Die staatlichen Strafuntersuchungsorgane sind gesetzlich verpflichtet, bei hinreichenden Verdachtsmomenten Strafuntersuchungen durchzuführen und die Verfahren je nach Ausgang entweder einzustellen oder vor Gericht zur Anklage zu bringen. Wenn die Strafuntersuchungsbehörden dieser Verpflichtung entsprechend handeln, bleibt für gesetzwidriges bzw. widerrechtliches Verhalten grundsätzlich kein Raum. Ungesetzlichkeit kann nur dann gegeben sein, wenn die Strafuntersuchungsbehörden ein Verfahren durchführen oder Untersuchungs- bzw. Zwangsmassnahmen (insbesondere einen Freiheitsentzug) anordnen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt sind. Vom Kläger wird eingestanden, dass die Untersuchungshaft angesichts des damaligen Kenntnisstandes objektiv als geboten geschienen habe. Dass bzw. inwiefern die Strafuntersuchung und die angeordnete Untersuchungshaft trotzdem ungesetzlich gewesen sei, wird vom Gesuchsteller nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise, die auf solche Ungesetzlichkeit schliessen lassen müssten. Insbesondere mit Bezug auf die angeordnete Untersuchungshaft beruhte die Haftverfügung vom 8. Februar 1994 auf hinreichender und entsprechender Begründung (act. 2007). Bezeichnenderweise wurde vom Gesuchsteller auch kein Haftentlassungsgesuch gestellt bzw. die Ungesetzlichkeit der Haftverfügung gerügt. Da es sich im vorliegenden Verfahren demnach nicht um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen ungesetzlicher Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK handelt, ist für die Beurteilung des eingeklagten Anspruchs allein auf das massgebende kantonale Recht abzustellen.

11. Der Gesuchsteller stützt sich in seinen Ausführungen vor allem auf die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Bezirksgerichtes Frauenfeld. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Verletzung "gesetzlicher Pflichten" des § 58 StPO in etwa gleichgesetzt werden könne wie "verwerfliches Verhalten" gemäss § 65 Abs. 2 StPO. Dem ist jedoch nicht so.

Die Kostenauflage trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung gemäss § 58 Abs. 1 StPO und der Verlust des Entschädigungsanspruchs nach § 65 Abs. 2 StPO hängen insofern zusammen, als bei Bejahung einer Kostenpflicht wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten ein Anspruch auf Entschädigung gemäss § 65 StPO entfallen muss. Die Missachtung gesetzlicher Pflichten beruht wohl immer auf einem leichtfertigen oder verwerflichen Handeln. Umgekehrt führt der Verzicht auf Kosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung indessen nicht zwingend zur Bejahung des Entschädigungsanspruchs. Zwar darf die freigesprochene Person wegen der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nur zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn sie durch ein unter (zivil)-rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursachte, wobei bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte und auch Ueberlegungen nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) nicht genügen (BGE 116 Ia 162 ff.; Bigler-Eggenberger, S. 21, 24). Bei den verschiedenen (Teil-)Revisionen der StPO wurde indessen bewusst darauf verzichtet, § 65 Abs. 2 StPO dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 StPO anzugleichen. Die bis zum 1. Juni 1992 gültige aStPO verwendete in den §§ 68 und 75, welche bis auf die nachfolgend angesprochene Änderung den heutigen §§ 58 und 65 entsprechen, noch die identische Formulierung des "verwerflichen oder leichtfertigen Verhaltens". In der Revision vom 5. November 1991 erfuhr dann § 58 nStPO eine Änderung , indem die Passage "verwerfliches und leichtfertiges Verhalten" durch "Verletzung gesetzlicher Pflichten" ersetzt wurde. Was damit gemeint ist, wird in RBOG 1992 Nr. 43 konkretisiert: Die Kosten können dem Angeschuldigten nur auferlegt werden, "wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, klar gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, verstiess." Mit der Änderung wurde in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 la 162ff) bewusst und gewollt ein qualitativer Unterschied zwischen den Anforderungen an die Kostenauflage und denjenigen an einen Entschädigungsanspruch geschaffen. Konkret wurden die Anforderungen an eine Kostenüberwälzung auf den Angeschuldigten verschärft, während die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat unverändert blieben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Protokollen der grossrätlichen Kommission zur Vorberatung einer Änderung der Verfassung und einer Änderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege. Auf Seite 300 des Protokolls der 11. Sitzung vom 29. November 1990 wird Regierungsrat Dr. Bürgi mit der Aussage zitiert: "Nach einem neueren Bundesgerichtsentscheid genügt die Verletzung ethischer Regeln nicht mehr für eine Kostenauflage. Die Kostenauflage ist nur noch zulässig, wenn gegen gesetzliche Regeln verstossen wurde." In der ersten Lesung im Grossen Rat vom 28. August 1991 wurde denn auch in der Einleitung zu § 68 VEStPO ausdrücklich festgehalten: Die neue Lösung "schränkt die bisherigen Möglichkeiten der Kostenüberbindung bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens ein", worauf die Diskussion nicht benützt wurde. Dass bei der Neuregelung die gleichlautende Passage in § 65 nStPO nicht einfach vergessen gegangen ist, sondern bewusst ein qualitativer Unterschied gemacht werden wollte, wird auch durch den Umstand belegt, dass § 59 nStPO im Sinne von § 58 nStPO ebenfalls angepasst wurde, nicht aber § 65 nStPO. Es ist somit klar ausgewiesen und ergibt sich aus der korrekten grammatikalischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes, dass an die Übernahme der Kosten durch den Staat die geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. Die klägerische Argumentation, die Übernahme der Kosten durch den Staat stelle ein für das Entschädigungsverfahren präjudizielles Indiz dar, verfängt daher nicht. Vielmehr hat der Entschädigungsrichter bei Einstellung der Untersuchung bzw. gerichtlichem Freispruch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 65 Abs. 1 StPO zu prüfen (Entscheid AK § 11/98 i.S.E., E.10.). § 65 StPO ist dabei autonom, d.h. ohne Berücksichtigung des Kostenspruchs gemäss § 58, anzuwenden. Zudem beurteilt nicht der Strafrichter bzw. die Strafuntersuchungsbehörden, sondern die Anklagekammer Entschädigungsbegehren. Letztere ist an einen allfälligen Verzicht der vorbefassten Gerichte und Behörden auf Kostenauflage nicht gebunden. Mithin steht die Entschädigung gemäss § 65 StPO nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kostenregelung.

12. Es ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller allfällige Schadenersatzansprüche durch leichtfertiges oder pflichtwidriges Verhalten verwirkt hat. Dies ist zu bejahen.

Gemäss Bilanz der A. AG per 31. August 1991 wies das Kontokorrentkonto des Gesuchstellers einen Saldo von Fr. 521'435.80 zu Gunsten der A. AG aus. Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht vom 24. Januar 1992 darauf hingewiesen, dass das Aktionärskontokorrent gegen Art. 680 Abs. 2 OR verstosse. Trotzdem erhöhte sich das Kontokorrentkonto im folgenden Geschäftsjahr um rund Fr. 200'000.-- auf Fr. 750'401.60. Mit Schreiben vom 16. September 1992 legte die Kontrollstelle das Mandat als Revisionsstelle nieder, weil die ausstehenden Fakturen nicht bezahlt worden waren. Gleichzeitig wies die Revisionsstelle die Gesellschaft darauf hin, dass sie die Generalversammlung selbst einberufen werde, falls eine solche bis zum 25. September 1992 nicht einberufen werde. Weil der Gesuchsteller als Präsident des Verwaltungsrates eine entsprechende Generalversammlung nicht durchführte, lud die Revisionsstelle auf den 23. Oktober 1992 zu einer ausserordentlichen Generalversammlung ein, zu welcher die Aktionäre jedoch nicht erschienen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 wurde der Gesellschaft vom Handelsregisteramt eine Frist von 40 Tagen eingeräumt, um den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen, ansonsten dem Richter beantragt werde, eine Revisionsstelle zu ernennen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller bis zur Konkurseröffnung nicht nach.

Durch den Konkurs der A. AG und der fast gleichzeitigen Gründung einer sehr ähnlich lautenden AG, welche die "Rosinen" aus der alten AG herauslöste und mit den gleichen Leuten unter einem fast identischen Namen weitergeschäftete, hat sich der Gesuchsteller zudem selbst in den Dunstkreis von Spekulationen begeben. Fest steht zudem, dass die neu gegründete AG bereits Ende 1994 konkursreif war. Einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- stand ein Verlust von Fr. 333'374.15 gegenüber, was gemäss Art. 725 Abs. 2 OR zwingend die Benachrichtigung des Konkursrichters erfordert hätte. Der Gesuchsteller wäre als Geschäftsleiter und Prokurist aufgrund seiner Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 717 OR dafür verantwortlich gewesen, in Anbetracht der Situation die nötigen - gezwungenermassen einschneidenden - Massnahmen zu ergreifen, bzw. vom Verwaltungsrat zu fordern. Indem er nichts unternahm und mit einer hoffnungslos überschuldeten Gesellschaft unbesehen weiter geschäftete, hat er seine Pflichten gemäss objektiviertem Sorgfaltsmassstab offenkundig verletzt (Watter, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 717 OR; BGE 113 II 56f).

14. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Kläger durch zumindest leichtfertiges Verhalten selber Anlass zum Strafverfahren gegeben hat. Damit erweist sich das Begehren sowohl mit Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche als unbegründet.

(AK 98/§ 15)