Inwieweit ist ein Genugtuungs- bzw. ein Entschädigungsbegehren zu substantiieren (§ 65 Abs. 1 StPO)?
Voraussetzungen einer gesetzlichen Untersuchungshaft (§ 106 StPO).
Genugtuung für zweitägige Haft, da gesetzlicher Haftgrund äusserst fraglich (§ 65 Abs. 1 StPO).
Am 6. Dezember 1998 wurde eine 17-jährige Frau in der Nähe von Eschikofen Opfer einer versuchten Vergewaltigung. Der Täter wurde vom Opfer als unbekannter Mann, 20 bis 25 Jahre alt, von mittlerer Statur und mit etwas breitem Gesicht ohne Bart beschrieben. Er soll Thurgauer Dialekt gesprochen und zur Tatzeit Bluejeans getragen haben. Der Verdacht der Polizei fiel auf O. Er wurde am 14. Dezember 1997, 17.45 Uhr, in Frauenfeld festgenommen und dem Verhörrichteramt zugeführt. Nach den untersuchungsrichterlichen Abklärungen schied O. als Täter aus, und er wurde am 16. Dezember 1997, 13.30 Uhr, aus der Haft entlassen. Die gegen ihn angehobene Strafuntersuchung wurde am 14. Januar 1998 eingestellt.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 verlangte O. zunächst vom Verhörrichteramt unter anderem finanzielle Entschädigung für diesen "Justizirrtum". Am 3. April 1998 gelangte der Gesuchsteller mit seinem Entschädigungsbegehren an die Anklagekammer und machte geltend, er sei zu Unrecht verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden.
Aus den Erwägungen:
7. Gemäss der Rechtsprechung der Anklagekammer sind Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren betragsmässig zu beziffern und im einzelnen substantiiert zu begründen (zuletzt § 6/97 vom 25. Februar 1997, S.8). Wird dies unterlassen, so hat dies aber nicht ohne weiteres zur Folge, dass das Begehren durch Nichteintreten erledigt wird. Zumindest die Genugtuungsansprüche lassen sich in der Regel anhand der Strafakten in der "Grössenordnung" beurteilen, sind doch die "Eckdaten", wie Dauer der Untersuchungshaft und Schwere des Tatverdachtes sowie gewisse Umstände der Verhaftung, aktenkundig. Weitere Faktoren, welche geeignet sein können, allenfalls genugtuungserhöhend zu wirken (z.B. besondere Publizität eines Straffalles, Bekanntwerden des Verdächtigten in der Öffentlichkeit etc.), sind dagegen vom Angeschuldigten näher darzulegen. Es kann nicht Sache der Anklagekammer sein, derartigen Umständen nachzuforschen.
Bei Begehren auf Schadenersatz gilt, dass wer aus einer Tatsache oder Behauptung Vorteile ziehen will, deren Vorhandensein respektive deren Richtigkeit zu belegen hat (RBOG 1987 Nr.43). Sofern sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für einen Schaden eines Gesuchstellers ergibt und dieser es unterlässt, sachdienliche Beweismittel einzureichen oder zu benennen, ist sein Schadenersatzbegehren abzuweisen.
8. Der Gesuchsteller hat die von ihm erlittene Untersuchungshaft nicht verschuldet. Er hat selber keinen Grund gesetzt, der eine Verhaftnahme gerechtfertigt hätte. Aufgrund der Akten ist im übrigen höchst fraglich, ob von einer gesetzlichen Haft gesprochen werden kann.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen muss ein dringender Tatverdacht (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK: "sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat") gegeben sein; zum andern muss einer der besonderen Haftgründe (Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr oder Fortsetzungsgefahr; § 106 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 StPO) hinzutreten (Oberholzer, a.a.O., 5. 306; Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., Zürich 1997, Rz. 697 ff.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., Basel 1997, § 68 Rz. 8 ff.).
Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft der inhaftierten Person sprechen. Die blosse Möglichkeit, Gerüchte oder gewisse Verdachtsgründe genügen nicht zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes. Der Tatverdacht ist dann dringend, wenn auf Grund von Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinen, oder auf Grund anderer Beweisergebnisse erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesuchsteller ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dabei ist an die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage nicht die gleiche Anforderung zu stellen wie bei der Beurteilung der Schuldfrage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat und für eine Beteiligung des Gesuchstellers an dieser Tat vorliegen (BGE 116 Ia 146). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern gegen den Gesuchsteller ein dringender Tatverdacht bestanden haben könnte. Das Signalement, das vom Opfer angegeben wurde, passte nicht auf den Gesuchsteller. Auch der Umstand, dass er sich in Frauenfeld gegenüber einer Amtsstelle aggressiv verhalten haben soll, war nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht begründen. Und aus seinem Entweichen aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen konnte auch nicht abgeleitet werden, er sei der gesuchte Vergewaltiger. Als Winterthurer spricht er auch keinen für die Umgebung von Frauenfeld "hiesigen" Dialekt. Andere Anhaltspunkte, welche einen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten, können den Akten nicht entnommen werden.
Im weiteren ist für die Anklagekammer nicht nachvollziehbar, inwiefern ein besonderer Haftgrund gegeben sein konnte. Mit Haftverfügung vom 15. Dezember 1997 ordnete das Verhörrichteramt an, dass der Gesuchsteller wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt werde. Andere Haftgründe wurden nicht genannt. Das Vorliegen einer Kollusionsgefahr wurde lediglich allgemein damit begründet, es bestehe Gefahr, dass der Beschuldigte Tatspuren verwischen oder sich mit dem Opfer absprechen könnte. Dies ist eine sinngemässe Widergabe des Gesetzestextes. Sollten allenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr gesprochen haben, so ist dies weder aus den Akten noch aus der Haftverfügung ersichtlich.
9. Der Gesuchsteller ist somit für rund zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen, obschon äusserst fraglich ist, ob die gesetzlichen Haftgründe gegeben waren. Seine Verhaftung geschah insgesamt unverschuldet, wenn nicht ungesetzlich. Der Vorfall und die gesamten Begleitumstände (Licht in der Zelle, Wohnungsdurchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung) haben ihm offensichtlich sehr zu schaffen gemacht. Der Gesuchsteller scheint psychisch nicht sehr stabil zu sein. Er hat zwar an der ETH studiert, arbeitete aber nach seinem Studium auf dem Bau und ist heute IV-Rentner. Er war in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen in Behandlung. Aufgrund dieser Umstände ist eine erhebliche Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers anzunehmen, die es rechtfertigt, ihm eine Genugtuung auszurichten. Diese wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
Für weitere Entschädigungen besteht dagegen keine Grundlage. Namentlich ist nicht ansatzweise ersichtlich, ob dem Gesuchsteller irgendein Schaden entstanden ist. Damit ist sein Schadenersatzbegehren abzuweisen.
(AK 98/§ 34)