Die Verweigerung der Entschädigung nach § 65 Abs. 2 StPO beinhaltet mit den Begriffen "Leichtfertigkeit" und "Verwerflichkeit" auch eine moralische Komponente. Der Verzicht, einem Angeklagten bei Freispruch die Kosten aufzuerlegen, führt demnach nicht zwingend zur Bejahung eines Entschädigungsanpruchs.

Mit Urteil des BG Münchwilen vom 27. November 1997/21. Januar 1998 wurde A. M. der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich den im Jahre 1996 erfolgten Handlungen schuldig gesprochen, hingegen mit Bezug auf die Vorfälle auf dem Jahre 1995 freigesprochen, wobei die Verfahrenskosten anteilig auf die Staatskasse genommen wurden. Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Thurgau wurde der erstinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt. Die gegen das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde sowie staatsrechtliche Beschwerde wurden mit Datum vom 26. Juli 1999 abgewiesen.

Bereits am 27. Mai 1998 hatte A. M. bei der Anklagekammer ein Entschädigungsbegehren in Höhe von Fr. 1'572'329.00 gestellt, welches Verfahren in der Folge bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sistiert wurde.

Aus den Erwägungen:

3. Die Forderung des Gesuchstellers setzt sich gemäss seiner Rechnung vom 23. Februar 1996 wie folgt zusammen: 2'970 kg Hanfsamen à Fr. 527.00 / kg (Fr. 1'565'190.00), Expertise (Fr. 4'094.00), NN Bezirksgericht (Fr. 150.00) sowie Zeitaufwand und Spesen (Fr. 2'895.00).

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5. Gemäss § 65 StPO kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung und bei gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen, wenn er in Folge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug erlitten hat. Keinen entsprechenden Anspruch besitzt der Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches, leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (§ 65 Abs. 2 StPO). Dabei stellt sich die Frage, ob § 65 Abs. 2 StPO, wo die Voraussetzungen für die Verneinung von Entschädigungsansprüchen umschrieben sind, gleich auszulegen ist, wie § 58 Abs. 1 StPO, in welcher Bestimmung festgehalten ist, wann einem Angeschuldigten trotz Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens die Kosten auferlegt werden können.

Die Kostenauflage trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung gemäss § 58 Abs. 1 StPO und der Verlust des Entschädigungsanspruches gemäss § 65 Abs. 2 StPO hängen insofern zusammen, als bei Bejahung einer Kostenpflicht wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten ein Anspruch auf Entschädigung gemäss § 65 StPO ohnehin entfallen muss. Denn die Missachtung gesetzlicher Pflichten beruht immer auf einem leichtfertigen oder verwerflichen Handeln. Umgekehrt führt aber der Verzicht, die Kosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung dem Gesuchsteller aufzuerlegen, nicht zwingend zur Bejahung des Entschädigungsanspruches. Die freigesprochene Person darf wegen der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung nur zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursacht hat. Bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte genügen jedoch nicht für die Kostenüberbindung, was sich aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 StPO ergibt. Der Gesetzgeber hat indes bei den verschiedenen Teilrevisionen der Strafprozessordnung bewusst darauf verzichtet, § 65 Abs. 2 StPO dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 StPO anzugleichen. Somit steht die Entschädigung gemäss § 65 StPO nicht in direktem Zusammenhange mit der Kostenregelung. Auch lässt sich ein Entschädigungsanspruch weder aus dem Gleichheitsgrundsatz noch aus der Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 5 EMRK oder der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziffer 2 EMRK herleiten. Der Kanton ist weiterhin frei, die Voraussetzungen für die als Staatshaftung ausgestaltete Entschädigung nach § 65 StPO zu umschreiben und den verwendeten Begriffen "Leichtfertigkeit" und "Verwerflichkeit" auch eine ethische und moralische Bedeutung beizumessen (RBOG 1998 Nr. 34, Seite 164 ff.). Verwerflich und leichtfertig ist eine an sich nicht rechtswidrige Handlung auch dann, wenn sie gegen Treu und Glauben oder gegen Sitte und Anstand verstösst und auf der Grenze zwischen strafbarer Handlung und Immoralität liegt, wenn der Verstoss mit Wissen und Willen oder aus grober Nachlässigkeit begangen wurde. Der Unterschied zwischen Leichtfertigkeit und Verwerflichkeit ist dabei lediglich quantitativer und nicht qualitativer Art (nicht veröffentlichte Entscheide der Rekurskommission des Obergerichtes R 71 vom 25. April 1980 und SW 99/4 vom 29. März 1999).

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12. Wohl ist richtig, dass Personen, die Hanf zu einem andern Zweck als zur Betäubungsmittelproduktion anpflanzen, keine Bewilligung benötigen. Wenn aber Hanf angebaut wird, welcher für Betäubungsmittelzwecke geeignet ist, was vorliegendenfalls zutrifft, so greift Art. 18 BMG, wonach die entsprechenden Belege vorzulegen sind. Indem der Gesuchsteller sich geweigert hatte, die entsprechenden Unterlagen über den Verwendungszweck vorzulegen und diese Verweigerungshaltung auch noch einnahm, als feststand, dass der angebaute Hanf einen THC-Gehalt aufwies, der sich für Betäubungsmittelzwecke eignete, hat er zumindest durch leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren gegeben. Damit ist das Entschädigungsbegehren trotz freisprechendem Urteil des BG Münchwilen abzuweisen.

(AK 99/§ 37)

(Die gegen den Beschluss der AK erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 19. Juni 2000 ab.)