Genugtuungserhöhende Sachverhaltselemente sind genau zu bezeichnen und die notwendigen Beweismittel zu benennen, ansonsten sie mangels Substantiierung bei der Beurteilung ausser Ansatz fallen (§ 66 StPO).

Das Anwalthonorar im Entschädigungsverfahren wird grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Anwaltstarif bestimmt (Streitwerthonorar). Bei Genugtuungsleistungen kann zufolge des erheblichen Ermessens der entscheidenden Instanz bei der Festlegung der Genugtuungshöhe alternativ die Anwaltsentschädigung aufgrund von § 11 Anwaltstarif (Honorar nach Aufwand) bemessen werden (§ 57 StPO).

Am 1. Oktober 1995 wurde das führerlos treibende Motorschiff Chris Craft vor Friedrichshafen von der deutschen Polizei abgeschleppt. Eine Untersu­chung des Schiffes ergab, dass die Öffnung des Aussenborddurchlasses mit einem Spülschwamm verstopft, die Schiffschale von innen her beschädigt und sämtliche Auftriebshilfen aufgeschnitten worden waren mit dem offen­kundigen Zweck, das Schiff sinken zu lassen. Als Verfügungsberechtigter konnte H. M. ausfindig gemacht werden. Im Verlaufe der hierauf eröffneten Strafuntersuchung befand sich H. M. vom 6. bis 11. Juli 1996 in Untersu­chungshaft. Mit Anklageschrift vom 18. Mai 1999 wurde H. M. wegen Be­trugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege und versuchter Gewässerver­schmutzung angeklagt. Mit Urteil vom 6. September 1999 sprach die Be­zirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen H. M. schuldig, wogegen H. M. Be­rufung erhob. Am 15. August 2000 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau H. M. frei.

Mit rechtzeitigem Begehren vom 22. Mai 2001 beantragt H. M., der Staat Thurgau sei zu verpflichten, ihm Fr. 4'032.00 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. Die Anklagekammer schützt die Klage teilweise.

Aus den Erwägungen:

8. Der Gesuchsteller verlangt des weiteren Fr. 15'000.00 Genugtuung für die insgesamt sechstägige Untersuchungshaft. Auf eine Genugtuung hat ein In­haftierter dann Anspruch, wenn er durch den Freiheitsentzug ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlit­ten hat. Entsprechend müssen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, Rz. 1224a). Hiebei begründet der Freiheitsentzug als solcher für sich allein noch keinen Genugtuungsanspruch, sondern nur dann, wenn zufolge der Untersuchungshaft der Angeschuldigte in seinen persönlichen Verhältnissen in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wurde. Dies ist bei einer länger andauernden Verhaftung der Fall und dort, wo besondere Publizität des Falles gegeben ist bzw. eine Beeinträchtigung der Persönlich­keit des Angeschul­digten über die eigentliche Haftdauer hinaus resultiert.

Der Gesuchsteller weist zu Recht darauf hin, dass er mit dem schweren Ver­dacht des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflegung im Zusammen­hang mit der versuchten Versenkung des Motorschiffes Chris Craft konfron­tiert war. Demgegenüber lässt sich aber die weitere Darlegung des Ge­suchstellers, dass dessen vergleichsweise kurze Inhaftierung zur Distanzie­rung vieler Kunden in persönlicher und geschäftlicher Hinsicht geführt hätte, aus den Akten nicht verifizieren. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, dies­bezügliche Bestätigungen seiner Kunden beizubringen oder aber zumindest die fraglichen Kunden in Nachachtung des Substantiierungsgebotes zu be­nennen. Entsprechend ist von einer unbelegten Behauptung auszugehen. Was hingegen die sechstägige Dauer der Inhaftierung anbelangt, so ist diese gemäss konstanter Praxis der Anklagekammer als ernstlicher Nachteil einzustufen.

Die Anklagekammer hat kürzlich einem während insgesamt 26 Tagen inhaf­tierten Gesuchsteller eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen, wäh­rend das Bundesgericht bei einer Haftdauer von 11 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 als angemessen erachtete (BGE 112 Ib 459) und in einem weiteren Entscheid für eine nicht publik gewordene Untersuchungshaft von 74 Tagen eine Genugtuungssumme von Fr. 9'000.00 zusprach (BGE 112 Ib 460). Insgesamt rechtfertigt sich in diesem Fall eine Genugtuung von Fr. 2'500.00, die ab 6. Juli 1996 mit 5% zu verzinsen ist.

9. Bezüglich der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung ist auf § 2 Abs. 1 Anwaltstarif zu verweisen, wonach bei einem Streitwert zwischen Fr. 15'000.00 bis Fr. 25'000.00 sich die Grundgebühr auf Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 beläuft. In Anbetracht der vorliegendenfalls lediglich teilweise ge­schützten Schadenersatzforderung und Genugtuung ergäbe sich ein Obsie­gensanteil von rund 25 %, was einem reduzierten Anwaltshonorar von rund Fr. 850.00 entspricht. In weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Festlegung einer Genugtuungssumme immer einen erheblichen Ermessens­spielraum der entscheidenden Instanz beinhaltet, wird zugunsten des Ge­suchstellers nicht ein eigentliches "Streitwert-Honorar" zugesprochen, son­dern das Anwaltshonorar nach § 11 der Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen bestimmt, wonach mangels zu­verlässig ermittelbarem Streitwert bei der Festlegung der Gebühr vom Auf­wand und den üblichen Ansätzen auszugehen ist. Für die Instruktion des Rechtsvertreters sowie dessen siebenseitige Eingabe vom 22. Mai 2001 sind fünf Stunden à Fr. 220.00 einzusetzen, was ein Honorar von Fr. 1'100.00 nebst Barauslagen von Fr. 32.00 und 7,6 % Mehrwertsteuer ergibt.

(AK 01/§14)