Genugtuungserhöhende Sachverhaltselemente sind genau zu bezeichnen und die notwendigen Beweismittel zu benennen, ansonsten sie mangels Substantiierung bei der Beurteilung ausser Ansatz fallen (§ 66 StPO).
Das Anwalthonorar im Entschädigungsverfahren wird grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Anwaltstarif bestimmt (Streitwerthonorar). Bei Genugtuungsleistungen kann zufolge des erheblichen Ermessens der entscheidenden Instanz bei der Festlegung der Genugtuungshöhe alternativ die Anwaltsentschädigung aufgrund von § 11 Anwaltstarif (Honorar nach Aufwand) bemessen werden (§ 57 StPO).
Am 1. Oktober 1995 wurde das führerlos treibende Motorschiff Chris Craft vor Friedrichshafen von der deutschen Polizei abgeschleppt. Eine Untersuchung des Schiffes ergab, dass die Öffnung des Aussenborddurchlasses mit einem Spülschwamm verstopft, die Schiffschale von innen her beschädigt und sämtliche Auftriebshilfen aufgeschnitten worden waren mit dem offenkundigen Zweck, das Schiff sinken zu lassen. Als Verfügungsberechtigter konnte H. M. ausfindig gemacht werden. Im Verlaufe der hierauf eröffneten Strafuntersuchung befand sich H. M. vom 6. bis 11. Juli 1996 in Untersuchungshaft. Mit Anklageschrift vom 18. Mai 1999 wurde H. M. wegen Betrugsversuchs, Irreführung der Rechtspflege und versuchter Gewässerverschmutzung angeklagt. Mit Urteil vom 6. September 1999 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen H. M. schuldig, wogegen H. M. Berufung erhob. Am 15. August 2000 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau H. M. frei.
Mit rechtzeitigem Begehren vom 22. Mai 2001 beantragt H. M., der Staat Thurgau sei zu verpflichten, ihm Fr. 4'032.00 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. Die Anklagekammer schützt die Klage teilweise.
Aus den Erwägungen:
8. Der Gesuchsteller verlangt des weiteren Fr. 15'000.00 Genugtuung für die insgesamt sechstägige Untersuchungshaft. Auf eine Genugtuung hat ein Inhaftierter dann Anspruch, wenn er durch den Freiheitsentzug ernstliche Nachteile bzw. eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten hat. Entsprechend müssen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, Rz. 1224a). Hiebei begründet der Freiheitsentzug als solcher für sich allein noch keinen Genugtuungsanspruch, sondern nur dann, wenn zufolge der Untersuchungshaft der Angeschuldigte in seinen persönlichen Verhältnissen in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wurde. Dies ist bei einer länger andauernden Verhaftung der Fall und dort, wo besondere Publizität des Falles gegeben ist bzw. eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeschuldigten über die eigentliche Haftdauer hinaus resultiert.
Der Gesuchsteller weist zu Recht darauf hin, dass er mit dem schweren Verdacht des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflegung im Zusammenhang mit der versuchten Versenkung des Motorschiffes Chris Craft konfrontiert war. Demgegenüber lässt sich aber die weitere Darlegung des Gesuchstellers, dass dessen vergleichsweise kurze Inhaftierung zur Distanzierung vieler Kunden in persönlicher und geschäftlicher Hinsicht geführt hätte, aus den Akten nicht verifizieren. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, diesbezügliche Bestätigungen seiner Kunden beizubringen oder aber zumindest die fraglichen Kunden in Nachachtung des Substantiierungsgebotes zu benennen. Entsprechend ist von einer unbelegten Behauptung auszugehen. Was hingegen die sechstägige Dauer der Inhaftierung anbelangt, so ist diese gemäss konstanter Praxis der Anklagekammer als ernstlicher Nachteil einzustufen.
Die Anklagekammer hat kürzlich einem während insgesamt 26 Tagen inhaftierten Gesuchsteller eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen, während das Bundesgericht bei einer Haftdauer von 11 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 als angemessen erachtete (BGE 112 Ib 459) und in einem weiteren Entscheid für eine nicht publik gewordene Untersuchungshaft von 74 Tagen eine Genugtuungssumme von Fr. 9'000.00 zusprach (BGE 112 Ib 460). Insgesamt rechtfertigt sich in diesem Fall eine Genugtuung von Fr. 2'500.00, die ab 6. Juli 1996 mit 5% zu verzinsen ist.
9. Bezüglich der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung ist auf § 2 Abs. 1 Anwaltstarif zu verweisen, wonach bei einem Streitwert zwischen Fr. 15'000.00 bis Fr. 25'000.00 sich die Grundgebühr auf Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 beläuft. In Anbetracht der vorliegendenfalls lediglich teilweise geschützten Schadenersatzforderung und Genugtuung ergäbe sich ein Obsiegensanteil von rund 25 %, was einem reduzierten Anwaltshonorar von rund Fr. 850.00 entspricht. In weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Festlegung einer Genugtuungssumme immer einen erheblichen Ermessensspielraum der entscheidenden Instanz beinhaltet, wird zugunsten des Gesuchstellers nicht ein eigentliches "Streitwert-Honorar" zugesprochen, sondern das Anwaltshonorar nach § 11 der Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen bestimmt, wonach mangels zuverlässig ermittelbarem Streitwert bei der Festlegung der Gebühr vom Aufwand und den üblichen Ansätzen auszugehen ist. Für die Instruktion des Rechtsvertreters sowie dessen siebenseitige Eingabe vom 22. Mai 2001 sind fünf Stunden à Fr. 220.00 einzusetzen, was ein Honorar von Fr. 1'100.00 nebst Barauslagen von Fr. 32.00 und 7,6 % Mehrwertsteuer ergibt.
(AK 01/§14)