Zwischen der Lohnfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers während unverschuldeter U-Haft des Arbeitnehmers und der Entschädigungspflicht des Staates gestützt auf § 65 StPO besteht Solidarität. Das haftpflichtige Gemeinwesen kann nicht einwenden, der Betroffene habe sich zuerst an den Arbeitgeber zu halten.
Die vom Arbeitgeber als Ferienbezug angerechnete Haftabwesenheit des Arbeitnehmers begründet einen Schadenersatzanspruch im Umfange des Nettolohnes.
Keine Genugtuung für 2½-tägige Haft.
Am 19. Oktober 1999 wurde B. M. von drei Personen - einer davon mit einem Messer in der Hand - bedroht bzw. angegriffen. Gemäss Angaben des B. M. handelte es sich bei demjenigen Täter, welcher mit dem Messer auf ihn losgegangen war, mutmasslich um einen aus Ex-Jugoslawien stammenden Mann namens "Ali", welchen er kurze Zeit schwarz beschäftigt hatte. Am Morgen des 20. Oktober 1999 wurde "Ali" auf Ersuchen des zuständigen Bezirksamts Arbon von der Aargauer Kantonspolizei an dessen Wohnsitz in M. verhaftet. Bereits nach kurzer Zeit ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass es sich beim Verhafteten nicht um denjenigen "Ali" handelte, welcher am Vorfall vom 19. Oktober 1999 beteiligt gewesen war, worauf Ali am 22. Oktober 1999, 11.30 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2000 wird eine Gesamthaftentschädigung im Betrag von Fr. 1'935.30 nebst 5 % Zins seit 22. Oktober 1999 einverlangt. Die Anklagekammer schützt das Schadenersatzbegehren teilweise und weist die geltend gemachte Genugtuung ab.
Aus den Erwägungen:
8. Wenn von grundsätzlicher Ersatzpflicht des Staates auszugehen ist, stellt sich die Frage nach der Höhe der Entschädigung. Der Gesuchsteller macht Schadenersatz in Höhe von Fr. 935.30 geltend. Gemäss Zusammenstellung in der Eingabe vom 17. Juli 2000 setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:
| Arbeitsausfall | Fr. | 784.30 |
| Bahnbillet Arbon-M. | Fr. | 51.00 |
| allgemeine Umtriebe (Telefon, Taxi, Porti, Verpflegung etc.) pauschal | Fr. | 100.00 |
| Total | Fr. | 935.30 |
Vom Gesuchsteller wurde eine Bestätigung der Arbeitgeberin, K. AG, vom 4. Mai 2000 eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass dem Gesuchsteller der 20., 21. und 22. Oktober 1999 als Ferienbezug berechnet wurde und dies einem Lohn (für drei Arbeitstage) von Fr. 784.30 (brutto) bzw. Fr. 655.50 (netto) entspricht. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach es dem Gesuchsteller als Selbstverschulden anzurechnen sei, dass er gegenüber der Arbeitgeberin nicht gegen die Anrechnung als Ferientage opponiert habe, da diese aufgrund arbeitsrechtlicher Verpflichtungen gehalten gewesen wäre, dem Gesuchsteller auch während diesen drei Tagen den Lohn zu bezahlen. Aufgrund verschiedener Präjudizien besteht zwischen der Lohnfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers und der Entschädigungspflicht des Staates gestützt auf § 65 StPO Solidarität; der Betroffene hat somit die freie Wahl, ob er den als Folge einer Verhaftnahme entstandenen Schaden gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Staat geltend machen will. Dem gemäss § 65 StPO haftpflichtigen Gemeinwesen steht der Einwand nicht zu Gebote, der Betroffene habe sich zuerst an den gestützt auf Art. 324a OR pflichtigen Arbeitgeber zu halten (vgl. RBOG 1992 Nr. 44).
Vorliegend steht aufgrund der eingereichten Bestätigung der Arbeitgeberfirma bei kurzfristiger Betrachtungsweise fest, dass dem Gesuchsteller für die fraglichen Tage grundsätzlich kein monetärer Nachteil entstanden ist. Vielmehr wurde ihm für diese drei Tage der darauf entfallende Ferienlohn ausgerichtet. Hiebei steht die schweizerische Rechtsprechung (etwa in Abweichung zur Praxis in Deutschland) weiterhin auf dem Standpunkt, dass verdorbene Ferien bzw. entgangener Feriengenuss keinen Anlass zur Begründung von - vertraglichen oder auch ausservertraglichen - Schadenersatzansprüchen bilden könnten. Fragen um dieses Thema haben in den vergangenen Jahren auch in der Schweiz verschiedentlich Anlass zur Diskussion geboten (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 16). Tatsache ist vorliegend bei Zugrundelegung einer längerfristigen Betrachtungsweise aber auch, dass der Gesuchsteller, weil ihm die fraglichen Haft-Tage als Ferien angerechnet wurden, er demnach an drei anderen Tagen, welche er grundsätzlich als Ferien hätte beziehen können, im Interesse seiner Arbeitgeberfirma wird Arbeit zu leisten haben, um nicht des Lohnes für diese drei Tage verlustig zu gehen. Zur Vermeidung eines finanziellen Nachteils wird der Gesuchsteller also Zusatzarbeit erbringen müssen, welche Bemühungen ohne weiteres einen Schadenersatzanspruch im Umfange des Nettolohnes zu begründen vermögen. Zu vergüten sind entsprechend Fr. 655.15.
Hinzu kommen die Billetkosten für die Fahrt von Arbon nach M. von effektiv Fr. 51.00 (einfache Fahrt 2. Klasse).
Ausserdem wird ein Pauschalbetrag von Fr. 100.00 für "allgemeine Umtriebe" geltend gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass sich solche allgemeinen Umtriebe naturgemäss nicht im Einzelnen belegen liessen, indessen entspreche es der Erfahrung, dass ein Vorfall wie der vorliegende mit verschiedenen Kleinspesen (Telefon, Taxi, Porti, Verpflegung etc.) verbunden sei. In der Tat würde es überspitztem Formalismus entsprechen, wenn vom grundsätzlich Anspruchsberechtigten für solche Kleinspesen minutiöse Belege verlangt würden. Insofern steht es dem Richter zu, den diesbezüglichen Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR festzulegen. So ist auch im vorliegenden Fall ein entsprechender Betrag zu bestimmen. Die vom Gesuchsteller eingesetzten Fr. 100.00 erscheinen indessen als reichlich hoch, zumal nicht einsehbar ist, inwiefern hier unter anderem Kosten für Taxi sowie solche für Verpflegung, die nicht sonst auch angefallen wären, entstanden sein sollen. Somit rechtfertigt es sich, die Umtriebsspesen ex aequo et bono pauschal auf Fr. 40.00 festzulegen.
Unter dem Titel Schadenersatz sind somit Fr. 746.15 zu entschädigen. Hinzu kommt ein üblicher Schadenszins von 5 % seit 22. Oktober 1999.
9. Neben Schadenersatz macht der Gesuchsteller auch Genugtuung für unverschuldet erlittene Untersuchungshaft geltend.
(....)
Mit Bezug auf die Frage, wann von einer länger andauernden Verhaftung zu sprechen ist, welche einen Genugtuungsanspruch in grundsätzlicher Hinsicht zu begründen vermag, geht die Anklagekammer nach konstanter Praxis von einer Grenze von drei Tagen aus. Danach begründet Untersuchungshaft, welche länger als drei Tage dauert, in der Regel Anspruch auf Genugtuung. Bei kürzerer Verhaftsdauer ist ein solcher Anspruch indessen zu verneinen. Diese Grenzziehung ist indessen nicht als starre Regel zu verstehen, von welcher nicht im Einzelfalle abgewichen werden könnte. So hat die Anklagekammer in einem Fall ausnahmsweise bereits bei einer bloss zwei Tage dauernden Untersuchungshaft aufgrund der konkret obwaltenden Gründe eine Entschädigung ausgesprochen, weil dort die gesamten Begleitumstände in Kombination mit der erstandenen Haft insgesamt eine so schwere Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse bedeutet haben, dass die Zusprache einer Genugtuung als gerechtfertigt erachtet wurde (Entscheid AK 98/§ 34).
Im vorliegenden Fall geht es um eine Haftdauer von effektiv zweieinhalb Tagen. Diese Dauer liegt somit unter der vorerwähnten Grenze gemäss bisher geübter Praxis. Besondere Umstände, welche bereits bei "bloss" 2½-tägiger (effektiver) Haft als im Einzelfall derart gravierende Persönlichkeitsverletzung erscheinen lassen müsste, um eine Genugtuungsentschädigung zu rechtfertigen, sind offensichtlich nicht gegeben. Die in der Eingabe vom 17. Juli 2000 geschilderten Konsequenzen der Verhaftnahme entsprechen exakt jenen, die üblicherweise mit jeder Verhaftnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen und als solche nicht als aussergewöhnlich erscheinen. Jede Verhaftnahme eines Arbeitnehmers führt notwendigerweise zu einer Benachrichtigung des Arbeitgebers. Gleich verhält es sich bei einem Verheirateten hinsichtlich der Benachrichtigung der Familienangehörigen. Ebenso bedarf es keiner längeren Ausführungen, dass das "Erlebnis" Untersuchungshaft nicht zu den angenehmen des Lebens zählt. Darüber hinaus wurde indessen nicht geltend gemacht - und es bestehen auch keine Anzeichen dafür -, dass zu den genannten, üblicherweise mit einer Verhaftnahme verbundenen Konsequenzen, weitere erschwerende Umstände hinzugetreten wären, welche im genannten Sinne eine ausserordentliche Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen bedeuten würden.
Dass das vom Gesuchsteller kritisierte Vorgehen der Untersuchungsbehörde einen diesbezüglichen Grund darstellen sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Immerhin betraf die Ermittlung zwei Fälle, in denen es um Angriffe gegen Leib und Leben ging, wobei selbst nach der Erkenntnis, dass der Gesuchsteller für den Vorfall vom 19. Oktober 1999 nicht in Betracht fiel, immer noch der Vorfall vom 3. September 1999 verblieb, an welchem gemäss Darstellung von B. M. er von den fraglichen Angreifern "zusammengeschlagen" worden sein soll.
Nach dem Gesagten ist der Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers abzuweisen.
(AK 00/§ 23)