Schadenersatz bei gerichtlichem Freispruch: Direkte Lohneinbussen sind zu ersetzen, nicht aber der entgangene Erholungswert dienstfreier Zeit. Genugtuung wegen mutmasslich ungesetzlicher 3-tägiger Untersuchungshaft und langer Verfahrensdauer bzw. langdauernder psychischer Belastung des Angeklagten (§ 65 StPO).
Am 18. Februar 1997 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Gesuchsteller wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Schändung sowie Pornographie Anklage und überwies ihn zur Beurteilung an das Bezirksgericht. Beantragt wurde eine Gefängnisstrafe von 28, allenfalls 18 Monaten, unter Anrechnung von drei Tagen Untersuchungshaft und allenfalls Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 26. Mai/21. August 1998 wurde der Gesuchsteller vollumfänglich freigesprochen. Die Verfahrenskosten von Fr. 13'340.50 wurden auf die Staatskasse genommen und der Staat wurde verpflichtet, den Verteidiger des Gesuchstellers mit Fr. 9'717.00 zu entschädigen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Entschädigungsbegehren vom 23. November 1998 beantragte der Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung, Schadenersatz und Genugtuung, mindestens Fr. 10'000.00.
Aus den Erwägungen:
6. Gemäss § 65 StPO kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung und bei gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen, wenn er infolge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug, erlitten hat. Keinen entsprechenden Anspruch besitzt der Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (§ 65 Abs. StPO). Ein Anspruch aus unverschuldeter Haft ergibt sich namentlich dann, wenn eine Person festgenommen wurde, obwohl sie weder vor noch während der Strafuntersuchung einen diese Massnahme rechtfertigenden Grund gesetzt hat. Die neuere Rechtsprechung tendiert dazu, in Analogie zur Kostenauflage bei Freispruch, Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens einen unverschuldeten Freiheitsentzug immer dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte nicht durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, Bern 1994, S. 592). Dabei wird das Verhalten dann als schuldhaft bezeichnet, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Der Schadenersatz wird nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 ff. OR) bemessen. Der inhaftierte Angeschuldigte hat demnach Anspruch auf Ersatz aller Kosten und Auslagen, die ihm als unmittelbare oder mittelbare Folge der ungesetzlichen oder unverschuldeten Haft entstanden sind. Im weiteren sind ihm auch die entgangenen Einkünfte zu ersetzen, die er infolge des ungesetzlichen oder unverschuldeten Freiheitsentzuges nicht realisieren konnte. Die Beweislast für Höhe und Ausmass des geltend gemachten Schadens trägt der Ansprecher (Oberholzer, a.a.O., S. 593).
7a) Der Gesuchsteller verlangt zunächst Schadenersatz, weil er vom 20. bis 22. September 1995 inhaftiert war. Diese drei Tage fielen auf seine dienstfreie Zeit. Der Gesuchsteller hat während dieser Zeit keine Lohneinbusse erlitten. Er macht aber geltend, der Erholungswert der dienstfreien Zeit sei entfallen. Schaden ist die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 116 II 444, 104 II 199, 97 II 176, 90 II 424; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5.A., Zürich 1995, S. 70 ff.). Nicht-finanzielle Nachteile, wie z.B. verdorbene Ferien oder Verlust der Freizeit, sind demnach nicht zu ersetzen (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 87 ff., insbesondere bei Fn. 72 und 79/80). Der Gesuchsteller hat einen Schaden im genannten Sinne nicht erlitten. Daher besteht kein Raum für die Ausrichtung einer Entschädigung. Das Gesuch ist in diesem Punkt abzuweisen.
b) Der Gesuchsteller macht des weiteren den Ersatz des Selbstbehaltes von insgesamt Fr. 600.65 für die durch die Krankenkasse nicht gedeckten Behandlungskosten bei Dr.med. M.S., Psychiater, geltend. Der Kausalzusammenhang zwischen psychiatrischer Behandlung und Strafverfahren ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Auch das Bezirksamt weist darauf hin, dass die Strafuntersuchung die gesundheitlichen Störungen des Gesuchstellers zumindest akzentuiert hat. Daher steht dem Gesuchsteller Schadenersatz von Fr. 600.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 1997 (mittlerer Verfall) zu.
c) Was die Rechnung der Kinder-Besuchsbegleitung durch die Gemeinde W. anbelangt, so steht dieses durch die zuständige Vormundschaftsbehörde während der Dauer des Scheidungsverfahrens begleitete Besuchsrecht offensichtlich im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Strafverfahren, weshalb die diesbezüglichen Kosten im Umfange von Fr. 1'000.00, wie auch die Auslagen für die begleiteten Besuche durch die freiwillige Jugendhilfe von Fr. 125.00, total Fr. 1'125.00, dem Gesuchsteller zu ersetzen sind.
d) Schliesslich beantragt der Gesuchsteller unter dem Titel Genugtuung einen Betrag von Fr. 7'500.00. Für die Festlegung der Genugtuung sind in erster Linie Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass ein zu Unrecht Beschuldigter allein deswegen, weil gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet und er zulässigerweise in Untersuchungshaft gesetzt worden ist, noch keinen Anspruch auf Genugtuung hat. Ein Anspruch besteht nur, wenn die persönlichen Verhältnisse des Verhafteten in besonderer Weise beeinträchtigt wurden. Dies ist z. B. bei einer länger andauernden, ungesetzlich oder unverschuldeten Verhaftung der Fall und dort, wo die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte über die eigentliche Haftdauer hinaus weiterbesteht (RBOG 1988 Nr. 44 mit Hinweisen). Nach der Praxis der Anklagekammer begründet eine Untersuchungshaft, welche länger als drei Tage dauerte, grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung.
e) Die Verhaftung des Gesuchstellers erfolgte unverschuldet, wenn nicht sogar ungesetzlich. Sowohl im Haftbefehl vom 29. August 1995 als auch in der Haftverfügung vom 21. September 1995 ist lediglich summarisch von "Kollusionsgefahr" die Rede. Konkrete Anhaltspunkte für eine effektive Kollusionsgefahr werden aber weder genannt, noch ergeben sie sich aus den Akten. Erstaunen muss auch, dass zwischen dem Haftbefehl und der Verhaftung bzw. der Haftverfügung rund ein Monat verging, weshalb die Gefahr, dass der Gesuchsteller z.B. Tatspuren verwischen würde, nicht mehr aktuell war. Auch die im vorliegenden Zusammenhang zulässige und sinnvolle Hausdurchsuchung hätte ohne gleichzeitige Verhaftung des Gesuchstellers durchgeführt werden können. Insgesamt ist somit fraglich, ob die speziellen Haftgründe im Sinn von § 106 Abs. 1 StPO gegeben waren. Dieser Frage ist indes vorliegend nicht weiter nachzugehen, nachdem die Ausrichtung einer Genugtuung alternativ von einer ungesetzlichen oder unverschuldeten Inhaftierung abhängt, wobei letztere Voraussetzung klar erfüllt ist.
f) Eine Haftdauer von drei Tagen würde an sich noch keinen Anspruch des Gesuchstellers auf Genugtuung begründen, da eine derartige Dauer einer unverschuldeten Untersuchungshaft, welche zudem in der dienstfreien Zeit des Gesuchstellers ohne Bekanntwerden in der Öffentlichkeit erfolgte, noch keine besondere Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse beinhaltet. Im vorliegenden Fall kommt aber als erschwerender Umstand hinzu, dass - wie der Gesuchsteller zu Recht darlegt - die Strafuntersuchung eineinhalb Jahre andauerte und hernach zufolge der gerichtlich angeordneten zusätzlichen Beweiserhebungen bis zum Vorliegen des motivierten bezirksgerichtlichen Urteils nochmals eineinhalb Jahre verstrichen. Es ist dem Gesuchsteller ohne weiteres abzunehmen, dass diese Verfahrensdauer (wobei in Anbetracht der Komplexität des in Frage stehenden Deliktes von einer überlangen Verfahrensdauer nicht gesprochen werden kann) ihn schwerwiegend belastete, womit insgesamt die ernstlichen Nachteile gemäss § 65 Abs. 1 StPO gegeben sind. Für diese langdauernde psychische Belastung des Gesuchstellers ist diesem ex aequo et bono eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzusprechen.
(AK 99/§ 8)