Genugtuung für 26 Tage Untersuchungshaft (§ 65 StPO).

Am 17. März 1997 erhob die Staatsanwaltschaft gegen X. Anklage wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit den Kindern Y. und Z. Das Bezirksgericht Weinfelden sprach X. mit Urteil vom 15. Oktober 1998 mit Bezug auf die Delikte zum Nachteil von Y. frei. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar/8. September 1999 wurde der Freispruch bezüglich der X. zu Last gelegten Delikte gegenüber Y. bestätigt. Mit Urteil vom 18./29. März 2000 sprach das Bezirksgericht Weinfelden den Gesuchsteller auch bezüglich der angeblichen sexuellen Handlungen gegenüber Z. frei. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 7. März 2000 verlangte X., es sei ihm für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 26 Tagen eine Genugtuungssumme von Fr. 6'000.00 auszurichten.

Aus den Erwägungen:

5. Gemäss § 65 StPO kann der Angeschuldigte bei Einstellung der Untersuchung und bei gerichtlichem Freispruch gegenüber dem Staat Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung beanspruchen, wenn er infolge des Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile, insbesondere einen Freiheitsentzug erlitten hat. Keinen solchen Anspruch besitzt der Angeschuldigte, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat (§ 65 Abs. 2 StPO).

6. Im vorliegenden Fall steht ein ungesetzlicher Freiheitsentzug nicht zur Diskussion. Hingegen ist aufgrund der Akten erwiesen, dass der Gesuchsteller unverschuldet einen Freiheitsentzug erlitten hat. Ein Freiheitsentzug gilt nach konstanter Praxis der Anklagekammer dann als unverschuldet, wenn jemand unvermittelt inhaftiert wird und sich nachträglich herausstellt, dass er keinen Grund gesetzt hatte, der diese Massnahme gerechtfertigt hätte. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, indem der Gesuchsteller aufgrund sehr schwerwiegender Vorwürfe vom 17. Juni 1995 bis zum 13. Juli 1995 inhaftiert war, wobei heute aufgrund der freisprechenden Urteile des Bezirksgerichtes Weinfelden und des Obergerichts wie auch in Anbetracht der weiteren Aktenlage feststeht, dass der Gesuchsteller keinen Anlass für das Strafverfahren bzw. für den Freiheitsentzug gegeben hatte. Insgesamt ist damit die Schadenersatz- und Genugtuungsberechtigung des Gesuchstellers im Sinne vom § 65 Abs. 1 StPO ohne weiteres ausgewiesen.

7. Eine Schadenersatzforderung des Gesuchstellers liegt nicht vor; hingegen wird eine Genugtuungssumme von Fr. 6'000.00 verlangt. Auf eine Genugtuung hat ein Inhaftierter dann Anspruch, wenn er durch den Freiheitsentzug ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten hat. Hiebei begründet der Freiheitsentzug erst dann einen Genugtuungsanspruch, wenn die persönlichen Verhältnisse in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wurden. Demnach müssen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, Rz. 1224a). Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ab und ferner von der Aussicht, dass die Zahlung eines Geldbetrages den seelischen Schmerz spürbar lindern wird (BGE 118 II 413 mit Hinweisen).

Nach der Praxis der Anklagekammer begründet eine Untersuchungshaft, welche länger als drei Tage gedauert hat, als schwerer Eingriff in die persönlichen Verhältnisse Anspruch auf Genugtuung. Der Gesuchsteller befand sich während insgesamt 26 Tagen in Untersuchungshaft. Ferner war der Gesuchsteller mit dem schwerwiegenden Vorwurf einer Vergewaltigung bzw. der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern konfrontiert, was beim Gesuchsteller gerichtsnotorischerweise eine erhebliche psychische Beeinträchtigung hervorrufen musste. Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen des Gesuchstellers vor Bezirksgericht Weinfelden und dem Gesuch vom 7. März 2000, dass die Leistung des eingeforderten Betrages von Fr. 6'000.00 vom Gesuchsteller als echte Wiedergutmachung für den erlittenen schweren Eingriff in die Privatsphäre verstanden wird. Gesamthaft rechtfertigt es sich damit, die vom Gesuchsteller einverlangte Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.00 zuzusprechen, wobei der Zins miteingeschlossen ist.

(AK 00/§ 17)