Entschädigung bei unverschuldeter 18-tägiger Haft (§ 65 StPO).

Am 9. Februar 1997 wurde auf einem Parkplatz die Leiche von K. aufgefunden. Im Rahmen der Ermittlungen und Umfeldabklärungen wurde bekannt, dass der Gesuchsteller mit dem Verstorbenen engen Kontakt gepflegt hatte. Daher wurde er am 9. Februar 1997 vom Bezirksamt Rorschach rechtshilfeweise dem Verhörrichteramt zugeführt. Weil sich ein Tatverdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärtete, wurde er nach der polizeilichen Befragung am 10. Februar 1997 wiederum entlassen.

Weil P.L. den Gesuchsteller am 25. Februar 1997 als Auftraggeber für das Tötungsdelikt an K. bezeichnete, wurde der Gesuchsteller an jenem Tag erneut in Untersuchungshaft versetzt und aus dieser am 14. März 1997 wiederum entlassen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller und dessen Ehefrau auf die Tatbestände des Versicherungsbetruges und der Hehlerei ausgeweitet. Am 27. Januar/3. Februar 1998 stellte das Verhörrichteramt das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts der Beteiligung in einem Tötungsdelikt ein. Die Verfahrenskosten betreffend dieses Verfahrensteils wurden auf die Staatskasse genommen und der Verteidiger für seine Bemühungen entschädigt.

Mit Eingabe vom 3. Juli 1998 stellte der Gesuchsteller ein Entschädigungsbegehren und beantragte, es sei ihm der durch die ungesetzlich und unschuldig verbüsste Untersuchungshaft entstandene Schaden von Fr. 2'040.00 zuzüglich Zins durch den Staat zu ersetzen. Ferner sei ihm für die ungesetzlich und unschuldig ausgestandenen Zwangsmassnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) sowie die ihm aus der Strafuntersuchung entstandenen persönlichen Nachteile eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichen Ermessen, evtl. Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins, auszurichten.

Aus den Erwägungen:

11. Insgesamt ist die Verhaftnahme des Gesuchstellers zwar als gesetzlich zulässig, jedoch als unverschuldeterweise erfolgt zu qualifizieren. Somit ist der Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers im Grundsatz zu bejahen, zumal Ausschliessungsgründe im Sinne von § 65 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind.

12. Der Gesuchsteller macht zunächst Schadenersatz von Fr. 2'040.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 1997 auf Fr. 1'600.00 und seit 20. November 1997 auf  Fr. 440.00 geltend. Der Gesuchsteller hat eine Reise nach Lanzarote gebucht. Sie kostete ihn Fr. 1557.50 (act. 9). Er konnte sie aufgrund seiner Inhaftierung nicht antreten. Es kann ihm nicht entgegengehalten werden, die Buchung sei "grobfahrlässig" gewesen, wie die Staatsanwaltschaft einwendet. Denn die Buchung erfolgte nach der ersten Verhaftung, und der Gesuchsteller musste zu jenem Zeitpunkt nicht damit rechnen, aufgrund der Anschuldigungen erneut inhaftiert zu werden. Die Annullierung wurde von seiner Versicherung nicht bezahlt (act. 10 ff.). Diese Schadensposition ist somit ausgewiesen. Im weiteren erachtet die Anklagekammer die vom Gesuchsteller geltend gemachte pauschalisierte Umtriebsentschädigung für Porti, Telefon usw. im Zusammenhang mit dem Annullierungsversuch im Betrag von Fr. 42.50 als berechtigt. Nicht zu ersetzen sind dem Gesuchsteller dagegen die Prozesskosten aus dem Verfahren gegen die X-Versicherung im Betrag von Fr. 440.00. Es ist allgemein bekannt, dass eine Versicherung ihre Leistungen erst erbringt, wenn Hinweise auf deliktisches Verhalten ausgeräumt sind. Dies war zum Zeitpunkt, an dem der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Rorschach Klage eingereicht hat, nicht der Fall. Es wurde noch gegen den Gesuchsteller ermittelt. Diese Schadensposition kann daher nicht geschützt werden. Der Staat hat dem Gesuchsteller demnach zunächst eine Entschädigung von Fr. 1600.00 nebst Zins zu 5% seit 27. Februar 1997 zu bezahlen.

13. Der Gesuchsteller verlangt des weiteren eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichen Ermessen, evtl. Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. März 1997, für die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft. Auf eine Genugtuung hat ein Inhaftierter dann Anspruch, wenn er durch den Freiheitsentzug ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten hat (RBOG 1987 Nr. 43). Demnach müssen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., Zürich 1997, Rz. 1224a). Hiebei begründet der Freiheitsentzug als solcher für sich allein noch keinen Genugtuungsanspruch. Die Durchführung einer Strafuntersuchung bringt zwar zugegebenermassen oft schwere Eingriffe in die Privatsphäre mit sich. Dies ist aber das Korrelat zur staatlichen Verpflichtung, alle Vorkehren zu treffen, bei Rechtsbrüchen die Täter zu ermitteln. Ein zu Unrecht Angeschuldigter hat demnach nur dann einen Anspruch auf Genugtuung wegen Untersuchungshaft, wenn seine persönlichen Verhältnisse in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wurden. Dies ist bei einer länger andauernden, ungesetzlichen oder unverschuldeten Verhaftung der Fall und dort, wo die Beeinträchtigung der Persönlichkeit über die eigentliche Haftdauer hinaus weiterbesteht (RBOG 1988 Nr. 44). Der Gesuchsteller befand sich während insgesamt 18 Tagen in Untersuchungshaft. Nach der Praxis der Anklagekammer begründet eine Untersuchungshaft, welche länger als drei Tage dauert, Anspruch auf Genugtuung. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller in grundsätzlicher Hinsicht Anspruch auf eine Genugtuung hat.

14. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ab, d.h. von der Grösse des Leides, welches Folge dieser Verletzung ist. Die Bemessung einer Genugtuungssumme muss im Einzelfall erfolgen, da selbst eine grosse Verletzung der Persönlichkeit unter Umständen nur geringfügige seelische Auswirkungen mit sich bringen kann. Die Höhe hängt ferner von der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird (BGE 118 II 413 mit Hinweisen: Pra 81, 1992, Nr. 140, S. 514). Hiebei kommt es für die Bemessung der Genugtuungssumme grundsätzlich nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers an (Hütte, Genugtuungsrecht im Wandel, in: SJZ 84, 1988, S. 172; RBOG 1993 Nr. 2). Die Festlegung der Genugtuungsumme beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 299). Es liegt somit in ihrer Natur, dass sie sich jeder Fixierung nach mathematischen Kriterien entzieht; sie hat sich aber dennoch an gewisse, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Regeln zu halten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Selbst- oder Mitverschulden des Geschädigten zur Herabsetzung oder allenfalls zur Ablehnung einer Genugtuungssumme führen kann (Brehm, Berner Kommentar, Art. 49 OR N 90).

Der Gesuchsteller war zunächst mit dem schweren strafrechtlichen Vorwurf der Tötung eines langjährigen Bekannten konfrontiert worden. Später wurden dem Gesuchsteller auch noch diverse Mordaufträge angelastet. Gravierend fällt zudem ins Gewicht, dass die erste Verhaftung an einem Sonntag beim Gesuchsteller zu Hause durch uniformierte Polizisten erfolgte und dass der Fall in den Medien ein grosses Echo fand. Auch die im Gefolge der Verhaftnahme aufgetretenen gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen (act. 19) erscheinen glaubhaft. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist indes auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in der Untersuchung zugeben musste, dass er sich einmal dahingehend geäussert hatte, man sollte dem K. eine Kugel durch den Kopf jagen. Gesamthaft rechtfertigt es sich, eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzusprechen, wobei der Zins eingeschlossen ist.

(AK 98/§ 33)