Beschwerdelegitimation einer Wohnsitzgemeinde als Gläubigerin bezüglich einer rechtshilfeweise verfügten Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte eines Schuldners an einen ausländischen Staat (§ 195 StPO).

Wann dürfen beschlagnahmte Vermögensgegenstände an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde herausgegeben werden und welche Rechte Dritter können einer Herausgabe entgegengehalten werden? (§ 30 StPO i.V.m. § 117 StPO)

Das Verhörrichteramt eröffnete gegen den deutschen Staatsangehörigen H. eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betruges und Urkundenfälschung. Nachdem die Staatsanwaltschaft C. (Deutschland) mitgeteilt hatte, dass sie gegen H. ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges durchführe, verfügte das Verhörrichteramt, dass das Strafverfahren gegen H. gestützt auf Art. 88 IRSG an die Staatsanwaltschaft C. abgetreten werde. Sämtliche Ermittlungs- und Untersuchungsakten sowie die beim Angeschuldigten H. beschlagnahmten Unterlagen wurden an die Staatsanwaltschaft C. übermittelt. Ferner ordnete das Verhörrichteramt unter Ziffer 3 der Verfügung an, dass die beim Angeschuldigten H. beschlagnahmten Gelder von insgesamt Fr. 240'000.00 vorläufig beim Verhörrichteramt deponiert und dass diese Beträge anschliessend nach Abzug der in der Schweiz entstandenen Untersuchungskosten gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft C. bzw. des erkennenden Gerichtes zur Verfügung stehen würden. Gleichzeitig ersuchte das Verhörrichteramt um Zustellung einer Kopie des dannzumal gefällten Urteils. Zur gleichen Zeit wurde bekannt, dass H. sich ins Ausland abgesetzt hatte.

Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 240'000.00 setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen: (1.) Das Verhörrichteramt hatte H. gegen Leistung einer Kaution von Fr. 10'000.00 in die Freiheit entlassen, wobei festgehalten wurde, dass die Sicherheit verfalle, wenn sich der Angeschuldigte auf gehörige Vorladung nicht stelle. Der Betrag war von der Ehefrau des H. einbezahlt worden. (2.) Im Rahmen der Strafuntersuchung waren bei H. vier Schuldbriefe im Gesamtbetrag von DM 830'000.00 beschlagnahmt worden, welche auf einer Liegenschaft in Deutschland lasteten. Als H. die Rückgabe der beschlagnahmten Schuldbriefe verlangte, verfügte das Verhörrichteramt deren Herausgabe gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.00. (3.) Sodann verfügte das Verhörrichteramt die Beschlagnahme von Fr. 200'000.00, entsprechend dem Erlös oder eines Teiles davon aus dem Verkauf des Einfamilienhauses von H.

H. liess bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen Ziffer 3 der Abtretungsverfügung des Verhörrichteramtes führen. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Beschwerde zur Hauptsache ab und wies das Verhörrichteramt an, einen von den beschlagnahmten Fr. 240'000.00 nach Abzug aller dem Kanton Thurgau erwachsenen Kosten noch verbleibenden Restgeldbetrag an H. herauszugeben, sofern die deutschen Justizbehörden nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheides ein Rechtshilfeersuchen auf Herausgabe des Geldes stellen sollten. Diesen Entscheid focht H. nicht mehr an.

In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft C. um Herausgabe des vom Verhörrichteramt beschlagnahmten Betrages von Fr. 240'000.00. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gab dem Rechtshilfeersuchen statt und wies das Verhörrichteramt des Kantons Thurgau an, den von den beschlagnahmten Fr. 240'000.00 nach Abzug aller dem Kanton Thurgau erwachsenen Kosten noch verbleibenden Restgeldbetrag der Staatsanwaltschaft C. herauszugeben.

Gegen diese Verfügung erhob die frühere Thurgauer Wohnsitzgemeinde des H. Beschwerde bei der Anklagekammer mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft C. sei abzuweisen. Eventuell sei das Verhörrichteramt anzuweisen, den von den beschlagnahmten Fr. 240'000.00 nach Abzug aller dem Kanton Thurgau erwachsenen Kosten noch verbleibenden Restgeldbetrag dem Betreibungsamt Frauenfeld für den Arrestvollzug zur Verfügung zu halten. Zur Begründung wurde angeführt, H. schulde an öffentlichen Steuern, Gebühren und Beiträgen einen Gesamtbetrag von Fr. 171'304.60. Alle Verfügungen seien rechtskräftig geworden. Deshalb habe das Bezirksgerichtspräsidium einen Arrestbefehl auf den Rest der beschlagnahmten Summe des Verhörrichteramtes erlassen.

Die Anklagekammer weist die Beschwerde mehrheitlich ab.

Aus den Erwägungen:

7. Gemäss § 195 StPO stehen die Rechtsmittel den Prozessparteien sowie weiteren durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar Betroffenen zu. Damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen. Auf die Bestimmung von § 195 StPO kann sich demnach nicht berufen, wer durch die angefochtene Verfügung nicht mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Der Beschwerdeführer muss durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar berührt sein. Erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass mit der Bewilligung der Rechtshilfe, mit welcher beschlagnahmtes Vermögen von H. an die deutschen Strafverfolgungsbehörden überwiesen werden soll, u.a. Art. 44 SchKG verletzt werde, der eine Vorzugsbehandlung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden nur in Bezug auf die Prozesskosten unter Einzug von Deliktsgut vorsehe, nicht aber die generelle Vermögensbeschlagnahme erlaube. Weil der beschlagnahmte Betrag die Prozesskosten übersteige und aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgehe, dass allfällige Gelder, welche für die Deckung der Prozesskosten nicht benötigt würden, den Geschädigten zurückgegeben werden solle, werde Art. 44 SchKG verletzt. Mit dieser Verfügung werde direkt in die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin eingegriffen.

In der Tat wird die Beschwerdeführerin, welche rechtskräftige Vollstreckungstitel vorweisen kann, durch die angefochtene Verfügung in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

8. Bei der Beantwortung der Frage, wann zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechtshilfe zu gewähren ist, ist auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie auf den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61), welcher seit dem 1. Januar 1977 in Kraft ist, abzustellen. Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vom 20. März 1981 (SR 351.1) regelt, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere auch bezüglich der Rechtshilfe. Art. 5 des Europäischen Rechtshilfeabkommens hält fest, dass jede Vertragspartei sich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Recht vorbehalten könne, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter anderem von der Bedingung abhängig machen zu können, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Staat des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein müsse und dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staate auslieferungsfähig sein müsse. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat zu Art. 5 eine Vorbehaltserklärung in dem Sinne abgegeben, als sie die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgend einer Zwangsmassnahme erfordere, der in Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterworfen wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat andererseits zu Art. 5 die Vorbehaltserklärung abgegeben, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c des Rechtshilfeabkommens vorliegen. Der letztgenannte Buchstabe lässt eine Erledigung des Rechtshilfeersuchens nur dann zu, wenn es mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

Gemäss Art. 1 des Europäischen Rechtshilfeabkommens ist gemäss den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkte, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchten Staates zuständig sind, Rechtshilfe zu leisten. Im Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 wird in Artikel I festgehalten, dass Rechtshilfe selbst in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht des einen oder beider Staaten nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu leisten ist.

In dem bei der Staatsanwaltschaft C. gegen H. anhängigen Strafverfahren wird dieser verdächtigt, mehrfachen Betrug und Urkundenfälschung begangen zu haben. Diese Vorwürfe werden H. auch im Strafverfahren gemacht, welches anfänglich in der Schweiz geführt und nachträglich den deutschen Strafverfolgungsbehörden abgetreten wurde. Betrug und Urkundenfälschung im Sinne von Artikel 148 und 251 StGB wird sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz mit Gefängnis bzw. mit Zuchthaus bestraft. Die Rechtshilfe ist demzufolge zu bewilligen.

9. Bei der von der Staatsanwaltschaft C. verlangten Rechtshilfe handelt es sich um eine Sachauslieferung, welche in Art. 74 IRSG geregelt ist. Es handelt sich jedoch nicht um die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken, sondern um Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen bzw. Vermögenswerten. Es ist deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 IRSG zu prüfen, wann beschlagnahmte Vermögensgegenstände an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde herausgegeben werden können. Gemäss BGE 115 Ib 534 ff. müssen für die Herausgabe von Deliktsgut Beziehungen zwischen den verlangten Objekten und der im Ausland verfolgten Straftat gegeben sein, was auch das innerdeutsche Recht in § 66 IRG voraussetzt. Auch in einem solchen Falle steht der Entscheid über das Bestehen eines solchen Zusammenhanges dem ausländischen Sachrichter zu. Die Herausgabe von Deliktsgut hat indessen in der Regel viel einschneidendere Auswirkungen als die Übergabe von Beweisstücken, da diese üblicherweise nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet werden, während die Beute dem ersuchenden Staat zur Beschlagnahme oder zur Sicherung der Vollstreckung des späteren Sachurteils übergeben wird. Die Herausgabe von Deliktsgut rechtfertigt, wie das Bundesgericht bereits in BGE 112 Ib 627 ff. festgestellt hat, von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen und zu verlangen, es müsse in ausreichender Weise dargetan sein, dass die herausverlangten Gegenstände direkt oder indirekt durch die verfolgte strafbare Handlung erlangt worden sind oder eine solche Herkunft höchst wahrscheinlich sei. Dass unterschiedliche Anforderungen gelten sollen, ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 und 2 IRSG, wonach die Beweismittel herauszugeben sind, sofern sie für das Verfahren im Ausland "erforderlich erscheinen" oder für den Entscheid "von Bedeutung sein können", das Deliktsgut dagegen nur, wenn es "aus einer strafbaren Handlung herrührt".

Die Beschlagnahme irgend welcher Vermögenswerte des Beschuldigten in der Schweiz zur Schadensdeckung stünde denn auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 44 SchKG ist wiederholt festgehalten worden, dass sowohl die Sicherungsbeschlagnahme wie auch die nachfolgende Einziehung von Vermögenswerten nach kantonalem Recht mit dieser bundesrechtlichen Bestimmung nur vereinbar seien, wenn sie der Sicherstellung der sich aus dem Straf- oder Fiskalverfahren ergebenden öffentlich rechtlichen Ersatzansprüche dienten, nicht dagegen, soweit sie Gegenstände betreffen würden, die mit der Straftat in keinem Zusammenhang stünden und zur Deckung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche der durch die Strafhandlung Geschädigten bestimmt seien. Die internationale Rechtshilfe könne aber in der Regel nicht über das hinausgehen, was sich die Kantone gegenseitig an Beistand schulden.

10. Art. 74 Abs. 3 IRSG verweist für die Rechte von Behörden und Dritten auf die Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG. Im vorliegenden Falle geht jedoch der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens für die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 den entsprechenden Bestimmungen des IRSG vor. In Artikel II Absatz 2 ist festgehalten, dass Rechte dritter Personen und des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszugebenden Gegenstände oder Schriftstücke unberührt bleiben. In Absatz 3 des genannten Artikels II ist ausserdem festgehalten, dass ausser den in Artikel 3 des Rechtshilfeabkommens erwähnten Beweisstücken auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben werden, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, dass eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.

Zur Auslegung dieser staatsvertraglichen Bestimmungen, wann und unter welchen Voraussetzungen Dritte Rechte an beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens geltend machen und deren Übergabe an die Bundesrepublik Deutschland verhindern können, kann ebenfalls grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art. 63 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 3 IRSG, insbesondere auf BGE 115 Ib 517 ff., abgestellt werden.

Wenn Art. 74 Abs. 3 IRSG für die Rechte von Behörden und Dritten auf die entsprechenden Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes über die Auslieferung verweist, so ist dies ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Herausgabe von Gegenständen unabhängig davon, ob das Gesuch im Auslieferungs- oder in andern Rechtshilfeverfahren gestellt werden, nach den nämlichen Grundsätzen richten soll.

Zu den Rechten von Behörden und Dritten ist folgendes zu vermerken: Wenn das Deliktsgut sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch des ersuchten Staates der Einziehung unterliegt, so gebührt grundsätzlich dem ersuchten Staat Vorrang. Finden daher die Bestimmungen von Art. 58 ff. StGB Anwendung, so werden die fraglichen Gegenstände in der Schweiz eingezogen und nicht herausgegeben. Dass in diesem Fall nach dem Territorialitätsprinzip vorgegangen wird, rechtfertigt sich ohne weiteres, weil der Hauptzweck der Einziehung, nämlich der Einzug unrechtmässig erworbener Vermögenswerte, damit erfüllt wird und die internationale Verbrechensbekämpfung an Wirksamkeit nichts einbüsst. Anders liegen die Dinge, wenn unsicher ist, ob in der Schweiz eine Einziehung erfolgt, dagegen eine solche im ausländischen Staat als wahrscheinlich angenommen werden kann. In diesem Fall sollten wohl ungeachtet des Territorialitätsprinzipes die Gegenstände im Interesse einer wirksamen Verbrechensbekämpfung herausgegeben werden.

Diese Herausgabe sollte nicht nur dann erfolgen, wenn unklar ist, ob die schweizerische Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben ist, sondern auch dann, wenn es zur leichteren Abklärung des Sachverhalts als angezeigt erscheint, das Strafverfahren vor den ausländischen Gerichten durchzuführen. Im übrigen geht die Herausgabe von Gegenständen den Rechten Dritter vor, wenn es sich um Beweismittel handelt, die für die Tatbestandsfeststellung und die Durchführung des Strafverfahrens benötigt werden. Wenn es hingegen um Objekte geht, welche Deliktsgut oder Beweismittel bilden und im ersuchenden Staat zur Einziehung oder zum Verfall bestimmt sind oder zur Rückgabe an den Geschädigten bzw. zur Schadensdeckung verwendet werden sollen, so gehen die Rechte Dritter der Herausgabe vor. In diesem Falle wäre ja eine mit der Verpflichtung zur Rückerstattung verbundene Herausgabe für den ersuchenden Staat sinnlos. Die Herausgabe kann daher verweigert oder aufgeschoben werden.

Die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 IRSG, in welcher von Freigabe gesprochen wird, ist im Lichte dieser Grundsätze auszulegen. Sie bedeutet, dass Gegenstände, an denen Rechte Dritter oder von Behörden geltend gemacht werden, welche, etwa weil sie auch Beweismittel sind, dennoch herausgegeben werden müssen, nur mit der Auflage der Rückerstattung übergeben werden dürfen, so lange kein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid über diese Rechte ergangen ist. Erst wenn der Richter die Ansprüche der Dritten zurückgewiesen hat oder die Verzichtserklärung der zuständigen Behörde vorliegt, kann die Bedingung der Rückgabe gegenüber dem ersuchenden Staat fallengelassen werden.

Es stellt sich nun die Frage, welche Rechte Dritte einer Herausgabe entgegenhalten können. Lionel Frei (ZStrR 105 [1988] S. 333) ist der Auffassung, dass die vorbehaltenen Drittrechte dinglicher Natur sein müssen, mithin auf sachenrechtliche Vorschriften begründet sein müssen. Bloss obligationenrechtliche Forderungen gegenüber dem Täter können von Dritten im Rechtshilfeverfahren nicht vorgebracht werden, weil sonst der Geschädigte im Ausland zu Unrecht benachteiligt würde.

Dieser Auffassung kann in Bezug auf das Verhältnis Bundesrepublik Deutschland Schweizerische Eidgenossenschaft nicht gefolgt werden, weil Artikel II Absatz 2 des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen ergänzenden Vertrages von den Rechten Dritter und des ersuchten Staates schlechthin spricht, welche unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass sich die Rechte Dritter oder des ersuchten Staates nicht auf dingliche Ansprüche reduzieren, sondern dass darunter auch obligatorische Ansprüche zu verstehen sind.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin klar dargelegt, dass sie gegen H. über einen Rechtstitel obligatorischen Anspruchs verfügt, der in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist.

11. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beschlagnahmten Beträge von Fr. 240'000.00 kein Deliktsgut darstellen würden, weil sie aus dem allgemeinen Vermögensbestand von H. beschlagnahmt wurden, weshalb die Beträge nicht der Staatsanwaltschaft C. ausgehändigt werden dürfen.

Diese Frage ist näher zu erörtern und es sind die drei Beschlagnahmeverfügungen gesondert zu betrachten:

a) Als H. gegen Leistung einer Kaution von Fr. 10'000.00 in Freiheit entlassen wurde, handelte es sich nicht um eine Beschlagnahmeverfügung im Sinne von § 117 StPO, sondern um eine Verfügung gemäss § 115 StPO. Die Beschwerdeführerin, welche Forderungen gegenüber H. hat, kann auf diesen Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte keine Rechte geltend machen kann, weil es sich nicht um Vermögenswerte des H. sondern seiner Ehefrau handelt. Die von Frau H. geleistete Kaution kann jedoch nach Massgabe von § 115 StPO verfallen und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Die Voraussetzungen für den Verfall sind gegeben, weil H. sich ins Ausland abgesetzt hat. Der Verfall der Kaution bzw. deren Verrechnung mit den aufgelaufenen Verfahrenskosten wurde von H., der alleine dazu befugt gewesen wäre, nicht weiter angefochten.

b) Bei der Beschlagnahme der Beträge von Fr. 30'000.00 und Fr. 200'000.00 handelt es sich um Beschlagnahmen im Sinn von § 117 StPO. Danach können alle Gegenstände, welche als Beweismittel im Strafverfahren dienen können oder deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt, mit Beschlag belegt werden. Dasselbe kann angeordnet werden für Gegenstände, die sich jemand durch strafbare Handlungen oder als Erlös hieraus angeeignet hat. Hingegen ist eine Beschlagnahme zugunsten von Geschädigten nicht mehr möglich, weil § 118 StPO mit der Revision der Strafprozessordnung vom 28. September 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ersatzlos gestrichen wurde. Der in den beiden Beschlagnahmeverfügungen aufscheinende Hinweis, dass die Beschlagnahme nebst der Deckung von Verfahrens- und Vollzugskosten auch für die Forderung allfälliger Forderungen von Geschädigten erfolgte, ist gesetzwidrig.

H. hat seine private Liegenschaft verkauft. Der Erlös oder ein Teil davon (Fr. 200'000.00) wurde auf ein Sperrkonto bei der Thurgauer Kantonalbank einbezahlt, welches dann in der Folge beschlagnahmt wurde. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um direktes Deliktsgut, sondern um Erlös aus Deliktsgut, weil es durchaus zutreffen könnte, dass H. durch seine betrügerischen Handlungen, welche er in Deutschland begangen hat, den Hauskauf finanziert hat.

12. Die Beschlagnahme des Betrages von Fr. 230'000.00 zur Sicherstellung der Prozesskosten ist unbedenklich, weil für diesen Fall der Nachweis, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte Deliktsgut sind, nicht erbracht werden muss, bzw. weil dies nicht notwendig ist.

Soweit aber der Betrag die mutmasslichen Gerichtskosten übersteigt, ist eine Beschlagnahme nur noch unter dem Gesichtspunkt des Einzugs von Vermögenswerten im Sinn von Art. 58 StGB zulässig.

In Anlehnung an die Ausführungen in BGE 115 Ib 34 ff. kann die Einziehung in der Schweiz schon deshalb nicht mehr erfolgen, weil das Strafverfahren im Sinne von Art. 88 IRSG an die deutschen Strafverfolgungsbehörden abgetreten wurde. Art. 89 IRSG verbietet es dem ersuchenden Staat, gegen den Verfolgten wegen derselben Tat weitere Massnahmen zu ergreifen, wenn ein anderer Staat die Strafverfolgung übernommen hat. In der Abtretungsverfügung wurden die Beträge nicht eingezogen, sondern das Verhörrichteramt hat angeordnet, dass diese Gegenstände auszuhändigen sind. Diese Bestimmung wurde dann durch Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft modifiziert, was zum angefochtenen Entscheid über die Rechtshilfe geführt hat. Somit ist die Herausgabe der Vermögenswerte, soweit sie die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigen, aufzuschieben. Es wird Sache des Sachrichters sein, darüber zu entscheiden, inwieweit die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen sind oder inwieweit sie dem Zugriff der Gläubiger des H. überlassen werden sollen. Auch in BGE 116 Ib 452 ff wurde entschieden, dass die Aushändigung von in der Schweiz blockierten Vermögenswerten gewährt werde, dass ihre Übergabe jedoch bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, da ein vollstreckbarer Entscheid eines in Strafsachen zur Beurteilung der Rückgabe an die Berechtigten oder die Einziehung zuständigen philippinischen Gerichtes vorliegt.

Weil es sich beim beschlagnahmten Betrag von Fr. 200'000.00 um ein Vermögenssurrogat aus dem Verkauf der privaten Liegenschaft von H. handelt, kann im gegenwärtigen Rechtshilfeverfahren nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei um Deliktsgut handelt. Dieselbe Ungewissheit besteht beim Betrag von Fr. 30'000.00. Ob er aus deliktischer Tätigkeit stammt, kann zumindest im Rechtshilfeverfahren nicht endgültig abgeklärt werden. Somit ist die Frage, ob die beschlagnahmten Beträge von Fr. 230'000.00 aus Deliktserlös stammen oder nicht, vom zuständigen Sachrichter zu klären, und dieser hat zu entscheiden, ob diese Beträge allenfalls im Sinn von Art. 58 StGB bzw. gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts einzuziehen seien. Bis dies feststeht, bleiben die Beträge, soweit sie nicht zur Deckung der in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten herangezogen werden, beim Verhörrichteramt deponiert.

13. Ebenso kann bereits jetzt entschieden werden, dass die beschlagnahmten Beträge darüber hinaus auch mit den auflaufenden Gerichtskosten in der Bundesrepublik Deutschland verrechnet werden können. Aber auch in diesem Fall ist die Herausgabe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids aufzuschieben, weil die Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten noch nicht bekannt ist. Die Heranziehung des restlichen Betrages zur Verrechnung mit den in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Untersuchungs- und Verfahrenskosten ist nebst den vorstehend gemachten Erwägungen betreffend Aushändigung von beschlagnahmten Vermögenswerten auch deshalb gerechtfertigt, weil die deutschen Strafverfolgungsbehörden sich bereit erklärt haben, das in der Schweiz begonnene Strafverfahren zu übernehmen und weiterzuführen. Ein allfälliger Rest verbleibt den Gläubigern von H.

14. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterlegen. In Anwendung von § 2 des Gebührentarifs in Strafuntersuchungen wird auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr verzichtet. Andererseits wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

(AK 95/ § 26)