Ungerechtfertigter Freiheitsentzug aufgrund eines nicht rechtskräftigen Strafurteils; Überweisung des Genugtuungsbegehrens an das Verwaltungsgericht (§ 65 StPO)
Am 13. April 1994 erliess das Bezirksamt Kreuzlingen eine Strafverfügung, worin der Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen das ANAG zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Wochen sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt wurde. Die Strafverfügung stellte das Bezirksamt Kreuzlingen zusammen mit einer Strafverfügung, die die Ehefrau des Gesuchstellers betraf, an die Adresse der Ehefrau zu. Eine Publikation im Amtsblatt erfolgte nicht. Hingegen wurde der Gesuchsteller nach Ablauf der vermeintlichen Rechtsmittelfrist zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 18. Oktober 1996 wurde er bei seiner Einreise in die Schweiz festgenommen. In der Folge verbüsste er bis zum 15. November 1996 auf Anordnung des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die vierwöchige Gefängnisstrafe gemäss der ihm nicht eröffneten Strafverfügung. Die Eröffnung der Strafverfügung erfolgte erst am 4. Februar 1997, indem die Strafverfügung dem mittlerweile beauftragten Vertreter des Gesuchstellers durch das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen zugesandt wurde. In der Folge wurde gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben, worauf die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen mit Urteil vom 12. März/23. Juni 1997 in Abänderung der Strafverfügung den Gesuchsteller lediglich zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilte, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 17. November 1997 liess der Gesuchsteller das Begehren stellen, ihm sei für 15 Tage ungesetzlichen Freiheitsentzug im Zusammenhang mit dem vom 18. Oktober bis 15. November 1996 erduldeten Strafvollzug eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'300.00, evtl. in einer nach richterlichem Ermessen festzulegenden Höhe zuzusprechen. Im Sinne eines weiteren Verfahrensantrags wurde beantragt, die Angelegenheit sei von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau weiterzuleiten, falls die Anklagekammer zur Behandlung des Genugtuungsgesuches nicht zuständig sein sollte.
Aus den Erwägungen
8. Die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung im Sinne der genannten Bestimmung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss es zu einem Abschluss der Strafuntersuchung gekommen sein, die nicht einem verurteilenden Erkenntnis entsprechen darf. Vielmehr ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn der Angeschuldigte in Form der Einstellung der Untersuchung oder gerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf einer strafbaren Handlung entlastet wurde. Mithin ist die Anwendbarkeit von § 65 StPO dann nicht gegeben, wenn der Angeschuldigte ernstliche Nachteile als Folge der Strafuntersuchung zu erleiden hatte, welche mit einem verurteilenden Erkenntnis endete.
9. Weitere Voraussetzung im Sinne von § 65 Abs. 1 StPO ist, dass der Betroffene infolge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile erlitten hat. "Infolge des Strafverfahrens" bedeutet, dass damit die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemeint sein soll. Konkret geht es um die Abgeltung von Nachteilen als Folge von Zwangsmassnahmen im Strafuntersuchungsverfahren. Zwar kann im vorliegenden Fall davon gesprochen werden, der vom Gesuchsteller erlittene Freiheitsentzug sei Folge des Strafverfahrens in dem Sinne, dass das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren Grund für den letztlich erlittenen Freiheitsentzug war. Dieser Freiheitsentzug ist indessen nicht auf Anordnung der Strafuntersuchungsbehörden erfolgt, sondern weil die Vollzugsbehörden irrtümlich ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vollstreckten. Der Freiheitsentzug ist mithin auf das Verhalten einer Verwaltungsbehörde und nicht der Strafuntersuchungsbehörde zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Sekretärs des Departements für Justiz und Sicherheit ist für solche Fälle das Verfahren gemäss § 65/66 StPO nicht anwendbar. Daher richtet sich die Haftung des Staates nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, abgekürzt VG). Den Bestimmungen dieses Gesetzes untersteht gemäss dessen § 1 Abs. 1 u.a. der Staat, hier repräsentiert durch das Departement für Justiz und Sicherheit. Nach den §§ 4 ff. VG besteht eine Haftung des Staates gegenüber Dritten, und zwar sowohl für widerrechtliche als auch für rechtmässige Tätigkeit. Nach § 12 Abs. 1 VG entscheidet das Verwaltungsgericht über Ansprüche Dritter aus diesem Gesetz im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (§ 64 Ziff. 4 VRG). Die Verfahrensakten sind daher, wie eventualiter beantragt, dem Verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung zuzustellen.
(AK 98/§ 38)