Genugtuung für 13-tägige Haft; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und Durchführung der Zwangsmassnahmen (§ 65 Abs. 1 und 2 StPO)

Am 14. Mai 1997 erstattete S. Anzeige, sie sei am Morgen zwischen 09.20 Uhr und 10.00 Uhr in Sulgen von einem Lastwagenchauffeur unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen konnte der Gesuchsteller als der Chauffeur ermittelt werden, welcher die Anzeigeerstatterin im Fahrzeug mitgenommen hatte. Wegen Kollusionsgefahr befand sich der Gesuchsteller vom 22. Mai 1997, 18.05 Uhr, bis 4. Juni 1997, 17.45 Uhr, in Untersuchungshaft. Die Strafuntersuchung ergab indes keine Hinweise darauf, dass sich der Gesuchsteller strafbar gemacht haben könnte. Zwar stand schliesslich fest, dass es in der mit Vorhängen abgedeckten Kabine des Sattelschleppers zu sexuellen Handlungen zwischen dem Gesuchsteller und der Autostopperin gekommen war, wobei letztere aber für ihre "Dienstleistung" einen Betrag von Fr. 50.00 einverlangt und auch ausbezahlt erhalten hatte. Eine Nötigung zu sexuellen Handlungen konnte ausgeschlossen werden, nachdem die von der Anzeigeerstatterin abgegebene Sachverhaltsvariante sich in keiner Weise mit der Auswertung der LKW-Tachoscheibe deckte, währenddem der vom Gesuchsteller geschilderte Sachverhalt mit dem Ergebnis der Tachoscheiben- Auswertung in Übereinstimmung stand. Das Verfahren gegen den Gesuchsteller wurde daher mit Verfügung vom 8. April 1998 eingestellt.

Mit Eingabe vom 4. August 1998 verlangte der Gesuchsteller die Ausrichtung von Haftentschädigung sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00.

Aus den Erwägungen:

8. Gemäss § 65 StPO sind Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss die Strafuntersuchung entweder eingestellt oder der Angeklagte gerichtlich freigesprochen worden sein. Sodann muss der Betroffene ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug erlitten haben. Weiter müssen die ernstlichen Nachteile Folge des Strafverfahrens (adäquater Kausalzusammenhang) sein und schliesslich muss der Betroffene die ernstlichen Nachteile "ungesetzlich oder unverschuldet" erlitten haben. Andererseits entfällt selbst bei Bejahung der vorerwähnten Voraussetzungen ein Anspruch, wenn der Angeschuldigte bzw. Freigesprochene durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat.

9. Die einleitend genannten Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten. Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller wurde rechtskräftig eingestellt. Der Betroffene erlitt zufolge des Freiheitsentzuges von 13 Tagen zweifellos ernstliche Nachteile, die direkte Folge der durchgeführten Strafuntersuchung waren. Diese ernstlichen Nachteile sind nicht ungesetzlich erfolgt. Es bestand für die Strafverfolgungsorgane hinreichender Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Die Anordnung der Untersuchungshaft war rechtmässig.

10. Unverschuldet erlittene Nachteile liegen nach konstanter Praxis der Anklagekammer dann vor, wenn jemand unvermittelt nachteilige Folgen einer Strafuntersuchung erleidet und sich nachträglich herausstellt, dass er keinen Grund gesetzt hatte, der die Massnahme gerechtfertigt hätte.

Die Staatsanwaltschaft möchte dem Gesuchsteller eine Genugtuung verweigern mit der Begründung, das Verhalten des Gesuchstellers sei leichtfertig und verwerflich. Sie verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung zu Art. 189 StGB. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller hat nichts Strafbares getan. Sein Verhalten kann auch nicht als sittenwidrig im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR eingestuft werden. Die Abmachung mit der Anzeigerin (Zahlung von Fr. 50.00 gegen eine Art Sexdienstleistung) ist nicht widerrechtlich. Drittpersonen waren nicht in der Lage, den Vorgang zu beobachten. Der Gesuchsteller hat keinerlei Grund gesetzt, dass gegen ihn strafprozessuale Zwangsmassnahmen durchgeführt worden sind. Sein Verhalten war auch nicht der Grund dafür, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist, sondern die Anzeige von S. Es fehlt an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Gesuchstellers und der Eröffnung des Strafverfahrens, so dass offen bleiben kann, ob sein Verhalten "verwerflich" oder "leichtfertig" im Sinn von § 65 Abs. 2 StPO gewesen ist. Daher hat er Anspruch auf Genugtuung. Diese wird antragsgemäss auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.

Anspruch auf Schadenersatz besteht dagegen nicht. Der Gesuchsteller hat aufgrund der Untersuchungshaft keinen Lohnausfall erlitten. Gemäss den zusätzlich eingeholten Lohnausweisen für die Monate Mai bis Juli 1997 der T. AG wurde dem Gesuchsteller sein Salär stets in vollem Umfang ausbezahlt. Der Gesuchsteller hat denn auch seinen angeblichen Lohnausfall nie spezifiziert, was Voraussetzung für die Zusprechung wäre.

(AK 98/§ 35)