Keine Genugtuung für Entnahme einer Blutprobe. Der Nachweis, dass ein Entscheid zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde (§ 65 und 66 StPO)
Im Zusammenhang mit dem am 3. Februar 1996 an Y. begangenen Tötungsdelikt, welches bis heute nicht aufgeklärt werden konnte, ergab sich gegen den Gesuchsteller ein gewisser Tatverdacht. Deshalb ordnete das Verhörrichteramt am 15. Januar 1997 beim Gesuchsteller, der sich damals in Uznach in Untersuchungshaft befand, die Entnahme einer Blutprobe für die Durchführung einer DNA-Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) an. Auf Grund des Gutachtens des IRM St. Gallen konnte eine Täterschaft des Gesuchstellers ausgeschlossen werden. Am 7. April 1997 stellte das Verhörrichteramt das Strafverfahren, das durch die Anordnung der Zwangsmassnahme einer Blutentnahme eröffnet worden war, ein. Mit Eingabe vom 4. Februar 1999 verlangte der Gesuchsteller, dass ihm eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen werde.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss § 66 Abs. 1 StPO sind Entschädigungsbegehren innert 6 Monaten nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens bzw. Feststellung des Entschädigungsanspruches mit schriftlicher Begründung bei der Anklagekammer einzureichen. Das Verhörrichteramt hat das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mit Einstellungsverfügung vom 7. April 1997 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellungsverfügung am 8. April 1997 genehmigt. Gemäss Aktenvermerk soll sie am 9. April 1997 spediert worden sein. Würde von einer Zustellung im damaligen Zeitpunkt ausgegangen, wäre die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Die verfügende Behörde hat jedoch den Nachweis dafür zu erbringen, dass der anfechtbare Entscheid zugestellt wurde, wogegen diejenige Person, die ein Rechtsmittel ergreifen will, den Beweis zu erbringen hat, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten ist. Das Verhörrichteramt vermag im vorliegenden Falle nicht zu belegen, dass die Einstellungsverfügung vom 7./8. April 1997 dem Gesuchsteller auch tatsächlich zugestellt wurde. Es hat deshalb die Zustellung am 25. Januar 1999 nochmals vorgenommen. Mit der Eingabe vom 4. Februar 1999 hat der Gesuchsteller die sechsmonatige Frist gemäss § 66 StPO eingehalten.
8. Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von § 65 Abs. 1 StPO eine Blutentnahme über sich ergehen lassen musste. Er hat keinerlei Gründe gesetzt, die - im Nachhinein betrachtet -, die Massnahme gerechtfertigt hätte. Die Entnahme der Blutprobe erfolgte ausschliesslich deshalb, weil auf Grund von polizeilichen Erkenntnissen eine Täterschaft am Tötungsdelikt vom 3. Februar 1996 möglich war.
9. Gemäss § 65 Abs. 1 StPO kann derjenige, der in Folge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile erlitten hat, Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung verlangen. Der Gesuchsteller verlangt in seiner Eingabe vom 4. Februar 1999 eine Genugtuung von Fr. 500.00. Auf eine Genugtuung hat er jedoch nur dann Anspruch, wenn er durch die durchgeführte Zwangsmassnahme ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten hat (RBOG 1988 Nr. 44, 1987 Nr. 43). Demnach müssen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sein. Dabei begründet die Durchführung der Zwangsmassnahme als solche für sich allein noch keinen Genugtuungsanspruch. Die Durchführung einer Strafuntersuchung bringt zwar zugegebenermassen oft schwere Eingriffe in die Privatsphäre mit sich. Dies ist aber der Korrelat zur staatlichen Verpflichtung, alle Vorkehren zu treffen, bei Rechtsbrüchen die Täter zu ermitteln. Die Bürger haben sich deshalb Eingriffe, die im Interesse zum Wohle der Gemeinschaft erfolgen, grundsätzlich gefallen zu lassen (RBOG 1988 Nr. 44, ZR 42 [1943] Nr. 118). Ein zu Unrecht Angeschuldigter hat allein deswegen, weil gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet und gegen ihn zulässigerweise eine Zwangsmassnahme durchgeführt wurde, noch keinen Anspruch auf Genugtuung. Ein solcher besteht nur dann, wenn die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten in besonderer Weise beeinträchtigt wurden.
10. Die Blutentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität und damit auch in das ungeschriebene verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit dar. Solche Eingriffe dürfen nur vorgenommen werden, wenn dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht und wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Gemäss § 130 Abs. 1 StPO können angeschuldigte oder verdächtige Personen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, soweit es zur Abklärung von Straftaten notwendig erscheint. Und nach § 131 Abs. 1 StPO verfügt der Untersuchungsrichter die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt, wenn sie für den Beweis notwendig erscheint. Somit besteht in der thurgauischen Strafprozessordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die es dem Untersuchungsrichter ermöglicht, eine Blutentnahme anzuordnen, falls dies für die Abklärung von Straftaten notwendig erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die Blutentnahme nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit, sofern im konkreten Einzelfall keine aussergewöhnlichen gesundheitlichen Risiken bestehen (BGE 124 I 82). Besondere gesundheitliche Risiken liegen beim Gesuchsteller nicht vor oder wurden jedenfalls bis heute nicht behauptet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses ist die angeordnete Blutprobe nicht zu beanstanden, ging es doch um die Abklärung eines Kapitalverbrechens. Somit stellte der Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchstellers keinen ernstlichen Nachteil im Sinn des Gesetzes dar, zumal die Blutprobe und das Expertisenergebnis in der Zwischenzeit wiederum vernichtet wurden. Das Gesuch ist folglich abzuweisen.
(AK 99/§ 11)