Lohnausfall ist nicht nur zu behaupten, sondern auch ausreichend zu beweisen (§ 66 Abs. 1 StPO).
Beim Parteikosten-Ersatz ist zu unterscheiden zwischen Auslagen, die unmittelbar mit dem abgeschlossenen Strafverfahren im Zusammenhang stehen, und über welche die einstellende bzw. freisprechende Instanz zu befinden hat, und Auslagen, die ausserhalb der üblichen Parteiauslagen als Vermögensverminderung der Beurteilung der Anklagekammer obliegen (§ 62 StPO i.V.m § 65 StPO).
Genugtuung für eine Haftdauer von acht Tagen bei breiter Medienberichterstattung über das angebliche Delikt und langer Verfahrensdauer (§ 65 StPO).
Mit Anklageschrift vom 23. Oktober 1996 erhob die Staatsanwaltschaft gegen V. Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit seinem Kind. Am 17. Juli 1998 verurteilte das Bezirksgericht V. deswegen zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie unter Anrechnung von acht Tagen Untersuchungshaft. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 23. März 1999 wurde V. vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen, wobei das Urteil am 28. Juli 2000 expediert wurde. Mit rechtzeitigem Begehren vom 9. Januar 2001 beantragte V. bei der Anklagekammer Schadenersatz über Fr. 2'828.35 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00. Die Anklagekammer schützt - soweit darauf eingetreten werden kann - die Begehren teilweise.
Aus den Erwägungen:
5. b) Die Zusprache von Genugtuung bzw. Schadenersatz ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:
Anspruch auf Genugtuung hat, wer infolge eines Strafverfahrens ungesetzlich oder unverschuldet ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten hat, wie dies bei einer länger andauernden ungesetzlichen oder unverschuldeten Verhaftung der Fall ist und dort, wo die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte über die eigentliche Haftdauer hinaus weiterbesteht (BGE 112 Ib 459).
Beim Schadenersatz geht es um den Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn, wobei dieser nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bemessen wird (Art. 41 ff. OR). Der inhaftierte Angeschuldigte hat demnach Anspruch auf Ersatz aller Kosten und Auslagen, die ihm als direkte Folge der ungesetzlichen oder unverschuldeten Haft entstanden sind. Im weiteren sind ihm die entgangenen Einkünfte zu ersetzen, die er infolge des Freiheitsentzuges nicht realisieren konnte. Die Beweislast für Höhe und Ausmass des geltend gemachten Schadens trägt der Ansprecher (Oberholzer, a.a.O., S. 591; Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., Zürich 1997, Rz. 1220).
Beim Ersatz der entstandenen Kosten ist zu unterscheiden zwischen den Parteiauslagen, die unmittelbar mit dem durch Einstellung oder Freispruch abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang stehen und über welche ausschliesslich von der einstellenden bzw. freisprechenden Instanz im Sinne von § 57 StPO in Verbindung mit § 62 StPO zu befinden ist, und solchen Auslagen, welche ausserhalb der üblichen Parteiauslagen als adäquat kausale Vermögensverminderung auf das Strafverfahren zurückzuführen sind, und damit gemäss § 65 in Verbindung mit § 66 StPO der Beurteilung der Anklagekammer unterliegen.
Zur ersten Kategorie gehören u.a. die Kosten des privat beauftragten Verteidigers und der Zeitaufwand sowie die Reisespesen zufolge der Teilnahmen an den Gerichtsverhandlungen und Einvernahmen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen sind (Oberholzer, a.a.O.), während die Kosten des beigezogenen Anwaltes gemäss ausdrücklicher Bestimmung in § 57 Abs. 2 StPO ersetzt werden, wie auch gemäss thurgauischer Praxis in Fällen, in denen sich jemand selber verteidigt, eine angemessene Umtriebsentschädigung für das gerichtliche Verfahren zugesprochen wird.
Zu den Kosten, die ausserhalb der üblichen Parteiauslagen eine eigentliche Vermögensverminderung bzw. einen Schaden bewirken, werden beispielsweise Auslagen für eine gebuchte und zufolge des Strafverfahrens nicht angetretene Reise (Annullationsgebühren) oder Aufwendungen für eine vertraglich zugesicherte und wegen der Strafuntersuchung nicht eingehaltenen Verpflichtung (Konventionalstrafe) gezählt.
6. a) Anhand der Akten und des obergerichtlichen Urteils vom 23. März 1999 ist ausgewiesen, dass die Verhaftung des Gesuchstellers als unverschuldet im Sinne von § 65 Abs. 1 StPO anzusehen ist, indem heute feststeht, dass der Gesuchsteller keinen Grund gesetzt hatte, der diese Massnahme gerechtfertigt hätte. Ebensowenig ist ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten des Gesuchstellers ersichtlich, das Anlass zum Strafverfahren gegeben hätte. Derartiges hat auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise nicht geltend gemacht. Der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers ist damit dem Grundsatz nach gegeben.
Die Staatsanwaltschaft will indes dem Gesuchsteller Schadenersatz und Genugtuung verweigern, weil dieser jegliche rechtliche Begründung eines Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches schuldig geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft anerkennt gleichwohl in ihrer Begründung einen Nettolohnausfall von Fr. 1'950.00, welchen sie in diesem Betrag als ausgewiesenen Schaden qualifiziert.
b) Zum geltend gemachten Erwerbsausfall ist festzustellen, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihm in der Zeit der Untersuchungshaft, welche vom 26. Mai 1993 bis 3. Juni 1993 dauerte sowie anlässlich der geschäftlichen Abwesenheiten für die Einvernahme vom 30. Oktober 1995, 09.10 bis 11.50 Uhr, die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung vom 13. Januar 1997, 14.00 bis 18.15 Uhr, und die Berufungsverhandlung vom 23. März 1997, nachmittags, effektiv kein Lohn ausbezahlt wurde. Weder liegt eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitgebers vor, noch hat der Gesuchsteller eine Lohnabrechnung eingereicht, aus welcher allfällige Lohnkürzungen ersichtlich wären. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Lohnausweis pro 1993. Diesem kann zwar der Gesamtjahreslohn bzw. der Monatslohn des Gesuchstellers entnommen werden, weitergehende Schlussfolgerungen bezüglich nicht ausbezahltem Lohn zufolge Untersuchungshaft oder Teilnahme an Gerichtsverhandlungen sind aber nicht möglich. Damit ist der vom Gesuchsteller geltend gemachte Lohnausfall zwar behauptet, hingegen nicht in ausreichender Weise bewiesen worden (vgl. RBOG 1997 Nr. 47), weshalb das Schadenersatzbegehren in diesem Punkt abzuweisen ist.
c) Was die einverlangten Reisespesen bzw. die geltend gemachten Fahrkilometer anbelangen, so stehen diese im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Januar 1997 sowie der Verhandlung vor Obergericht vom 23. März 1999. Entsprechend liegt nicht eine Schadenspositionen vor, die ausserhalb der üblichen Parteiauslagen im Zusammenhang mit dem durchgeführtem Strafverfahren angefallen ist, sondern es handelt sich im Gegenteil um (Fahr-)Spesen, welche im direkten Konnex mit den seinerzeitigen Teilnahmen an den Gerichtsverhandlungen stehen, womit diese Auslagen - wenn überhaupt - im Rahmen des seinerzeitigen Kostenspruchs zu entschädigen bzw. zu beurteilen gewesen wären. Auf das Begehren um Schadenersatz für Reisespesen zu den Gerichtsverhandlungen ist deshalb nicht einzutreten.
d) Bezüglich der eingeforderten Genugtuung ist festzuhalten, dass nicht allein schon deswegen, weil gegen ein zu Unrecht Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet und er in Untersuchungshaft versetzt wurde, ein Anspruch auf Genugtuung entsteht. Ein Genugtuungsanspruch besteht nur dann, wenn die persönlichen Verhältnisse des Verhafteten in besonderer Weise beeinträchtigt wurden. Dies ist zum Beispiel bei einer länger andauernden, ungesetzlichen oder unverschuldeten Verhaftung der Fall und dort, wo die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte über die eigentliche Haftdauer hinaus weiter besteht. Generell gilt, dass für die Festlegung der Genugtuung in erster Linie die Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend sind. Im weitern ist auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzustellen und es sind die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten zu beachten, wobei insbesondere eine allfällige Publizität der Verhaftung zu berücksichtigen ist (Oberholzer, a.a.O., S. 593). Nach der Praxis der Anklagekammer begründet eine Untersuchungshaft, welche länger als drei Tage dauert, grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung.
Im vorliegend Fall erfolgte die Verhaftung des Gesuchstellers wie bereits dargelegt unverschuldet. Ferner liegt eine Haftdauer von insgesamt acht Tagen vor, was geeignet ist, eine besondere Beeinträchtigung des Verhafteten hervorzurufen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller mit dem äusserst gravierenden Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit seinem eigenen Kind bezichtigt wurde und dieses angebliche Delikt in den Medien eine relativ breite Berichterstattung fand. Ohne weiteres ist dem Gesuchsteller im übrigen zu glauben, dass seine achttägige Abwesenheit vom Arbeitsplatz in seinem Bekanntenkreis zu wilden Gerüchten führte, wie es auch keiner weiteren Erörterungen darüber bedarf, dass die auf die Untersuchungshaft folgende ausserordentlich lange gerichtliche Verfahrensdauer von rund sieben Jahren den Gesuchsteller in seiner persönlichen Situation schwerwiegend belastet haben musste. Insgesamt sind damit die ernstlichen Nachteile gemäss § 65 Abs. 2 StPO ausgewiesen.
Was die Höhe der Genugtuungssumme anbelangt, so erachtete das Bundesgericht bei einer Haftdauer von 11 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 als angemessen (BGE 112 Ib 459). In einem weiteren Fall wurde für eine Untersuchungshaft von 74 Tagen eine Genugtuungssumme von Fr. 9'000.00 zugesprochen, wobei aber die Verhaftung im persönlichen Umfeld des Betroffenen wenig zur Kenntnis genommen worden war und dem Inhaftierten während der Haft sogar die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Examen abzulegen (BGE 112 Ib 460). In Anbetracht dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits und der Tendenz der letzten Jahre zu höheren Genugtuungsleistungen andererseits sowie in besonderer Berücksichtigung der Publizität des Falles und der langdauernden psychischen Belastung zufolge der mehr als siebenjährigen gerichtlichen Verfahrensdauer ist dem Gesuchsteller nach billigem Ermessen eine Genugtuungssumme von Fr. 7'000.00 auszurichten.
(AK 01/§ 5)