Wer im Wissen um die eigene Unschuld jegliche Aussagen verweigert und hernach in Untersuchungshaft versetzt wird, kann nach Dahinfallen des Tatverdachtes nicht in vollem Umfang Schadenersatz und Genugtuung beanspruchen, da er durch sein eigenes Verhalten - wenn auch rechtlich zulässig - Anlass zur schädigenden Massnahme gegeben hat (§ 65 Abs. 2 StPO).  

Bei den Anwaltskosten, welche im Untersuchungsverfahren angefallen sind, handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen, welche im Entschädigungsverfahren vor Anklagekammer geltend gemacht werden können (§ 57 Abs. 2 StPO iVm § 65 Abs. 1 StPO).

Das Vorgehen der Strafuntersuchungsbehörden hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Unter mehreren Zwangsmitteln ist deshalb das Schonendste auszuwählen (§ 116 StPO).

Aufsichtsrechtliche Beanstandung des Anklagekammer, weil die vom Bezirksamt gewählte Vorgehensweise die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgebotes verhinderte und unnötigerweise eine Verhaftnahme notwendig machte (§ 116 StPO iVm § 5 Abs. 1 StPO).

Am 24. Juli 2000 teilte das Gerichtspräsidium Bischofszell dem Bezirksamt Bischofszell mit, aufgrund zweier durchgeführter Zeugenbefragungen ergäben sich an der Richtigkeit der Zeugenaussage von D. K. Zweifel und es stelle sich die Frage, ob eine Verletzung von Art. 307 StGB vorliege. Dem Bezirksamt Bischofszell wurden Kopien der unterzeichneten Einvernahme­protokolle sowohl von D. K. als auch der weiteren Zeugenbefragungen zu­gestellt. Gleichzeitig wurde um Amtshandlung ersucht.

Im Rahmen der durchgeführten Strafuntersuchung befand sich D. K.  in der Zeit vom 9. August 2000, 15.10 Uhr, bis 10. August 2000, 16.15 Uhr, in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Das Strafverfahren gegen D. K. wurde mit Verfügung des Bezirksamts Bischofszell vom 14. August 2000 eingestellt.

Per 16. Februar 2001 liess D. K. Klage gemäss § 65 f. StPO erheben mit dem Antrag, der Staat Thurgau sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'036.90 zu bezahlen. Der Staat sei sodann zu verpflichten, die zu Lasten der Gesuchstellerin künftig anfallenden Selbsthalte für die laufende Therapie zu übernehmen. Schliesslich sei der Staat zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Die Anklagekammer weist die Begehren mehrheitlich ab.

Aus den Erwägungen:

8 a)  Als Schaden gilt im Verfahren gemäss § 65 f. StPO - analog dem haft­pflichtrechtlichen Begriff - jede Vermögensverminderung, die adäquat kausal auf die Strafuntersuchung zurückzuführen ist. Schadenersatz wird nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR festgesetzt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so ist Schadenersatz ge­schuldet (AK 98/§ 18, E. 7 m.H.). Gemäss § 65 Abs. 2 StPO entfällt die Er­satzpflicht des Staates, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten begründeten Anlass zum Strafverfahren oder zu den schädigenden Massnahmen gegeben hat.

b) Die Strafuntersuchung wurde ausgelöst durch die Anzeige des Gerichts­präsidiums Bischofszell, in welcher die Frage aufgeworfen wurde, ob sich die Gesuchstellerin gegebenenfalls gemäss Art. 307 StGB strafbar gemacht haben könnte. Anlass für diese Anzeige bildete der Umstand, dass die An­geschuldigte im Rahmen einer Zeugenbefragung in einem Drittparteien betreffenden Ehescheidungsverfahren in Abrede gestellt hatte, mit der einen Partei eine nähere Beziehung gepflegt zu haben. Allein diese Aussage im Rahmen einer Zeugeneinvernahme gemacht zu haben, stellt angesichts des Umstandes, dass sich der Verdacht eines entsprechenden Verhaltens der Gesuchstellerin im Strafverfahren nicht erhärtete, zweifellos kein Verhalten dar, welches im Sinne von § 65 Abs. 2 StPO als "begründeter Anlass" zum Strafverfahren qualifiziert werden könnte. Eine andere Frage stellt indessen jene danach dar, ob die Angeschuldigte durch entsprechendes Verhalten Anlass zur Verlängerung des Verfahrens oder der schädigenden Massnah­men gegeben habe. Diese Frage ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen:

Wer im Rahmen einer gegen die eigene Person erhobenen Strafuntersu­chung verhaftet und untersuchungsrichterlich befragt wird, hat grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich zu verhalten. Er kann entweder in offener und sachlicher Weise die an ihn gerichteten Fragen beantworten, was selbstverständlich nicht bedeutet, ein ihm vorgehaltenes Verhalten einfach zu "gestehen". Er kann andererseits zwar Aussagen machen, dabei aber bewusst unvollständige, falsche oder die Strafverfolgungsbehörden irrefüh­rende Angaben machen. Schliesslich kann er auch zulässigerweise jegliche Aussagen verweigern. Er muss sich bei der Wahl einer dieser Verhaltens­weisen darüber im Klaren sein, dass dasselbe auf die Dauer des Verfahrens und namentlich allenfalls schädigende Massnahmen, insbesondere Untersu­chungshaft, in unterschiedlicher Weise Einfluss haben kann. Wer mithin im Wissen um die eigene Unschuld generell jegliche Aussagen verweigert und in der Folge, nachdem sich aufgrund der weiteren Untersuchungshandlun­gen der Strafverfolgungsbehörden erwiesen hat, dass sich der Tatverdacht gegen den Betreffenden nicht erhärtet, wieder auf freien Fuss gesetzt wird, kann nicht in vollem Umfang Schadenersatz (und Genugtuung) beanspru­chen, da er durch sein eigenes Verhalten - wenn auch rechtlich zulässig - Anlass zur Verlängerung der schädigenden Massnahme gegeben hat. Gleich verhält es sich, wenn der Angeschuldigte bewusst lückenhafte, falsche oder irreführende Angaben macht, welche die bereits bestehenden Verdachtsmo­mente gar noch erhöhen und sohin zu einer Verlängerung des Verfahrens, namentlich der Untersuchungshaft führen.

c) Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, sie sei durch die Verhaftnahme und den Umstand, dass sie zu einer unter­suchungsrichterlichen Einvernahme nach Bischofszell transportiert worden sei, bereits derart schwer getroffen worden, dass das von ihr in der Folge an den Tag gelegte Verhalten nicht nur verständlich gewesen sei, sondern sich geradezu aufgedrängt habe.

Hiebei übersieht die Gesuchstellerin, dass es den staatlichen Strafverfol­gungsbehörden obliegt, bei Vorliegen von Verdachtsgründen, worauf noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein wird, entsprechend den ge­setzlichen, namentlich strafprozessualen Vorgaben die erforderlichen Unter­suchungshandlungen einzuleiten und durchzuführen. Dass diese sich im einzelnen auch einmal gegen eine unschuldige Person richten können, liegt insofern in der Natur der Sache, als niemand davor gefeit ist, aus irgend­welchen konkret gegebenen Gründen in den Verdacht zu geraten, sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten zu haben. Wer sich in einer sol­chen Situation bereits aus grundsätzlichen Überlegungen, namentlich weil er davon überzeugt ist, nichts Unrechtes getan zu haben, gegenüber den An­ordnungen von Polizei bzw. Untersuchungsrichter sträubt und wer, wie sich aus dem Erlebnisbericht der Gesuchstellerin (Gesuchsbeilage 1) in offen­kundiger Weise ergibt, jegliches Verhalten von Polizei und Untersuchungs­behörden von vorneherein als aggressives, impertinentes Verhalten beur­teilt, welches vermeintlich explizit darauf angelegt ist, die eigene Person zu kränken bzw. zu kompromittieren, verkennt, dass die fraglichen Mandatsträ­ger aus den ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten heraus handeln. Zwar ist einzuräumen, dass die Vorgehensweise in Zusammenhang mit der Ver­haftnahme der Gesuchstellerin nicht dem entspricht, was sich die Anklage­kammer unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit vorstellt - darauf wird zurückzukommen sein -, und mag den bei der Gesuchstellerin aufgekomme­nen Unwillen bis zu einem gewissen Grad zu erklären; indessen rechtfertigt dies nicht, dass die Gesuchstellerin sich anlässlich der ersten Einvernahme in der konkret an den Tag gelegten Art verhalten hat. Aufgrund des Einver­nahmeprotokolls vom 10. August 2000, S. 7 (act. 33) ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin gemäss ausdrücklicher Zugabe anlässlich der am Vortag erfolgten Einvernahme offenbar ausserordentlich "arrogant und bockig" benommen hatte, wofür sie sich aus freien Stücken entschuldigte. Die nachträgliche Behauptung der Gesuchstellerin, diese Ausführungen seien ihr praktisch in den Mund gelegt bzw. vom Untersuchungsrichter vorformuliert worden, worauf sie dies unterzeichnet habe, um möglichst rasch entlassen zu werden, wirkt nicht glaubhaft. Aus dem Erlebnisbericht (Gesuchsbeilage 1) geht deutlich hervor, dass die Gesuchstellerin sich offenkundig sehr wohl zu wehren weiss und daher das fragliche Protokoll, wohl ebenso wie die ihr am Vortag zur Unterzeichnung vorgelegte Haftverfügung (act. 19) nicht un­terzeichnet hätte, wenn sie mit dieser Unterschrift etwas hätte bestätigen müssen, das nicht den Tatsachen entspricht. Dieses Verhalten hat denn auch letztlich Anlass dafür gegeben, dass, wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 9. August 2000 ergibt, der Untersuchungsrichter mehrfach zum Ausdruck brachte, der Angeschuldigten nicht zu glauben. Die Überzeu­gung des Untersuchungsrichters führte in der Folge zum Entscheid, eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Da diese zufolge der damals bereits fort­geschrittenen Tageszeit nicht mehr gleichentags umgesetzt werden konnte und die Gesuchstellerin sich durch ihr aggressives Verhalten und mehrheitli­ches Stillschweigen zu konkreten Fragen verdächtig gemacht hatte, wurde sie vom Untersuchungsrichter über Nacht in Untersuchungshaft versetzt. Insofern hat es die Gesuchstellerin dem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass sie nicht bereits im Anschluss an die Einvernahme, an welcher sie die tatsächlichen Verhältnisse hätte klarstellen können, wieder entlassen wer­den konnte, wie dies dann ja auch am Nachfolgetag der Fall war, als sie of­fenbar zur Besinnung gekommen war und die ihr gestellten Fragen in sachli­cher Weise beantwortete.

Vor diesem Hintergrund fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gel­tendmachung von irgendwelchen weitergehenden Ansprüchen, die auf die­ses Verhalten zurückzuführen sind, ohne weiteres dahin.

d) Hätte die Gesuchstellerin noch am 9. August 2000 im Anschluss an eine ordnungsgemäss durchzuführende Einvernahme wieder auf freien Fuss ge­setzt werden können, so wäre ihr ein Arbeitsausfall von lediglich ein paar wenigen Stunden entstanden. Damit kann es mit dem Ersatz einer halben Tagesentschädigung sein Bewenden haben. Nachdem eine Abtretungserklä­rung der Arbeitgeberin vorliegt, kann der Ersatzanspruch direkt von der An­geschuldigten geltend gemacht werden (AK 99/§ 43). Da die Arbeitgeberin unter diesem Titel für zwei Tage Fr. 378.00 geltend macht, beläuft sich ein halber Tagessatz auf Fr. 94.50.

e) Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, die gesamten Ereignisse hät­ten es erforderlich gemacht, dass sie sich im Anschluss daran in psychiatri­sche Behandlung habe begeben müssen, was mit entsprechenden, von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten, verbunden sei. An sich wären ent­sprechende Kosten ersatzpflichtig, soweit das Vorhandensein eines adä­quaten Kausalzusammenhangs im Sinne einer allgemeinen haftpflichtrechtli­chen Voraussetzung zu bejahen wäre. Dies ist allerdings vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass gegen jemanden eine Strafuntersuchung eröff­net wird, die fragliche Person verhaftet und einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme zugeführt wird, wobei eine eintägige Untersuchungshaft resul­tierte, vermag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eine posttraumatische Belastungsstörung nach sich zu ziehen. Dies ergibt sich bereits bei Lektüre des als Beilage zur Gesuchs­beilage 2 vorgelegten Auszugs aus der "Internationalen Klassifikation psy­chischer Störungen" zum Begriff der "posttraumatischen Belastungsstörung". Für die Annahme einer solchen Störung bedarf es einer deutlich weiterge­henden Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse als im vorliegenden Fall. Das diesbezügliche Ersatzbegehren ist aus diesem Grund abzuweisen.

f) Schliesslich wird ein Betrag von Fr. 500.00 für Anwaltskosten geltend ge­macht, welche in dem mit Einstellungsverfügung vom 14./22. August 2000 abgeschlossenen Strafverfahren nicht mehr hätten geltend gemacht werden können, weil die Strafakten zusammen mit der Einstellungsverfügung zuge­stellt worden seien. Die Gesuchstellerin macht somit ausdrücklich geltend, bei den geltend gemachten Anwaltskosten handle es sich um jene, welche im Untersuchungsverfahren angefallen seien, zumal sie für das Entschädi­gungsverfahren eine separate Kostennote einreichen liess.

Bei den Anwaltskosten, welche im Untersuchungsverfahren angefallen sind, handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen im Sinne von § 65 StPO, welche im Entschädigungsverfahren gemäss § 65 ff. StPO geltend gemacht werden können (vgl. RBOG 1989 Nr. 41). Die Anwaltskosten gehö­ren zu den Kosten gemäss § 56 StPO. Die Gesuchstellerin hätte diese Kos­ten somit im Strafverfahren selbst geltend machen müssen. Wenn ihr dies vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr möglich gewesen ist, hätte sie die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten und die Anwalts­kosten im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen.

Dies hätte sie aber innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist tun müssen, was indessen unterblieben ist. Deshalb ist die geltend gemachte Position von Fr. 500.00 für Anwaltskosten abzuweisen.

g) Damit ist der Gesuchstellerin als Schadenersatz ein Betrag von Fr. 94.50 auszurichten. Dabei handelt es sich, da der Betrag an sich von der Arbeit­geberin der Gesuchstellerin geltend gemacht und dieser lediglich qua Abtretung im vorliegenden Verfahren angemeldet wird, um denjenigen Betrag, welcher effektiv bei der Arbeitgeberin angefallen ist. Dieser entspricht nicht etwa dem Lohnanspruch der Gesuchstellerin selbst, sondern den bei der Ar­beitgeberin entstandenen Brutto-Lohnkosten. Somit hat die Gesuchstellerin den hiermit zugesprochenen Betrag im internen Verhältnis der Arbeitgeberin zurück zu vergüten.

9 a)  Die Gesuchstellerin macht ausserdem eine Genugtuung geltend. Sie bringt diesbezüglich vor, es liege von vorneherein eine ungesetzliche Ver­haftnahme vor, weshalb auch für eine kürzere Verhaftdauer eine Genug­tuung ausgerichtet werden könne. Sie beruft sich dabei namentlich auf ein Präjudiz der Anklagekammer (AK 98/§ 34). In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, ob an der Praxis der Anklagekammer festzuhalten sei, wonach grundsätzlich erst ab dreitägiger Verhaftdauer Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung bestehe.

Vorab ist zu prüfen, ob von einer gesetzlichen Verhaftung auszugehen ist.

b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Bezirksamt Bischofszell eine Straf­untersuchung eröffnet und die Vorführung der Gesuchstellerin zu einer un­tersuchungsrichterlichen Einvernahme angeordnet hat.

Wenn die Anklagekammer in dem von der Gesuchstellerin angesprochenen Präjudiz des weiteren von "dringendem Tatverdacht" als Haftvoraussetzung gesprochen hat, so ist hieraus nicht etwa zu schliessen, dass ein qualifiziert erhöhter Tatverdacht verlangt sein müsste. Vielmehr muss eine hinreichend konkrete Verdachtslage zu Lasten des vermeintlichen Täters vorliegen. Die thurgauische Strafprozessordnung verwendet den Begriff des "dringenden" Tatverdachts zwar nicht. Ein solcher ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Verhaftung. Denn nach dem Wortlaut von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK braucht es für eine Verhaftung einen hinreichenden Tatverdacht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein dringender Tatverdacht vor, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verhaftete eine Straftat begangen hat (BGE 116 Ia 143). Vorliegend lag die Anzeige des Präsidenten eines Bezirksgerichts vor. Das Bezirksamt Bischofszell als Empfänger dieser Anzeige durfte davon ausgehen, dass die Anzeige nicht aus nichtigen oder zweifelhaften Gründen erfolgte. Zudem belasteten die vorgelegten Zeugenaussagen die Gesuchstellerin. Hinzu kam das vorer­wähnte eigenartige Aussageverhalten der Gesuchstellerin, womit für den Untersuchungsrichter insgesamt eine hinreichend konkrete Verdachtslage bestand.

Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte gemäss Haftverfügung (act. 19) erst im Anschluss an die Einvernahme der Gesuchstellerin. Es bestand somit nicht von Anbeginn an die Absicht des Bezirksamtes Bischofszell, die Gesuchstellerin in Untersuchungshaft zu versetzen. Vielmehr erachtete es diesen Schritt erst als erforderlich, nachdem sich die Gesuchstellerin in der vorerwähnten ausweichenden, von ihr selber als "arrogant und bockig" be­zeichneten Art und Weise verhielt, was den Argwohn des Untersuchungs­richters geschürt haben dürfte. Er musste damit rechnen, dass die Gesuch­stellerin im Falle einer sofortigen Entlassung mit Zeugen oder Auskunftsper­sonen sich ins Vernehmen setzen könnte, um sie bezüglich ihrer Aussagen zu beeinflussen. Sodann hat die Gesuchstellerin in der Zeugenbefragung beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell vom 19. Mai 2000 selbst ausgesagt, dass sie nach Erhalt der Vorladung selbstverständlich bei Herrn K. nachgefragt habe. Dieses Verhalten weist auf eine entsprechende Kollu­sionsbereitschaft hin. Insofern hat das Bezirksamt Bischofszell das Vorlie­gen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Dagegen spricht nicht, dass, wie die Gesuchstellerin anführt, seit der vermeintlichen Falschaussage bereits einige Zeit verstrichen war, welche sie längst für irgendwelche Kollusions­behandlungen hätte nutzen können. In vielen Fällen gibt erst die Vorladung zu einer polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Einvernahme oder eine Verhaftung den Anlass, Kollusionsbehandlungen zu setzen.

Insgesamt ist damit die Versetzung der Gesuchstellerin in Untersuchungs­haft unter Anrufung des Haftungsgrundes der Kollusionsgefahr nicht zu be­anstanden, wobei aber, wie nachfolgend aufgezeigt wird, bei zeitlich ge­schickterer Vorgehensweise die Untersuchungshaft hätte vermieden werden können.

c) Jedes staatliche Tätigwerden - mithin auch das Vorgehen der Strafunter­suchungsbehörden - hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach­ten. Staatliche Eingriffe haben nur dann und insoweit zu erfolgen, als nicht geringere bzw. weniger weitgehende Massnahmen ebenso zum Ziele führen. Im Bereiche der Zwangsmassnahmen gilt Folgendes:

- Unter mehreren Zwangsmitteln, die zur Verfügung stehen, ist das scho­nendste auszuwählen. So soll z.B. an Stelle der Untersuchungshaft eine weniger weitgehende Ersatzmassnahme ergriffen werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck ebenfalls erreicht werden kann (vgl. § 116 Abs. 1 StPO).

- Der schwere Zwangseingriff darf nur angeordnet werden, wenn die Erfor­schung des Sachverhaltes auf andere Weise ausgeschlossen ist oder we­sentlich erschwert wäre.

- Eine Freiheitsbeschränkung muss in einer angemessenen Relation zur Schwere der abzuklärenden Straftat, zur erwarteten Strafe sowie zur Stärke des Tatverdachtes stehen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess­recht, 4.A., Basel 1999, S. 279).

Zwar erfolgte die Verhaftung der Gesuchstellerin zu Recht. Indessen ist die Anklagekammer der Auffassung, dass die Verhaftnahme als schwerer Zwangseingriff bei geschickterer Organisation des Verfahrensablaufes durch das Bezirksamt hätte vermieden werden können. Bei optimaler Terminierung hätte der abzuklärende Sachverhalt ohne Untersuchungshaft erforscht wer­den können. Die Anklagekammer verkennt die Erfordernisse und Rahmenbe­dingungen polizeilicher bzw. untersuchungsrichterlicher Frontarbeit zwar durchaus nicht. Eine geordnete und effiziente Tätigkeit dieser Stellen wäre nicht möglich, wenn sämtliche Anordnungen hernach im Detail daran gemes­sen würden, ob sie mit dem theoretisch höchstmöglichen Mass an Zurück­haltung und Durchdachtheit erfolgten. Indessen ist immer zu beachten, um welches Delikt es geht und welche Massnahmen in Betracht gezogen wer­den. Ohne den hier zur Diskussion stehende Tatbestand der falschen Zeu­genaussage zu bagatellisieren, erfordert die Aufklärung eines solchen De­liktes zweifellos nicht die gleiche Vorgehensweise wie bei einem schweren Verbrechen. Hinzu kommt, dass das angeblich inkriminierende Verhalten bereits mehr als zwei Monate zurücklag, weshalb keine zeitliche Dringlich­keit bestand und die notwendigen Untersuchungsmassnahmen hätten ge­plant werden können. Unter diesen Umständen hätte die Einvernahme und eine allfällig erforderliche - wie im übrigen absehbare - Hausdurchsuchung auf den gleichen Tag terminiert werden müssen, was auch problemlos hätte umgesetzt werden können, wenn die untersuchungsrichterliche Einvernahme auf den Vormittag verlegt worden wäre, um dann im Verlaufe des Nachmit­tags eine sich gegebenenfalls als notwendig erweisende Hausdurchsuchung durchzuführen.

Im Rahmen des der Anklagekammer zufallenden Aufsichtsrechtes ist mithin zu rügen, dass die vom Bezirksamt gewählte Organisationsform die Einhal­tung des Gebotes der Verhältnismässigkeit aus zeitlichen Gründen schliess­lich verhinderte bzw. der gewählte ungenügende Verfahrensablauf letztlich eine Verhaftnahme notwendig machte. Dieser aufsichtsrechtlich zu bean­standende Untersuchungsablauf bewirkt indessen noch keine ungesetzliche Haft, da für die Beurteilung der Voraussetzungen, welche für die Anordnung einer Untersuchungshaft vorliegen müssen, die Gegebenheiten zur Zeit der Anordnung der Zwangsmassnahme massgebend sind, welche - wie vorer­wähnt - am fraglichen Abend der Verhaftnahme erfüllt waren.

d) Da letztlich nicht von einer ungesetzlichen Haft gesprochen werden kann, besteht entgegen dem Begehren der Gesuchstellerin kein Anlass, das Vor­liegen eines besonderen Falles zu bejahen, welcher es rechtfertigen würde, bereits für eine kürzere Haftdauer als drei Tage Genugtuung auszurichten.

Für eine Änderung der Praxis der Anklagekammer, wie von der Gesuchstel­lerin geltend gemacht, besteht ebenfalls keine Veranlassung. In dem von der Gesuchstellerin zitierten Entscheid (AK 98/§ 34) hat die Anklagekammer im Sinne einer punktuellen Abweichung von der generellen Praxis bereits für eine kürzere Verhaftdauer von zwei Tagen angesichts der besonderen Ve­rumständungen des Falles einen Genugtuungsanspruch bejaht, weil sie ernsthaft in Zweifel zog, ob überhaupt von einem gesetzlichen Haftgrund auszugehen gewesen sei. In jenem Fall wurde ein vermeintlich Verdächtigter in Untersuchungshaft versetzt, obwohl der Verhaftete in keiner Weise mit dem Signalement des gesuchten Täters übereinstimmte. Ausserdem war - da es sich offensichtlich um die Tat eines Einzeltäters gehandelt hätte - nicht einsehbar, inwiefern damals ohne nähere Begründung Kollusionsgefahr als Haftgrund hätte vorliegen können.

Aus dem zitierten Fall darf nicht geschlossen werden, dass mangels ausrei­chender Begründung eines geltend gemachten Haftgrundes in der Haftver­fügung dieselbe generell als ungesetzlich zu qualifizieren wäre. So genügt es in der Regel ohne weiteres, wenn in der Haftverfügung ohne nähere Be­gründung ein gesetzlicher Haftgrund angegeben wird. Vom Untersuchungs­richter darf nicht verlangt werden, den angeführten Haftgrund in jedem ein­zelnen Falle des Langen und Breiten begründen zu müssen. Dies ist grund­sätzlich erst in einem allfälligen Haftüberprüfungsverfahren vorzunehmen.

Insgesamt ist daher der Genugtuungsanspruch abzuweisen.

(AK 01/§ 11)

 

Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde wird vom Obergericht wegen rechtswidriger  Untersuchungshaft und unverhältnismässiger Hausdurchsuchung teilweise wie fogt gutgeheissen:

Erwägungen:

1. - 2. a) (....)

b) aa) Eine Verdunkelungsgefahr bzw. - so die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 14) - eine Kollusionsbereitschaft bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft nicht: Von der Zeugenbefragung bis zur Verhaftung vergingen knapp drei Monate. Die Behauptung, es habe damit gerechnet werden müssen, die Beschwerdeführerin könnte "im Fall einer sofortigen Entlassung mit Zeugen oder Auskunftspersonen sich ins Vernehmen setzen", um sie bezüglich ihrer Aussagen zu beeinflussen (angefochtener Entscheid, S. 14), wurde weder von der Vorinstanz noch von der Staatsanwaltschaft genügend begründet. (....)

Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern die Vorinstanz auf eine "Kollusionsbereitschaft" schliesst, weil die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Zeu­genbefragung gegenüber dem Gerichtspräsidium zugegeben habe, sie habe nach Erhalt der Vorladung selbstverständlich bei A.K. nachgefragt; sie hätten das besprochen, was gewesen sei, nicht mehr (act. 4). Die Be­schwerdeführerin bestätigte lediglich ehrlich, was mit erheblicher Wahrscheinlichkeit viele Zeugen machen, wenn sie eine Vorladung erhalten. Offenbar konnte die Beschwerdeführerin der Vorladung auch entnehmen, dass sie im Scheidungsverfahren K. einvernommen werde; andernfalls hätte sie kaum bei A.K. nachgefragt.

Richtig ist, dass die Anordnung der Untersuchungshaft erst im Anschluss an die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte (act. 19), weil diese angeblich "arrogant und bockig" gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies zwar, allerdings erst, nachdem sie praktisch einen Tag lang in der Untersuchungshaft "weichgekocht" worden war. Richtig ist zwar, dass eine Protesthaltung der Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vom 9. August 2000 nicht in Abrede gestellt werden kann. Diese Reaktion ist allerdings angesichts der Unverhältnismässigkeit der Verhaftung am Arbeitsplatz, für welche ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung fehlt, verständlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführerin - wie in der Einstellungsverfügung zu Recht bemerkt wird - sogar ein Recht zur Aussageverweigerung zugestanden hätte. Allerdings verweigerte die Beschwerdeführerin die Aussage nicht generell, sondern sagte einfach nicht so aus, wie dies der Untersuchungsrichter erwartete.

bb) Auch der Haftbefehl selbst ist nicht nachvollziehbar. Der Bezirksstatthalter hielt in seiner Haftverfügung vom 3. August 2000 fest, zur Verhinderung der Absprachemöglichkeit müsse "der erste Anlauf der Verhaftung" gelingen (act. 12). Auf Wunsch des Statthalters sollte die Festnahme nach Möglichkeit auf den Mittwoch, 9. August 2000, vormittags, angesetzt werden (act. 13). Weil die Beschwerdeführerin normalerweise bis 14.00 Uhr nachmittags arbeite, habe die Polizeibeamtin C.A. um 14.30 Uhr den Wohnort der Beschwerdeführerin in Weinfelden kontrolliert. Sie habe sie nicht antreffen können, worauf mit dem Polizeiposten Frauenfeld Rücksprache genommen worden sei (act. 14). Um 15.10 Uhr wurde die Beschwerdeführerin schliesslich an ihrem Arbeitsplatz festgenommen, nach Bonau transportiert und dort von C.A. zum Weitertransport nach Bischofszell übernommen (act. 15). Für eine Festnahme am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bestand indessen überhaupt kein Grund, nachdem bereits am 9. August 2000 fast drei Monate seit der in Frage stehenden Zeugenaussage verstrichen waren, und nachdem sich der Statthalter nach Eingang der Anzeige des Gerichtspräsidiums Bischofszell noch eine Woche Zeit liess, den Haftbefehl zu erlassen (act. 2 und 11 f.). Schliesslich terminierte der Statthalter selbst am 3. August 2000 die Zuführung der Beschwerdeführerin auf den 9. August 2000 (act. 13). Es hätte daher ohne weiteres zugewartet werden können, bis die Beschwerdefüh­rerin - mehr oder weniger diskret - an ihrem Wohnort zur Einvernahme hätte abgeholt werden können. Aufgrund des geschilderten Zeitablaufs jedenfalls konnte auch das Bezirksamt ernsthaft nicht mehr von einer Kollusionsgefahr ausgehen, ansonsten nach Eingang der Anzeige vom 24. Juli 2000 konsequenterweise sofort hätte reagiert werden müssen.

cc) Ebenfalls unverhältnismässig war schliesslich die am 10. August 2000 angeordnete Hausdurchsuchung mit dem Ziel, Schriftsachen, Photos und andere Beweismittel zu finden, mit welchen das angeblich bestehende intime Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.K. hätte bewiesen werden können. Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, auf diese Idee seien die Untersuchungsbehörden erst gekommen, nachdem die Befragung der Beschwerdeführerin nicht das erhoffte Resultat gebracht habe. In jedem Fall wäre aber eine allfällige Hausdurchsuchung ohne weiteres im Anschluss an die erste Befragung, welche am 9. August 2000 um 16.20 Uhr beendet war (act. 18), durchzuführen gewesen.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verhaftung am Arbeitsplatz, die angeordnete Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr und die am folgenden Tag durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig waren. Zu Recht wies denn auch die Vorinstanz darauf hin, die Verhaftung hätte bei geschickter Organisation des Verfahrensablaufs durch das Bezirksamt vermieden werden können. Bei optimaler Terminierung hätte der abzuklärende Sachverhalt ohne Untersuchungshaft erforscht werden können (angefochtener Entscheid, S. 16). In dieser Hinsicht ist denn auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht verständlich, es sei der Argumentation der Vorinstanz "entschieden zu widersprechen" (Beschwerdeantwort vom 14. September 2001, S. 4). (....) Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, Ansprüche gemäss § 65 StPO geltend zu machen.

3. a) Grundsätzlich ausgewiesen ist die Bruttolohnforderung der Beschwerdeführerin. Sie machte Fr. 378.-- für zwei Arbeitstage geltend. Sie wurde aber erst am Nachmittag des 9. April 2000 verhaftet und am folgenden Nachmittag wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie hat daher lediglich Anspruch auf 1 1/2 Tage Lohn, was einem Betrag von Fr. 283.50 entspricht (Fr. 378.-- - Fr. 94.50). Die von der Arbeitgeberin zusätzlich geforderte Schadenspositionen (Aufwand wegen des plötzlichen Ausfalls der Beschwerdeführerin als Filialleiterin sowie organisatorische Massnahmen) sind indessen nicht rechtsgenüglich substantiiert.

Da eine Abtretungserklärung der Arbeitgeberin im Recht liegt, kann der Ersatzanspruch direkt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (angefochtener Entscheid, S. 11).

b) Im Zusammenhang mit den Kosten der psychiatrischen Behandlung machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien bisher Fr. 158.90 an Selbstbehalten angefallen (10% von Fr. 1'589.20; act. 4 ff. der Beschwerdeführerin). Zudem habe der Staat auch die inskünftig anfallenden Selbstbehalte der Therapiekosten zu übernehmen.

In diesem Zusammenhang ist aber der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 11 f.) zuzustimmen, dass die von Dr. med. F. gestellte Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) fraglich erscheint und zumindest zu relativieren ist. In der von ihm selbst eingereichten internationalen Klassifikation psychischer Störungen wird ausgeführt, eine posttraumatische Belastungsstörung sollte nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten "nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere" aufgetreten sei (act. 2 der Beschwerdeführerin, Anhang S. 170). Im Bericht von Dr. med. F. wurde hingegen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung sehr angespannt und stresshaft auf geputscht gewirkt und sei in ihren Schilderungen reichlich konfus gewesen. In ihrer Gefühlswelt sei sie weitgehend blockiert. Sie sei äusserst schreckhaft geworden, befiirchte weitere katastrophale Ereignisse und halte das Alleinsein in ihrer Wohnung kaum mehr aus. "Flashhaft dränge sich die Szene, wie ihre persönlichen Dinge wie Leibwäsche etc. durchgewühlt wurden, immer wieder in ihrer Erinnerung auf" (act. 2 der Beschwerdeführerin). Der Umstand, dass eine Person verhaftet und 24 Stunden in Untersuchungshaft versetzt wird, stellt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kein traumatisierendes Ereignis von "aussergewöhnlicher" Schwere dar. Es fehlt daher jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem behaupteten Schaden. Der Staat hat daher weder für die bisher angefallenen noch für die künftigen Selbstbehalte aufzukommen.

Mit Bezug auf die möglicherweise noch anfallenden Selbstbehalte besteht zudem ohnehin kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch den Staat: Das Entschädigungsbegehren wurde am 16. Februar 2001 angehoben. Bereits in jener Eingabe wurden die Kosten der Selbstbehalte von Fr. 158.90 geltend gemacht. In der Beschwerdeeingabe vom 7. September 2001 machte die Beschwerdeführerin ebenfalls keine zusätzlichen Kosten geltend. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behandlung abgeschlossen ist. Im Übrigen müsste ohnehin die Kausalität in Frage gestellt werden, wenn die Beschwerdeführerin nach so langer Zeit erneut psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen bzw. benötigten würde.

c) Auf der Zusprache der vor Vorinstanz noch geltend gemachten Anwaltskosten beharrt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12).

d) Nachdem die vom Bezirksamt angeordneten Massnahmen unverhältnismässig bzw. -rechtswidrig waren, sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Genugtuung ohne weiteres erfüllt. Mit Bezug auf die Höhe der Genugtuung sind von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsort während ihrer Tätigkeit als Filialleiterin verhaftet wurde. Anschliessend musste sie im Bezirksgefängnis übernachten und entsprechende Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen. Am folgenden Tag fand eine Hausdurchsuchung in Anwesenheit von vier Polizeibeamten statt. Das musste bei der Beschwerdeführerin ein Geruhl der Ohnmacht und Hilflosigkeit entstehen lassen. Allerdings dürfte die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei heute "geknickt und verängstigt", erheblich zu relativieren sein. Sie war immerhin in der Lage, die Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung detailliert aufzuschreiben (act. 1 der Beschwerdeführerin). Aus diesem Bericht geht nicht hervor, inwieweit der "Eigenstolz der Persönlichkeit" der Beschwerdeführerin in ihrem Kernbereich geschädigt sei. Dies gilt umso mehr, als die Therapiebehandlung offensichtlich als abgeschlossen gelten kann.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die von der Beschwerdeführerin verlangte Genugtuung von Fr. 5'000.-- insbesondere auch im Vergleich mit Genugtuungsansprüchen in anderen Fällen als zu hoch. Angemessen erscheint vielmehr eine Genugtuung von Fr. 2'500.--.

4. -5. (....)

(Entscheid vom 8. Oktober 2001)