Wird einem Angeschuldigten während der Zeit der Untersuchungshaft und der Arbeitsunfähigkeit der volle Lohn weiterbezahlt, so steht ihm ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nur zu, soweit der Arbeitgeber den auf Grund seiner Lohnfortzahlung entstandenen Regressanspruch dem Angeschuldigten abgetreten hat (§ 65 StPO). § 166 StPO betreffend Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Kommissionen ist analog auf Einstellungsverfügungen anzuwenden.
Am 29. Oktober 1998 teilte S., die Tochter der Lebenspartnerin des M., der Kriminalpolizei mit, sie sei von M. sexuell missbraucht worden. S. wurde zur Sache polizeilich befragt. Am gleichen Tage erliess das Bezirksamt Bischofszell einen Haftbefehl, worauf M. am 29. Oktober festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt wurde. Am Montag, 2. November 1998, wurde M. aus der Untersuchungshaft entlassen.
Nach durchgeführtem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erliess das Verhörrichteramt am 10. März 1999 eine Einstellungsverfügung, weil ein verurteilendes Erkenntnis des Gerichtes auszuschliessen sei.
Am 27. September 1999 beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm Fr. 3740.00 Schadenersatz zuzusprechen. Auf Grund der besonderen psychischen Belastung, welche die schwere Anschuldigung von S. und die darauffolgende Untersuchungshaft mit sich gebracht hätten, sei M. vom 3. bis 6. November 1998 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Die Strafuntersuchung und die Untersuchungshaft hätten M. jedoch derart belastet, dass er vom Arbeitgeber vom 7. bis 24. Dezember 1998 freigestellt worden sei. Insgesamt sei M. während 16½ Arbeitstagen erwerbsunfähig gewesen.
Ferner habe M. vier Tage in unverschuldeter Untersuchungshaft verbracht. Die mit dieser Massnahme verbundene Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, der psychologische Druck sowie die Tatsache, dass verschiedene Dorfbewohner mehr oder weniger Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hätten und ihn bis heute als vermeintlichen Straftäter meiden würden, rechtfertige eine Genugtuung von Fr. 1500.00.
Aus den Erwägungen:
6. Gemäss § 65 StPO kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung oder bei gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen, wenn er in Folge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug erlitten hat. Keinen entsprechenden Anspruch besitzt der Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (§ 65 Absatz 2 StPO). Gemäss § 66 sind Entschädigungs- und Rückgriffsbegehren innert sechs Monaten nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens bzw. Feststellung des Entschädigungsanspruches mit schriftlicher Begründung der Anklagekammer einzureichen.
7. Die Einstellungsverfügung gelangte am Freitag, 12. März 1999, zum Versand und wurde vom Vertreter des Gesuchstellers am 15. März 1999 in Empfang genommen. Das Entschädigungsbegehren datiert vom 27. September 1999 und wurde an diesem Tage der Post zur Spedition übergeben. Gemäss § 166 StPO werden die Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Kommissionen rechtskräftig und vollstreckbar mit dem Ablauf der unbenützten Berufungsfrist, mit der Verzichterklärung auf die Berufung, mit dem Rückzug der Berufung oder mit dem Beschluss über Nichteintreten auf die Berufung. Diese Bestimmung ist auch analog auf Einstellungsverfügungen anzuwenden, welche vom Untersuchungsrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäss § 137 StPO erlassen werden. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss § 197 StPO lief somit am 25. März 1999 ab. Die sechsmonatige Frist zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens im Sinne § 66 StPO endete demzufolge am 25. September 1999. Der 25. September 1999 fiel auf einen Samstag, so dass sich die Eingabefrist auf Grund der Regeln über den Fristenlauf an Samstagen und Sonntagen bis zum 27. September 1999 verlängerte (§ 42 StPO). Die Frist zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens ist somit eingehalten worden, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. Im Zusammenhang mit dem Eintreten auf ein Entschädigungsbegehren ist lediglich zu prüfen, ob dieses rechtzeitig eingereicht wurde und ob keine anderen Prozesshindernisse seiner Behandlung entgegen stehen. Der von der Staatsanwaltschaft gestellte Nichteintretensantrag nimmt die Beantwortung einer materiellrechtlichen Frage vorweg und kann demzufolge nicht Gegenstand des Eintretens oder Nichteintretens sein, weshalb der Antrag, es sei auf die Schadenersatzforderung nicht einzutreten sei, keinen Schutz finden kann.
8. Auf Grund der Akten und der Einstellungsverfügung des Verhörrichteramtes vom 10. März 1999 wie auch in Anbetracht der Vernehmlassungen des Verhörrichteramtes und der Staatsanwaltschaft ist ohne weiteres ausgewiesen, dass der Gesuchsteller die durchgeführten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen weder veranlasst noch diese erschwert hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller während der Dauer der Untersuchungshaft und während der von ihm geltend gemachten Zeit keiner Arbeit nachgehen konnte. Die Schadenersatzpflicht des Staates gegenüber dem Gesuchsteller ist somit grundsätzlich zu bejahen.
9. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass dem Gesuchsteller kein Schaden erwachsen sei, weil seine Arbeitgeberfirma ihm während der Zeit der Untersuchungshaft und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn weiterbezahlt habe. Wer Schadenersatz geltend macht, muss einen Schaden erlitten haben. Der Gesuchsteller räumt ein, dass ihm sein Arbeitgeber während der fraglichen Zeit den vollen Lohn ausbezahlt hat. Die Zeit der ausgestandenen Untersuchungshaft und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hatten somit für ihn keinen finanziellen Nachteil im Sinne einer Lohneinbusse zur Folge, weil auf Grund der unverschuldet erlittenen Haft letztlich die Arbeitgeberin als Geschädigte bezeichnet werden müsste. Deren Ansprüche kann der Arbeitnehmer jedoch nicht im Haftentschädigungsverfahren geltend machen. Die StPO regelt lediglich die Entschädigungspflicht gegenüber dem Angeschuldigten, nicht gegenüber dem Geschädigten (ZR 1989 Nr. 1; SJZ 1990 Nr. 28 S. 127). Soweit der Arbeitgeber auf Grund seiner Lohnfortzahlungspflicht Leistungen an den Arbeitnehmer erbringt, steht diesem dafür ein Rückgriffsrecht gegen den haftpflichtigen Dritten zu, jedenfalls soweit dieser wegen Verschuldens aus unerlaubter Handlung haftet. Der Arbeitgeber hätte folglich seinen Regressanspruch aus eigenem Recht mittels Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Staat geltend machen oder diesen zumindest an den Beschwerdeführer abtreten müssen. Damit eine Abtretenserklärung gültig ist, bedarf sie jedoch der Schriftlichkeit (Art. 165 Abs. 1 OR). Daran fehlt es vorliegend. Bei den Akten liegt kein Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass der Arbeitgeber das ihm an sich zustehende Regressrecht auf den Staat an den Gesuchsteller abgetreten hat. Aus diesen Gründen ist das Schadenersatzbegehren des Gesuchstellers abzuweisen.
10. Der Gesuchsteller verlangt des weitern eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1500.00. Auf eine Genugtuung hat ein Inhaftierter dann Anspruch, wenn er durch den Freiheitsentzug ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten hat (RBOG 1987 Nr. 43). Demnach müssen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., Zürich 1997, Rz. 1224a). Hiebei begründet der Freiheitsentzug als solcher für sich allein noch keinen Genugtuungsanspruch. Die Durchführung einer Strafuntersuchung bringt zwar zugegebenermassen oft schwere Eingriffe in die Privatsphäre mit sich. Dies ist aber das Korrelat zur staatlichen Verpflichtung, alle Vorkehren zu treffen, bei Rechtsbrüchen die Täter zu ermitteln. Ein zu Unrecht Angeschuldigter hat demnach nur dann einen Anspruch auf Genugtuung wegen Untersuchungshaft, wenn seine persönlichen Verhältnisse in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wurden. Dies ist bei einer länger dauernden, ungesetzlichen oder unverschuldeten Verhaftung der Fall und dort, wo die Beeinträchtigung der Persönlichkeit über die eigentliche Haftdauer hinaus weiter besteht (RBOG 1988 Nr. 44). Der Gesuchsteller befand sich während vier Tagen in Untersuchungshaft. Nach der Praxis der Anklagekammer begründet eine Untersuchungshaft, welche länger als drei Tage dauert, Anspruch auf Genugtuung.
Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ab, d.h. von der Grösse des Leides, welches die Folge dieser Verletzung ist. Die Bemessung einer Genugtuungssumme muss im Einzelfall erfolgen, da selbst eine grosse Verletzung der Persönlichkeit unter Umständen nur geringfügige seelische Auswirkungen mit sich bringen kann. Die Höhe hängt ferner von der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 299). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der vorliegend erstellten Verhältnisse erscheint die vom Gesuchsteller beantragte Genugtuungssumme von Fr. 1500.00 als angemessen und ist ihm demnach zuzusprechen.
(AK 99/§ 43)