Bei der Leichenuntersuchung durch Sachverständige (Legalinspektion) handelt es sich um ein vom Untersuchungsrichter gestützt auf die Strafprozessordnung durchzuführendes Verfahren sui generis des Gesundheitspolizeiwesens. Weil dieses Verfahren kein Strafverfahren ist und keine Parteien kennt, können die Kosten nicht nach den Grundsätzen der §§ 56 und 58 StPO verlegt werden, sondern sind grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 104 StPO).
Am 15. August 2001, nachmittags, informierte Dr. T. S. die Kantonspolizei Thurgau, dass am Morgen sein Patient P. nach der Einnahme einer Tablette an Herzversagen verstorben sei, wobei die Angehörigen eine Legalinspektion durch den Bezirksarzt wünschten. Auf Grund der Schilderung der Ehefrau des Verstorbenen resultierte schliesslich der Verdacht eines "aussergewöhnlichen Todesfalls", weshalb das Bezirksamt Arbon eine Überführung des Leichnams ans Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen zur Vornahme einer erweiterten Leichenöffnung anordnete. Gleichzeitig wurde wegen der nicht sofortigen Todesmeldung des Dr. T. S. an den Amtsarzt eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vermutet und deshalb die Krankengeschichte des Verstorbenen bei Dr. T. S. sichergestellt. Die erweiterte Leichenschau bei P. ergab in der Folge, dass dieser durch akutes Herzversagen auf Grund eines subakuten Herzinfarktes und eines alkoholischen Herzmuskelschadens verstorben war.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das Bezirksamt Arbon die gegen T. S. eröffnete Strafuntersuchung ein, wobei ihm die Kosten von Fr. 1'728.25 (Fr. 1'325.25 Kosten u.a der Legalinspektion und Verfahrensgebühr von Fr. 403.00) auferlegt wurden. Mit Eingabe vom 15. November 2001 erhob T. S. Beschwerde gegen die Kostenauflage. Die Anklagekammer heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss § 58 Abs. 1 StPO hat der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Missachtung gesetzlicher Pflichten beruht hierbei immer auf einem leichtfertigen oder verwerflichen Handeln. Entsprechend darf bei Freispruch bzw. dann, wenn eine angehobene Strafuntersuchung eingestellt wurde, wegen der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) der Betreffende nur zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn er durch ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursachte. Bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte und auch Überlegungen nach Recht und Billigkeit genügen nicht (BGE 116 Ia 162 ff.). Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne der Praxis zu § 58 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist.
5. (....)
6. Gemäss § 19 Abs. 1 Gesundheitsgesetz vom 5. Juni 1985 (RB 810.1) ist derjenige, der einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen, den Strafverfolgungsbehörden zu melden. (....)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften des Gesundheitsgesetzes oder gegen dessen Vollzugsbestimmungen verstösst, wird gemäss dessen § 42 mit Haft oder Busse bestraft.
Der Verweis in § 19 Abs. 3 Gesundheitsgesetz auf die Strafprozessordnung bezieht sich auf § 104 StPO, in welcher Bestimmung festgehalten ist, wie vorzugehen ist, wenn bei Todesfällen oder Leichenfunden Anzeichen für strafbare Handlungen vorliegen oder wenn die Todesursache oder die Identität der Leiche unabgeklärt ist. Gemäss § 104 Abs. 2 StPO haben Leichenschauer, Ärzte und Beamte Wahrnehmungen, welche auf die Möglichkeit einer Straftat hindeuten, sofort dem Bezirksamt zu melden. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es somit denkbar, dass ein Arzt wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesundheitsgesetz bestraft werden könnte, wenn er im Zusammenhang mit einem Todesfall den Bestimmungen von § 104 StPO zuwiderhandelt.
7. Bei ausserordentlichen Todesfällen müssen die Untersuchungsbehörden prüfen, ob der Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sein könnte. Soweit es zur Abklärung der Todesursache erforderlich ist, wird in Verbindung mit dem Bezirksarzt die Sektion der Leiche durch ärztliche Fachleute angeordnet. Bei dieser "Prüfungspflicht" handelt sich weder um ein Strafverfahren noch um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Sinn der Strafprozessordnung.
Ein Strafverfahren liegt deshalb nicht vor, weil ein solches gemäss § 73 StPO förmlich zu eröffnen wäre. Ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ist deshalb nicht gegeben, weil im Legalinspektionsverfahren Gutachten eingeholt werden, wofür die gerichtliche Polizei nicht zuständig ist. Beim Legalinspektionsverfahren handelt es sich um ein vom Untersuchungsrichter gestützt auf Bestimmungen der Strafprozessordnung durchzuführendes Verfahren sui generis des Gesundheitspolizeiwesens. Die meisten Kantone regeln diese Fragen denn auch im Gesundheitsgesetz. Ergeben weder Legalinspektionen noch polizeiliche Ermittlungen Hinweise auf eine strafbare Handlung, so schliesst das Bezirksamt das Verfahren mit der Feststellung ab, dass keine Anzeichen bestehen, der Tod sei auf ein strafbares Verhalten zurückzuführen. Die Kosten der Legalinspektion werden praxisgemäss auf die Staatskasse genommen und nicht dem Nachlass überbunden.
8. Das Bezirksamt hätte somit im vorliegenden Falle zwei Verfahren zu führen gehabt.
Ein erstes Verfahren betraf die Legalinspektion, bei welcher überprüft wurde, ob der Tod von P. mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang steht. Diesem Verfahren waren die Kosten der Leichenschau und des Institutes für Rechtsmedizin zu belasten. Weil dieses Verfahren kein Strafverfahren ist und keine Parteien kennt, können die Kosten auch nicht gemäss §§ 56 bis 58 StPO verlegt werden.
Das zweite Verfahren betraf den Beschwerdeführer, dem das Bezirksamt vorwarf, er habe im Zusammenhang mit dem Tode von P. Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz begangen, indem er den Verpflichtungen, welche ihm das Gesundheitsgesetz bzw. § 104 StPO auferlegte, nicht nachgekommen sei, weil er den Tod von P. nicht sofort den Behörden gemeldet habe.
(....)
9. Das Bezirksamt Arbon hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesundheitsgesetz eingestellt, weil es zum Schluss gekommen ist, dass ihm kein Verstoss gegen § 19 Abs. 1 Gesundheitsgesetz oder § 104 StPO vorgeworfen werden kann. Die Auferlegung der Untersuchungskosten auf den Angeschuldigten setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer gegen eine Norm ausserhalb des Strafrechts verstossen hat und dass deswegen ein Strafverfahren eröffnet werden musste. Die Normen, welche im vorliegenden Falle verletzt wären und welche Grundlage für eine Kostenüberbindung bieten würden, wären § 19 Abs. 1 Gesundheitsgesetz und § 104 StPO. Das Bezirksamt hat aber selber schon zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Normen nicht verletzt hat, weshalb es nicht angeht, ihm entsprechende Verfahrenskosten, die im Strafverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.
(AK 02/§ 4)