Einer Privatperson, die gewaltsam einen mutmasslichen Straftäter nach dem Versuch oder der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bis zum Eintreffen der Polizei festhält, dürfen solange keine Untersuchungskosten überbunden werden, als die privative Festnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt (§ 58 Abs. 1 StPO i.V.m. § 111 Abs. 1 StPO).

Am 9. Februar 2001 teilte die Wirtin E.J. der Einsatzzentrale des Polizeikommandos Frauenfeld telefonisch mit, soeben sei ihr Ehemann T.J. mit den Restaurantseinnahmen in der Höhe von ca. Fr. 2'300.00 und ihrem Motorfahrzeug "verschwunden". Ebenso informierte E.J. ihren Sohn M.E. und wies diesen an nachzuschauen, ob T.J. sich eventuell noch in ihre Wohnung begeben werde. In der Folge traf M.E. den T.J. in der zur Wohnung seiner Mutter gehörenden Garage und hinderte ihn bis zum Eintreffen der Polizei mit einer mitgebrachten Pistole, welche mit Luftgewehrmunition geladen war, an der Wegfahrt mit dem Auto. T.J. erstattete später gegen M.E. Strafanzeige wegen Drohung, welchen Strafantrag er am 16. Januar 2003 aber wieder zurückzog.

Mit Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2003 stellte das Bezirksamt Münchwilen die Strafuntersuchung gegen E.M. ein und auferlegte diesem die Untersuchungskosten von Fr. 300.00. Mit Eingabe vom 6. Februar 2003 erhob E.M. gegen die Kostenauflage Beschwerde bei der Anklagekammer, welche diese gutheisst.

Aus den Erwägungen:

5. Gemäss § 58 Abs. 1 StPO hat der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Missachtung gesetzlicher Pflichten beruht hierbei immer auf einem leichtfertigen oder verwerflichen Handeln. Entsprechend darf bei Freispruch bzw. dann, wenn eine angehobene Strafuntersuchung eingestellt wurde, wegen der Unschuldsvermutung bzw. in dem daraus abgeleiteten Verbot der Vorverurteilung (Art. 6 Ziffer 2 EMRK) der Betreffende nur zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn er durch ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren verursachte. Bloss ethische oder moralische Gesichtspunkte und auch Überlegungen nach Recht und Billigkeit genügen nicht (BGE 116 Ia 162 ff.). Vorliegend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung solcher gesetzlichen Pflichten zu qualifizieren ist.

6. Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel T.J. in seiner Persönlichkeit verletzt, indem er diesem vorübergehend die persönliche Handlungsfreiheit raubte. Die Voraussetzungen für die Überbindung der Untersuchungskosten wären somit grundsätzlich gegeben. Es ist jedoch zu prüfen, ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 32 StGB gegeben ist, denn eine Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, stellt kein Verbrechen oder Vergehen dar. Gemäss § 111 Abs. 1 StPO ist jedermann berechtigt, den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn er bei Ausführung oder Versuch eines Verbrechens oder Vergehens oder unmittelbar nachher betroffen wird oder eine öffentliche Aufforderung zu seiner Festnahme ergangen ist. Mit dieser Vorschrift der Strafprozessordnung wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch der Private berechtigt wird, unter gewissen Voraussetzungen eine Person festzuhalten, obwohl es sich dabei eigentlich um eine polizeiliche Aufgabe handelt. Dabei ist ein allfällig straftatbestandsmässiges Verhalten, welches sich der Angeschuldigte dabei zu Schulden kommen lässt, gestützt auf Art. 32 StGB gerechtfertigt, sofern es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Recht zur Ergreifung durch Private wird durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit relativiert und ist nur bei Verbrechen und Vergehen zulässig. Der von Privaten Festgehaltene ist mithin unverzüglich der Polizei zu übergeben. Die vorläufige Festnahme durch Private ist nach § 111 Abs. 1 StPO explizit auch dann gerechtfertigt, wenn der Täter unmittelbar nach der Tat betroffen bzw. auf der Flucht überrascht wird (sog. Quasi-Flagranz).

7. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass E.J. sofort die Polizei benachrichtigte, als sie festgestellt hatte, dass ihr Ehemann mit einer ansehnlichen Summe Geld das Lokal verlassen und ihren Personenwagen behändigt hatte und weggefahren war. Gleichzeitig orientierte sie auch ihren Sohn und schilderte ihm den Sachverhalt, worauf sich dieser an den Wohnort seiner Mutter begab, wo er denn auch T.J. angetroffen hatte. Auf Grund der Schilderung des Sachverhaltes, den E.J. dem Beschwerdeführer übermittelte, durfte dieser davon ausgehen, dass tatsächlich eine Straftat vorlag. Daraufhin hat der Beschwerdeführer T.J. zurückbehalten, bis die Polizei eintraf. Bei dieser Sachlage ist es nicht als unverhältnismässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer T.J. mit der mitgeführten Luftpistole bedrohte. Die Waffe diente offensichtlich dem Beschwerdeführer nur zur Unterstreichung seines Willens, T.J. solange festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers liegt durchaus noch im tolerierbaren Rahmen von § 111 StPO, zumal von der Luftpistole keine ernsthafte Gefahr ausgehen konnte. Gerade im Hinblick auf eine effiziente Verbrechensbekämpfung darf § 111 StPO nicht zu eng ausgelegt werden, zumal dies zwangsläufig dazu führen würde, dass Privatpersonen sich bei der Festnahme in flagranti ertappter Verbrecher überhaupt nicht mehr beteiligen würden, wenn sie bei der vorläufigen Festnahme mit einem Strafverfahren bzw. mit einer Kostenauflage zu rechnen hätten. Dies kommt im Übrigen auch in § 111 Abs. 3 StPO klar zum Ausdruck, welche Vorschrift für allfällige Schäden eine besondere Staatshaftung vorsieht.

8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nicht durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für ein Strafverfahren gegeben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Kosten der Strafuntersuchung sind auf die Staatskasse zu nehmen. Als Folge des Beschwerdeschutzes ist ferner die beschlagnahmte Luftpistole freizugeben.

(AK 2003/§ 11)